Wo bleiben die Kinderrechte in der Quarantäne?

ShortId
20.4179
Id
20204179
Updated
28.07.2023 01:05
Language
de
Title
Wo bleiben die Kinderrechte in der Quarantäne?
AdditionalIndexing
2841;28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. und 2. Die Quarantäne ist ein wichtiges Instrument zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. Bei der Definition der Anweisungen zur Quarantäne werden verschiedene individuums- und gesellschaftsbezogene Aspekte abgewogen. Ein Aspekt sind die Kinderrechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) statuiert mehrere Rechte. Darunter befindet sich auch das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Bildung. Gemäss Artikel 3 des Übereinkommens muss das Wohl des Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden. Die Quarantäne stellt eine Einschränkung einzelner Rechte eines Kindes dar. Sie ist jedoch zeitlich limitiert und dient dem Schutz der Rechte aller Kinder, wie z.B. ihrem Recht auf Gesundheit und Bildung. Ziel ist, die Ausbreitung des Virus und damit auch die Einführung restriktiverer Massnahmen zu verhindern, so zum Beispiel das Verbot von Präsenzunterricht, das alle Kinder trifft. </p><p>Es ist möglich, dass Kinder in Quarantäne gesetzt werden, nicht aber ihre Eltern. Das Recht des Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, bleibt gewährleistet. Es verbringt die Zeit in Quarantäne mit mindestens einem Elternteil. Soweit dies im Rahmen der Machbarkeit gewährleistet werden kann, soll der Kontakt zu anderen Familienmitgliedern jedoch möglichst reduziert werden. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet der Bundesrat die Quarantäne für Kinder als zielführend und zumutbar.</p><p>3. Das Zentrum der Lebenswelt von Kindern ist die Familie. Für kleine Kinder ist die Nähe zu den Eltern und die Betreuung durch diese am wichtigsten. Mit zunehmenden Alter nehmen Freunde und die Settings Betreuung und Schule an Bedeutung zu. Gleichzeitig können Kinder, je älter sie werden, die Schutzmassnahmen verstehen und einordnen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Quarantäne zwar einschneidend ist, aber den Entwicklungsschritten von Kindern und Jugendlichen entspricht und daraus keine langfristigen psychologischen Schäden entstehen. </p><p>4. und 5. Die Anweisungen des BAG stellen Empfehlungen dar und sind nicht verbindlich. Sie lassen keine Einschränkung der Grundrechte zu. Die Quarantäne und die damit verbundenen Auflagen werden von den zuständigen kantonalen Behörden angeordnet (Art. 31 Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101). Die Anweisungen zur Quarantäne wurden unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Kindern überarbeitet. Diese neuen Anweisungen, die am 23. Oktober 2020 publiziert wurden, sehen zwar keine grundsätzlich anderen Regeln für Kinder und ihre Eltern vor, präzisieren aber, dass bei ihrer Umsetzung die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden müssen. Kurze Frischluftepisoden für unter Quarantäne stehende Kinder sind möglich, sofern sie Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie vermeiden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut den Quarantänerichtlinien des BAG "COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne" vom 12. September 2020 gelten die weitgehenden Einschränkungen und Quarantänemassnahmen für alle, also auch für Kinder. In den eigenen Wänden eingesperrt zu sein, weil man Kontakt hatte mit einer positiv getesteten Person ist bereits für gesunde Erwachsene eine grosse Einschränkung. Für Kinder, insbesondere kleine Kinder, erscheinen die Massnahmen der Quarantäne unverhältnismässig und unzumutbar und stehen in Widerspruch zu den Kinderrechten. Gemäss er UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht auf Partizipation, Bildung, Freizeit und Spiel. Kinder haben das Recht auf Freiheit und wir sind gut beraten, wenn wir sie vor den gesellschaftlichen und psychischen Auswirkungen der Massnahmen zur Eindämmung der Krise ebenso schützen wie vor einer möglichen Ansteckung mit dem Virus und dabei verhältnismässig und zum Wohle des Kindes differenzieren. Eine Quarantänepflicht nach denselben Kriterien wie für Erwachsene erscheint in jedem Fall nicht der richtige Weg zum Wohle des Kindes. Denn es ist unzumutbar für ein kleines Kind, ebenso wie für die Eltern, die Quarantäneregeln einzuhalten und es ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen normierten Kindeswohles, wenn ein Kind ohne Krankheitssymptome während zehn Tagen zuhause ausharren muss und nicht ins Freie darf. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Quarantäne für Kinder, insbesondere für kleine Kinder?</p><p>2. Wie sieht der Bundesrat die Kinderrechte während einer Quarantäne gewährleistet?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die psychischen Auswirkungen der Quarantäne auf Kinder, insbesondere auf kleine Kinder?</p><p>4. Ist er bereit Kinder von 0-6 Jahren grundsätzlich von der Quarantänepflicht zu befreien?</p><p>5. Ist er bereit, bei der Anordnung der Quarantäne und den Quarantänemassnahmen für Kinder grundsätzlich und mindestens bis zur Erreichung des 12. Altersjahrs differenziert vorzugehen?</p>
