Neues Nachweisverfahren für genomeditierte Pflanzen anwenden

ShortId
20.4195
Id
20204195
Updated
28.07.2023 01:19
Language
de
Title
Neues Nachweisverfahren für genomeditierte Pflanzen anwenden
AdditionalIndexing
36;15;52;55;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1, 3 und 4. Mit Verweis auf seine Stellungnahme zur Interpellation Munz (19.3297) "Gentechprodukte als GVO deklarieren und ein Nachweisverfahren entwickeln" erachtet es der Bundesrat als gegeben, dass Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren den Grundsätzen des Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91) unterstehen und dass somit das GTG anwendbar ist. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Bereitstellung zweckmässiger und leistungsfähiger Methoden zum Nachweis neuer gentechnischer Verfahren für den korrekten Vollzug der Gentechnikgesetzgebung, für die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht, für die Kontrolle von Produkten (namentlich von importierten Erzeugnissen) sowie für die Überwachung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Umwelt von entscheidender Bedeutung ist.</p><p>Gegenwärtig befassen sich Behörden und Wissenschaft auf nationaler wie internationaler Ebene mit verschiedenen Möglichkeiten, wie molekulare Marker in Produkten nachgewiesen werden können, die mithilfe neuer gentechnischer Verfahren hergestellt wurden. Zahlreiche Publikationen belegen dies. Gegenwärtig liegt jedoch noch keine wissenschaftlich anerkannte standardisierte Methode vor, die es erlauben würde, die Herkunft der entsprechenden Merkmale in Produkten aus neuen Gentechnikverfahren festzustellen.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung in Bezug auf die Kennzeichnung neuer Gentechnikverfahren aufmerksam und beobachtet die Situation in der EU. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) haben ebenfalls Studien über die Nachweisbarkeit neuer Gentechnikverfahren in die Wege geleitet. Ergebnisse liegen jedoch noch nicht vor.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Forschungsarbeiten fortgesetzt werden müssen, damit gewisse technische Massnahmen des Risikomanagements (Nachweisbarkeit und Umweltmonitoring) gezielt auf die Risiken des Einsatzes neuer Gentechnikverfahren und der daraus hervorgegangenen Produkte ausgerichtet werden können.</p><p>2. Die Modalitäten der Klassifizierung von Verfahren und von daraus hervorgegangenen Produkten stehen im Mittelpunkt des Prüfungsauftrags der zuständigen Bundesbehörden. Die Durchführung von GVO-Kontrollen im Lebensmittelbereich ist Sache der Kantone, während für die GVO-Kontrolle von Futtermitteln und importiertem Saatgut die Bundesbehörden zuständig sind.</p><p>Aus technischer und finanzieller Sicht sind somit Bund und Kantone für die Entwicklung geeigneter Nachweisverfahren verantwortlich. Die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden sind sich ihrer Pflichten bewusst und arbeiten mit den anderen betroffenen Stellen und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland zusammen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das erste Nachweisverfahren für Produkte der neuen gentechnischen Verfahren wurde Anfang September veröffentlicht. Die bereits validierte neue Methode kann routinemässig angewendet werden, weil sie auf der weit verbreiteten PCR-Nachweistechnik basiert. Sie ermöglicht es, den in der EU nicht zugelassenen genomeditierten Raps (SU Canola) der US-Firma Cibus, schnell und eindeutig zu identifizieren. </p><p>Damit ist die Behauptung endgültig widerlegt, Produkte der neuen Gentechnik könnten nicht von herkömmlich gezüchteten Pflanzen unterschieden und daher nicht nach geltendem Gentechnikrecht reguliert werden. </p><p>Das neue Verfahren ist öffentlich zugänglich und kann in die staatlichen Kontrollprogramme integriert und weiterentwickelt werden, damit weitere nicht zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen als solche erkannt werden. Denn nur so kann die gesamte Produktionskette nachweislich frei von genomeditierten Organismen gehalten werden. Dies entspricht der Forderung nach Transparenz und der wachsenden Nachfrage der Konsumentinnen und Konsumenten nach gentechnikfreien Lebensmitteln. Die bestehenden Prüfungs- und Kennzeichnungspflichten gemäss Gentechnikgesetz können und müssen auch auf die Produkte der neuen Gentechnik angewendet werden. </p><p>Um das im Artikel 24a des Gentechnikgesetzes bzw. im Artikel 51 der Freisetzungsverordnung verlangte Umweltmonitoring zu gewährleisten, muss bei der Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen von den Herstellerfirmen ein Nachweisverfahren zur Verfügung gestellt werden. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Plant der Bundesrat, bei Importen von Agrarprodukten die neue Methode bei der Gentechnikkontrolle der Schweizer Behörden routinemässig anzuwenden?</p><p>2. Wird die Schweiz auf das neue Verfahren aufbauen und die Entwicklung neuer Screening-Methoden zur Identifizierung weiterer Produkte aus den neuen Gentechnikverfahren mit staatlichen Geldern unterstützen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, sich national und international dafür einzusetzen, dass Unternehmen, die einen Antrag auf die Kommerzialisierung eines gentechnisch veränderten oder genomeditierten Organismus stellen, ein Nachweisverfahren zur Verfügung stellen müssen?</p><p>4. Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um das gesetzlich vorgeschriebene Umweltmonitoring auch bei genomeditierten Pflanzen zu garantieren?</p>
