Berechnung der Krankenkassenprämien. Transparenz der zugrunde liegenden Annahmen und Modalitäten sicherstellen

ShortId
20.4199
Id
20204199
Updated
10.04.2024 16:04
Language
de
Title
Berechnung der Krankenkassenprämien. Transparenz der zugrunde liegenden Annahmen und Modalitäten sicherstellen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 22. September 2020 angekündigt, dass die Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung 2021 um 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr ansteigen wird. Je nach Kanton liegt die Veränderung zwischen -1,6 und +2,1 Prozent.</p><p>Diese Ankündigung hat heftige Reaktionen ausgelöst. Einzelne Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren haben öffentlich erklärt, dass sie über keine klare und vertrauenswürdige Erklärung verfügten zur Entwicklung der Prämien in ihrem Kanton. Ärztegesellschaften ihrerseits haben die Undurchsichtigkeit des Prämienberechnungsverfahrens beklagt, das sich auf sehr vorsichtige Schätzungen und nicht auf die tatsächlichen Kosten stützt.</p><p>Diese mangelnde Transparenz, auf die jedes Jahr von Neuem der Finger gelegt wird, ist nicht haltbar. Sie stösst auf Unverständnis und lässt bei der Bevölkerung Zweifel am guten Funktionieren der obligatorischen Krankenversicherung aufkommen. Zudem erschwert es die politischen Entscheidprozesse im Gesundheitswesen. Die Annahmen und die Modalitäten, die der Berechnung der Prämien zugrunde liegen, sowie die unterschiedlichen Entwicklungen der Prämien in den einzelnen Kantonen müssen deshalb der Bevölkerung klar, transparent und vollständig dargelegt werden.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) und die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) setzen den Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens fest. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zudem befugt, in einer Weisung festzulegen, welche Unterlagen und Informationen den Prämientarifen beigelegt werden müssen (Art. 27 Abs. 2 KVAV). Am 8. April und am 14. Mai 2020 hat das BAG sein Kreisschreiben zu den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung im Hinblick auf das Prämiengenehmigungsverfahren 2021 aktualisiert (www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Versicherer und Aufsicht &gt; Kreis- und Informationsschreiben &gt; Kreisschreiben Schweiz).</p><p>Die Kantone sind wichtige Partner beim Prämiengenehmigungsverfahren. Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um die Kosten auf ihrem Staatsgebiet zu schätzen. Diese Frage betrifft sie in erster Linie, und sie sind eingeladen, sich dazu zu äussern (Art. 16 Abs. 6 KVAG). Am 23. Juni 2020 stellte das BAG den Kantonen ein Schreiben zu, in dem es den Ablauf des Prämiengenehmigungsverfahrens 2021 ausführlich darlegte. Es informierte sie über die ihnen zugehenden Unterlagen und erläuterte seine Erwartungen an die kantonalen Stellungnahmen. Die Kantone erhielten namentlich alle Prämien 2021 ihres Staatsgebiets und die mittleren Prämien 2021 pro Versicherer auf ihrem Staatsgebiet, die kantonale Erfolgsrechnung (in offener und in strukturierter Form), den detaillierten Bestand aller Kantone, einen Auszug aus der Jahresrechnung, die definitive Combined Ratio 2019 für ihr Gebiet und für die ganze Schweiz sowie die provisorische Übersicht über die Reserven der Versicherer für die ganze Schweiz. Das BAG liess ihnen auch die von der Konjunkturforschungsstelle der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (KOF) erstellten sowie die nach dem Modell des Winterthurer Instituts für Gesundheitsökonomie (WIG) berechneten jährlichen Kostenprognosen zukommen. Es informierte sie zudem über den genauen Zeitplan für das Prämiengenehmigungsverfahren.</p><p>Das BAG hat von den meisten Kantonen eine ausführliche Stellungnahme zu den Kosten erhalten. Es prüfte und berücksichtigte alle Einschätzungen und beantwortete sie einzeln vor der Prämiengenehmigung. Es liess den Kantonen auch mehr als 24 Stunden vor der Prämiengenehmigung alle definitiven Unterlagen zum Verfahren zukommen.</p><p>Die Prämien werden von den Versicherern, und nicht vom BAG, aufgrund komplexer versicherungsmathematischer Berechnungen festgelegt und beruhen auf Hypothesen und Prognosen, deren Plausibilität von der Aufsichtsbehörde überprüft werden muss. Hypothesen, Hochrechnungen und Prognosen der Versicherer fallen unter das Geschäftsgeheimnis. Das BAG darf sie daher nicht an Dritte weitergeben. Wie weiter oben dargelegt, erhalten die Kantone alle Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens benötigen, und sind somit in der Lage, ihrer Bevölkerung die Kosten zu erläutern. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Prämiengenehmigungsverfahren mit der erforderlichen Transparenz abläuft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt ist, dass die der Berechnung der alljährlich im Herbst kommunizierten Krankenkassenprämien zugrunde liegenden Annahmen und Modalitäten transparent, klar und vollständig dargelegt werden.</p>