  • Wo bleiben die Kinderrechte in der Quarantäne?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. und 2. Die Quarantäne ist ein wichtiges Instrument zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. Bei der Definition der Anweisungen zur Quarantäne werden verschiedene individuums- und gesellschaftsbezogene Aspekte abgewogen. Ein Aspekt sind die Kinderrechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) statuiert mehrere Rechte. Darunter befindet sich auch das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Bildung. Gemäss Artikel 3 des Übereinkommens muss das Wohl des Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden. Die Quarantäne stellt eine Einschränkung einzelner Rechte eines Kindes dar. Sie ist jedoch zeitlich limitiert und dient dem Schutz der Rechte aller Kinder, wie z.B. ihrem Recht auf Gesundheit und Bildung. Ziel ist, die Ausbreitung des Virus und damit auch die Einführung restriktiverer Massnahmen zu verhindern, so zum Beispiel das Verbot von Präsenzunterricht, das alle Kinder trifft. </p><p>Es ist möglich, dass Kinder in Quarantäne gesetzt werden, nicht aber ihre Eltern. Das Recht des Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, bleibt gewährleistet. Es verbringt die Zeit in Quarantäne mit mindestens einem Elternteil. Soweit dies im Rahmen der Machbarkeit gewährleistet werden kann, soll der Kontakt zu anderen Familienmitgliedern jedoch möglichst reduziert werden. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet der Bundesrat die Quarantäne für Kinder als zielführend und zumutbar.</p><p>3. Das Zentrum der Lebenswelt von Kindern ist die Familie. Für kleine Kinder ist die Nähe zu den Eltern und die Betreuung durch diese am wichtigsten. Mit zunehmenden Alter nehmen Freunde und die Settings Betreuung und Schule an Bedeutung zu. Gleichzeitig können Kinder, je älter sie werden, die Schutzmassnahmen verstehen und einordnen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Quarantäne zwar einschneidend ist, aber den Entwicklungsschritten von Kindern und Jugendlichen entspricht und daraus keine langfristigen psychologischen Schäden entstehen. </p><p>4. und 5. Die Anweisungen des BAG stellen Empfehlungen dar und sind nicht verbindlich. Sie lassen keine Einschränkung der Grundrechte zu. Die Quarantäne und die damit verbundenen Auflagen werden von den zuständigen kantonalen Behörden angeordnet (Art. 31 Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101). Die Anweisungen zur Quarantäne wurden unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Kindern überarbeitet. Diese neuen Anweisungen, die am 23. Oktober 2020 publiziert wurden, sehen zwar keine grundsätzlich anderen Regeln für Kinder und ihre Eltern vor, präzisieren aber, dass bei ihrer Umsetzung die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden müssen. Kurze Frischluftepisoden für unter Quarantäne stehende Kinder sind möglich, sofern sie Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie vermeiden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut den Quarantänerichtlinien des BAG "COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne" vom 12. September 2020 gelten die weitgehenden Einschränkungen und Quarantänemassnahmen für alle, also auch für Kinder. In den eigenen Wänden eingesperrt zu sein, weil man Kontakt hatte mit einer positiv getesteten Person ist bereits für gesunde Erwachsene eine grosse Einschränkung. Für Kinder, insbesondere kleine Kinder, erscheinen die Massnahmen der Quarantäne unverhältnismässig und unzumutbar und stehen in Widerspruch zu den Kinderrechten. Gemäss er UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht auf Partizipation, Bildung, Freizeit und Spiel. Kinder haben das Recht auf Freiheit und wir sind gut beraten, wenn wir sie vor den gesellschaftlichen und psychischen Auswirkungen der Massnahmen zur Eindämmung der Krise ebenso schützen wie vor einer möglichen Ansteckung mit dem Virus und dabei verhältnismässig und zum Wohle des Kindes differenzieren. Eine Quarantänepflicht nach denselben Kriterien wie für Erwachsene erscheint in jedem Fall nicht der richtige Weg zum Wohle des Kindes. Denn es ist unzumutbar für ein kleines Kind, ebenso wie für die Eltern, die Quarantäneregeln einzuhalten und es ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen normierten Kindeswohles, wenn ein Kind ohne Krankheitssymptome während zehn Tagen zuhause ausharren muss und nicht ins Freie darf. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Quarantäne für Kinder, insbesondere für kleine Kinder?</p><p>2. Wie sieht der Bundesrat die Kinderrechte während einer Quarantäne gewährleistet?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die psychischen Auswirkungen der Quarantäne auf Kinder, insbesondere auf kleine Kinder?</p><p>4. Ist er bereit Kinder von 0-6 Jahren grundsätzlich von der Quarantänepflicht zu befreien?</p><p>5. Ist er bereit, bei der Anordnung der Quarantäne und den Quarantänemassnahmen für Kinder grundsätzlich und mindestens bis zur Erreichung des 12. Altersjahrs differenziert vorzugehen?</p>
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