  • Neues Nachweisverfahren für genomeditierte Pflanzen anwenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1, 3 und 4. Mit Verweis auf seine Stellungnahme zur Interpellation Munz (19.3297) "Gentechprodukte als GVO deklarieren und ein Nachweisverfahren entwickeln" erachtet es der Bundesrat als gegeben, dass Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren den Grundsätzen des Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91) unterstehen und dass somit das GTG anwendbar ist. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Bereitstellung zweckmässiger und leistungsfähiger Methoden zum Nachweis neuer gentechnischer Verfahren für den korrekten Vollzug der Gentechnikgesetzgebung, für die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht, für die Kontrolle von Produkten (namentlich von importierten Erzeugnissen) sowie für die Überwachung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Umwelt von entscheidender Bedeutung ist.</p><p>Gegenwärtig befassen sich Behörden und Wissenschaft auf nationaler wie internationaler Ebene mit verschiedenen Möglichkeiten, wie molekulare Marker in Produkten nachgewiesen werden können, die mithilfe neuer gentechnischer Verfahren hergestellt wurden. Zahlreiche Publikationen belegen dies. Gegenwärtig liegt jedoch noch keine wissenschaftlich anerkannte standardisierte Methode vor, die es erlauben würde, die Herkunft der entsprechenden Merkmale in Produkten aus neuen Gentechnikverfahren festzustellen.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung in Bezug auf die Kennzeichnung neuer Gentechnikverfahren aufmerksam und beobachtet die Situation in der EU. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) haben ebenfalls Studien über die Nachweisbarkeit neuer Gentechnikverfahren in die Wege geleitet. Ergebnisse liegen jedoch noch nicht vor.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Forschungsarbeiten fortgesetzt werden müssen, damit gewisse technische Massnahmen des Risikomanagements (Nachweisbarkeit und Umweltmonitoring) gezielt auf die Risiken des Einsatzes neuer Gentechnikverfahren und der daraus hervorgegangenen Produkte ausgerichtet werden können.</p><p>2. Die Modalitäten der Klassifizierung von Verfahren und von daraus hervorgegangenen Produkten stehen im Mittelpunkt des Prüfungsauftrags der zuständigen Bundesbehörden. Die Durchführung von GVO-Kontrollen im Lebensmittelbereich ist Sache der Kantone, während für die GVO-Kontrolle von Futtermitteln und importiertem Saatgut die Bundesbehörden zuständig sind.</p><p>Aus technischer und finanzieller Sicht sind somit Bund und Kantone für die Entwicklung geeigneter Nachweisverfahren verantwortlich. Die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden sind sich ihrer Pflichten bewusst und arbeiten mit den anderen betroffenen Stellen und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland zusammen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das erste Nachweisverfahren für Produkte der neuen gentechnischen Verfahren wurde Anfang September veröffentlicht. Die bereits validierte neue Methode kann routinemässig angewendet werden, weil sie auf der weit verbreiteten PCR-Nachweistechnik basiert. Sie ermöglicht es, den in der EU nicht zugelassenen genomeditierten Raps (SU Canola) der US-Firma Cibus, schnell und eindeutig zu identifizieren. </p><p>Damit ist die Behauptung endgültig widerlegt, Produkte der neuen Gentechnik könnten nicht von herkömmlich gezüchteten Pflanzen unterschieden und daher nicht nach geltendem Gentechnikrecht reguliert werden. </p><p>Das neue Verfahren ist öffentlich zugänglich und kann in die staatlichen Kontrollprogramme integriert und weiterentwickelt werden, damit weitere nicht zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen als solche erkannt werden. Denn nur so kann die gesamte Produktionskette nachweislich frei von genomeditierten Organismen gehalten werden. Dies entspricht der Forderung nach Transparenz und der wachsenden Nachfrage der Konsumentinnen und Konsumenten nach gentechnikfreien Lebensmitteln. Die bestehenden Prüfungs- und Kennzeichnungspflichten gemäss Gentechnikgesetz können und müssen auch auf die Produkte der neuen Gentechnik angewendet werden. </p><p>Um das im Artikel 24a des Gentechnikgesetzes bzw. im Artikel 51 der Freisetzungsverordnung verlangte Umweltmonitoring zu gewährleisten, muss bei der Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen von den Herstellerfirmen ein Nachweisverfahren zur Verfügung gestellt werden. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Plant der Bundesrat, bei Importen von Agrarprodukten die neue Methode bei der Gentechnikkontrolle der Schweizer Behörden routinemässig anzuwenden?</p><p>2. Wird die Schweiz auf das neue Verfahren aufbauen und die Entwicklung neuer Screening-Methoden zur Identifizierung weiterer Produkte aus den neuen Gentechnikverfahren mit staatlichen Geldern unterstützen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, sich national und international dafür einzusetzen, dass Unternehmen, die einen Antrag auf die Kommerzialisierung eines gentechnisch veränderten oder genomeditierten Organismus stellen, ein Nachweisverfahren zur Verfügung stellen müssen?</p><p>4. Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um das gesetzlich vorgeschriebene Umweltmonitoring auch bei genomeditierten Pflanzen zu garantieren?</p>
    • Neues Nachweisverfahren für genomeditierte Pflanzen anwenden

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