Vollzugsstau bei der ökologischen Sanierung der Wasserkraft

ShortId
20.4172
Id
20204172
Updated
28.07.2023 01:07
Language
de
Title
Vollzugsstau bei der ökologischen Sanierung der Wasserkraft
AdditionalIndexing
66;52;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die ökologische Sanierung der Wasserkraft bezüglich Fischwanderung, Schwall/Sunk und Geschiebehaushalt ist ein zentrales Element der Revision des Gewässerschutzgesetzes vom 1. Januar 2011. Sie betrifft über 1000 Anlagen bei der Verbesserung der Fischwanderung, über 100 Anlagen bei der Verbesserung von Schwall/Sunk-Verhältnisse und etwa 140 Anlagen bei der Beseitigung von Geschiebedefiziten (Stand ökologische Sanierung der Wasserkraft, BAFU 20. Mai 2020). In Art. 83a Gewässerschutzgesetz ist eine Frist zur Sanierung dieser Anlagen bis Ende 2030 festgelegt. </p><p>Verschiedene Kantone haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die Einhaltung dieser Frist gefährdet ist. Ein Hauptgrund ist die schleppende Behandlung der Gesuche durch das BAFU einerseits wegen Personalengpässen und andererseits wegen einer ineffizienten Verfahrenskoordination zwischen den Kantonen und dem BAFU. Im Besonderen dauert die Zustimmung des BAFU zu den von den Kantonen vorgeprüften und schriftlich bestätigten Gesuchen viel zu lange und läuft oft auf Doppelspurigkeiten hinaus.</p><p>Der Personalmangel wurde auch in der Interpellation von Nationalrätin Martina Munz vom 18. Juni 2020 (20.3733) und in der entsprechenden Antwort des Bundesrates vom 6. September 2020 angesprochen. Der Bundesrat stellt dort in Aussicht, 2021 oder 2022 die Situation neu zu beurteilen. Es zeichnet sich damit bereits jetzt ab, dass weitere wertvolle Zeit verloren geht, um die Massnahmen endlich umsetzen zu können. Massnahmen, welche gemäss der Stellungnahme des Bunderates zur Interpellation von Nationalrat Lukas Reimann vom 20. September 2018 (18.3807) Kosten in der Grössenordnung von deutlich mehr als einer Milliarde Franken verursachen werden. Bei dieser Grössenordnung und einem Zeitfenster bis 2030 ist keine detaillierte, fast wissenschaftliche, Verwaltungstätigkeit, sondern rasche Umsetzung angezeigt. Die Kantone sind auf die Freigabe durch das BAFU angewiesen, obwohl sie die Kompetenz hätten, mindestens einfache Anlagen oder Teilbereiche abschliessend zu beurteilen. Die heutige Situation führt also dazu, dass die Kantone unnötig ausgebremst werden.</p>
  • <p>Zu 1)</p><p>Wie in der Antwort auf die Interpellation Munz (20.3733) "Bummelvollzug bei der Gewässerrenaturierung durch Personalmangel" festgehalten, wird der Bundesrat voraussichtlich 2021 oder 2022 die Situation neu beurteilen und über allfällige zusätzliche Stellen beschliessen. Um in der Zwischenzeit den Vollzugsstau nicht weiter anwachsen zu lassen, wurde amtsintern für diesen Aufgabenbereich eine befristete Anstellung für drei Jahre geschaffen und verwaltungsintern kompensiert. Aktuell werden Möglichkeiten für weitere befristete Anstellungen geprüft.</p><p>Zu 2)</p><p>Zur Optimierung des Verfahrensablaufs, insbesondere was die Rollen der Kantone und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) betrifft, wurde bereits eine Reihe von effizienzsteigernden Massnahmen geprüft und wo möglich umgesetzt. So wurden beispielsweise mit den meisten Kantonen deren Dossiers priorisiert, so dass dringende Geschäfte schneller bearbeitet werden. Um die Rollen von Bund und Kanton bei der Rechnungs- und Leistungskontrolle zu präzisieren und die Abwicklung der Kontrolle effizienter zu gestalten, wurde im Frühjahr 2020 ein entsprechendes Konzept erarbeitet und den Kantonen zugestellt. Weitere Optimierungsmöglichkeiten werden im Austausch mit den Kantonen und der Wasserkraftbranche laufend besprochen und wenn immer möglich umgesetzt.