  • Berechnung der Krankenkassenprämien. Transparenz der zugrunde liegenden Annahmen und Modalitäten sicherstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 22. September 2020 angekündigt, dass die Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung 2021 um 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr ansteigen wird. Je nach Kanton liegt die Veränderung zwischen -1,6 und +2,1 Prozent.</p><p>Diese Ankündigung hat heftige Reaktionen ausgelöst. Einzelne Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren haben öffentlich erklärt, dass sie über keine klare und vertrauenswürdige Erklärung verfügten zur Entwicklung der Prämien in ihrem Kanton. Ärztegesellschaften ihrerseits haben die Undurchsichtigkeit des Prämienberechnungsverfahrens beklagt, das sich auf sehr vorsichtige Schätzungen und nicht auf die tatsächlichen Kosten stützt.</p><p>Diese mangelnde Transparenz, auf die jedes Jahr von Neuem der Finger gelegt wird, ist nicht haltbar. Sie stösst auf Unverständnis und lässt bei der Bevölkerung Zweifel am guten Funktionieren der obligatorischen Krankenversicherung aufkommen. Zudem erschwert es die politischen Entscheidprozesse im Gesundheitswesen. Die Annahmen und die Modalitäten, die der Berechnung der Prämien zugrunde liegen, sowie die unterschiedlichen Entwicklungen der Prämien in den einzelnen Kantonen müssen deshalb der Bevölkerung klar, transparent und vollständig dargelegt werden.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) und die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) setzen den Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens fest. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zudem befugt, in einer Weisung festzulegen, welche Unterlagen und Informationen den Prämientarifen beigelegt werden müssen (Art. 27 Abs. 2 KVAV). Am 8. April und am 14. Mai 2020 hat das BAG sein Kreisschreiben zu den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung im Hinblick auf das Prämiengenehmigungsverfahren 2021 aktualisiert (www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Versicherer und Aufsicht &gt; Kreis- und Informationsschreiben &gt; Kreisschreiben Schweiz).</p><p>Die Kantone sind wichtige Partner beim Prämiengenehmigungsverfahren. Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um die Kosten auf ihrem Staatsgebiet zu schätzen. Diese Frage betrifft sie in erster Linie, und sie sind eingeladen, sich dazu zu äussern (Art. 16 Abs. 6 KVAG). Am 23. Juni 2020 stellte das BAG den Kantonen ein Schreiben zu, in dem es den Ablauf des Prämiengenehmigungsverfahrens 2021 ausführlich darlegte. Es informierte sie über die ihnen zugehenden Unterlagen und erläuterte seine Erwartungen an die kantonalen Stellungnahmen. Die Kantone erhielten namentlich alle Prämien 2021 ihres Staatsgebiets und die mittleren Prämien 2021 pro Versicherer auf ihrem Staatsgebiet, die kantonale Erfolgsrechnung (in offener und in strukturierter Form), den detaillierten Bestand aller Kantone, einen Auszug aus der Jahresrechnung, die definitive Combined Ratio 2019 für ihr Gebiet und für die ganze Schweiz sowie die provisorische Übersicht über die Reserven der Versicherer für die ganze Schweiz. Das BAG liess ihnen auch die von der Konjunkturforschungsstelle der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (KOF) erstellten sowie die nach dem Modell des Winterthurer Instituts für Gesundheitsökonomie (WIG) berechneten jährlichen Kostenprognosen zukommen. Es informierte sie zudem über den genauen Zeitplan für das Prämiengenehmigungsverfahren.</p><p>Das BAG hat von den meisten Kantonen eine ausführliche Stellungnahme zu den Kosten erhalten. Es prüfte und berücksichtigte alle Einschätzungen und beantwortete sie einzeln vor der Prämiengenehmigung. Es liess den Kantonen auch mehr als 24 Stunden vor der Prämiengenehmigung alle definitiven Unterlagen zum Verfahren zukommen.</p><p>Die Prämien werden von den Versicherern, und nicht vom BAG, aufgrund komplexer versicherungsmathematischer Berechnungen festgelegt und beruhen auf Hypothesen und Prognosen, deren Plausibilität von der Aufsichtsbehörde überprüft werden muss. Hypothesen, Hochrechnungen und Prognosen der Versicherer fallen unter das Geschäftsgeheimnis. Das BAG darf sie daher nicht an Dritte weitergeben. Wie weiter oben dargelegt, erhalten die Kantone alle Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens benötigen, und sind somit in der Lage, ihrer Bevölkerung die Kosten zu erläutern. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Prämiengenehmigungsverfahren mit der erforderlichen Transparenz abläuft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt ist, dass die der Berechnung der alljährlich im Herbst kommunizierten Krankenkassenprämien zugrunde liegenden Annahmen und Modalitäten transparent, klar und vollständig dargelegt werden.</p>
    • Berechnung der Krankenkassenprämien. Transparenz der zugrunde liegenden Annahmen und Modalitäten sicherstellen

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