</p><p>Zu 3)</p><p>Die Projekte zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft sind durch den besonderen Umstand charakterisiert, dass sie zu 100 Prozent aus dem im UVEK verwalteten Netzzuschlagsfonds entschädigt werden. Entsprechend ist in Artikel 28ff. der Energieverordnung (EnV; SR 730.10) eine separate Prüfung festgeschrieben, was mit einem höheren Prüfaufwand seitens des Bundes einhergeht. Das Ziel dieser Vorschrift ist, dass ausschliesslich effiziente und verhältnismässige Massnahmen umgesetzt werden. </p><p>Zu 4)</p><p>Wie in der Antwort zur Frage 1 erwähnt, wird der Bundesrat 2021 oder 2022 über das weitere Vorgehen beschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum werden angesichts des bekannten und von verschiedenen Institutionen inklusive zahlreichen Kantonen bemängelten Vollzugsstaus nicht sofort zusätzliche Stellen beim BAFU geschaffen und besetzt sondern erst nach einer Prüfung im Jahre 2021 oder 2022?</p><p>2. Warum hat der Bundesrat den heutigen Verfahrensablauf zur Prüfung von Gesuchen zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft nicht auf Optimierungen überprüft? </p><p>3. Wie können Doppelspurigkeiten bei der Prüfung der Gesuche durch Kantone und Bundesstellen vermieden werden und den Kantonen mehr Kompetenzen bei der Bearbeitung von Gesuchen für einfache Anlagen (z.B. Fischwanderhilfen, Massnahmen unter 1 Mio. Fr.) oder für Teilbereiche wie Untersuchungen zu Sanierungsvarianten übertragen werden?</p><p>4. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, wenn sich der Vollzugsstau in den nächsten Jahren weiter verschärft?</p>
  • Vollzugsstau bei der ökologischen Sanierung der Wasserkraft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die ökologische Sanierung der Wasserkraft bezüglich Fischwanderung, Schwall/Sunk und Geschiebehaushalt ist ein zentrales Element der Revision des Gewässerschutzgesetzes vom 1. Januar 2011. Sie betrifft über 1000 Anlagen bei der Verbesserung der Fischwanderung, über 100 Anlagen bei der Verbesserung von Schwall/Sunk-Verhältnisse und etwa 140 Anlagen bei der Beseitigung von Geschiebedefiziten (Stand ökologische Sanierung der Wasserkraft, BAFU 20. Mai 2020). In Art. 83a Gewässerschutzgesetz ist eine Frist zur Sanierung dieser Anlagen bis Ende 2030 festgelegt. </p><p>Verschiedene Kantone haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die Einhaltung dieser Frist gefährdet ist. Ein Hauptgrund ist die schleppende Behandlung der Gesuche durch das BAFU einerseits wegen Personalengpässen und andererseits wegen einer ineffizienten Verfahrenskoordination zwischen den Kantonen und dem BAFU. Im Besonderen dauert die Zustimmung des BAFU zu den von den Kantonen vorgeprüften und schriftlich bestätigten Gesuchen viel zu lange und läuft oft auf Doppelspurigkeiten hinaus.</p><p>Der Personalmangel wurde auch in der Interpellation von Nationalrätin Martina Munz vom 18. Juni 2020 (20.3733) und in der entsprechenden Antwort des Bundesrates vom 6. September 2020 angesprochen. Der Bundesrat stellt dort in Aussicht, 2021 oder 2022 die Situation neu zu beurteilen. Es zeichnet sich damit bereits jetzt ab, dass weitere wertvolle Zeit verloren geht, um die Massnahmen endlich umsetzen zu können. Massnahmen, welche gemäss der Stellungnahme des Bunderates zur Interpellation von Nationalrat Lukas Reimann vom 20. September 2018 (18.3807) Kosten in der Grössenordnung von deutlich mehr als einer Milliarde Franken verursachen werden. Bei dieser Grössenordnung und einem Zeitfenster bis 2030 ist keine detaillierte, fast wissenschaftliche, Verwaltungstätigkeit, sondern rasche Umsetzung angezeigt. Die Kantone sind auf die Freigabe durch das BAFU angewiesen, obwohl sie die Kompetenz hätten, mindestens einfache Anlagen oder Teilbereiche abschliessend zu beurteilen. Die heutige Situation führt also dazu, dass die Kantone unnötig ausgebremst werden.</p>
    • <p>Zu 1)</p><p>Wie in der Antwort auf die Interpellation Munz (20.3733) "Bummelvollzug bei der Gewässerrenaturierung durch Personalmangel" festgehalten, wird der Bundesrat voraussichtlich 2021 oder 2022 die Situation neu beurteilen und über allfällige zusätzliche Stellen beschliessen. Um in der Zwischenzeit den Vollzugsstau nicht weiter anwachsen zu lassen, wurde amtsintern für diesen Aufgabenbereich eine befristete Anstellung für drei Jahre geschaffen und verwaltungsintern kompensiert. Aktuell werden Möglichkeiten für weitere befristete Anstellungen geprüft.</p><p>Zu 2)</p><p>Zur Optimierung des Verfahrensablaufs, insbesondere was die Rollen der Kantone und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) betrifft, wurde bereits eine Reihe von effizienzsteigernden Massnahmen geprüft und wo möglich umgesetzt. So wurden beispielsweise mit den meisten Kantonen deren Dossiers priorisiert, so dass dringende Geschäfte schneller bearbeitet werden. Um die Rollen von Bund und Kanton bei der Rechnungs- und Leistungskontrolle zu präzisieren und die Abwicklung der Kontrolle effizienter zu gestalten, wurde im Frühjahr 2020 ein entsprechendes Konzept erarbeitet und den Kantonen zugestellt. Weitere Optimierungsmöglichkeiten werden im Austausch mit den Kantonen und der Wasserkraftbranche laufend besprochen und wenn immer möglich umgesetzt.</p><p>Zu 3)</p><p>Die Projekte zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft sind durch den besonderen Umstand charakterisiert, dass sie zu 100 Prozent aus dem im UVEK verwalteten Netzzuschlagsfonds entschädigt werden. Entsprechend ist in Artikel 28ff. der Energieverordnung (EnV; SR 730.10) eine separate Prüfung festgeschrieben, was mit einem höheren Prüfaufwand seitens des Bundes einhergeht. Das Ziel dieser Vorschrift ist, dass ausschliesslich effiziente und verhältnismässige Massnahmen umgesetzt werden. </p><p>Zu 4)</p><p>Wie in der Antwort zur Frage 1 erwähnt, wird der Bundesrat 2021 oder 2022 über das weitere Vorgehen beschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum werden angesichts des bekannten und von verschiedenen Institutionen inklusive zahlreichen Kantonen bemängelten Vollzugsstaus nicht sofort zusätzliche Stellen beim BAFU geschaffen und besetzt sondern erst nach einer Prüfung im Jahre 2021 oder 2022?</p><p>2. Warum hat der Bundesrat den heutigen Verfahrensablauf zur Prüfung von Gesuchen zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft nicht auf Optimierungen überprüft? </p><p>3. Wie können Doppelspurigkeiten bei der Prüfung der Gesuche durch Kantone und Bundesstellen vermieden werden und den Kantonen mehr Kompetenzen bei der Bearbeitung von Gesuchen für einfache Anlagen (z.B. Fischwanderhilfen, Massnahmen unter 1 Mio. Fr.) oder für Teilbereiche wie Untersuchungen zu Sanierungsvarianten übertragen werden?</p><p>4. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, wenn sich der Vollzugsstau in den nächsten Jahren weiter verschärft?</p>
    • Vollzugsstau bei der ökologischen Sanierung der Wasserkraft

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