Gentechnikgesetz. Welcher Geltungsbereich?

ShortId
20.4211
Id
20204211
Updated
10.04.2024 15:58
Language
de
Title
Gentechnikgesetz. Welcher Geltungsbereich?
AdditionalIndexing
36;15;52;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Neue Gentechnik-Verfahren - sogenannte Mutagenese-Verfahren - erlauben es, das Erbmaterial lebender Organismen viel rascher zu verändern, als dies bei den in der Natur vorkommenden Spontanmutationen geschieht. Diese Verfahren erlauben es zudem, gezielt gleichzeitig mehrere Genloci zu verändern (Multiplexing) - in der Natur kommen solche Veränderungen nicht vor. Daraus können Organismen resultieren, deren Physiologie tiefgreifend verändert worden ist.</p><p>Bei diesen Techniken handelt es sich um neue Verfahren, bei denen man nicht auf Erfahrungen mit einem sicheren Umgang zurückgreifen kann. Unerwünschte Auswirkungen werden beobachtet und in der wissenschaftlichen Literatur, die das Peer-Review-System anwendet, beschrieben. Es ist angezeigt, die möglichen Risiken, die von diesen neuen Organismen für Umwelt und Gesundheit ausgehen, zu untersuchen. Deshalb sollen die neuen Gentechnik-Verfahren dem Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes unterstehen; für sie sollen keine Ausnahmeregelungen gelten.</p><p>Der Bundesrat hat im November 2018 in einer Medienmitteilung und in seiner Antwort auf die Motion 19.4050 Wasserfallen zwar gesagt, dass diese neuen Verfahren zur Veränderung lebender Organismen gentechnische Verfahren sind; trotzdem ist es nicht klar, ob für gewisse Mutagenese-Verfahren eine Ausnahmeregelung gelten könnte. Tatsächlich gibt es Stimmen, die behaupten, dass es sich bei diesen Verfahren nicht um gentechnische Verfahren handle, da die Mutationen auch auf natürliche Weise erfolgen könnten, und dass das Endprodukt keine fremde DNA enthalte. Und deshalb, fordern diese Stimmen, sollten Mutagenese-Verfahren nicht nach Artikel 5 des Gentechnikgesetzes geregelt werden. Diese Fragen gilt es zu klären.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Regelungen im Bereich der neuen Gentechnik-Verfahren einer Auslegeordnung zu unterziehen. Es wird dabei insbesondere um die folgenden Punkte gehen:</p><p>- Welche Kriterien und Daten müssen vorliegen, damit ein bestimmtes Verfahren vom Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes ausgenommen wird und damit die Risiken, die sich für die Umwelt, die Gesundheit und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten ergeben, vorgängig nicht evaluiert werden müssen (Vorsorgeprinzip)?</p><p>- Der Begriff "gentechnisch veränderte Organismen", der in Artikel 5 Absatz 2 des Gentechnikgesetzes (SR 824.91) definiert ist, zu prüfen, insbesondere im Zusammenhang mit absichtlichen Veränderungen durch den Menschen im Hinblick auf den Umgang mit einem solchen Organismus in der Umwelt und im Zusammenhang mit der sich daraus ergebenden Haftung.</p>
  • Gentechnikgesetz. Welcher Geltungsbereich?
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Neue Gentechnik-Verfahren - sogenannte Mutagenese-Verfahren - erlauben es, das Erbmaterial lebender Organismen viel rascher zu verändern, als dies bei den in der Natur vorkommenden Spontanmutationen geschieht. Diese Verfahren erlauben es zudem, gezielt gleichzeitig mehrere Genloci zu verändern (Multiplexing) - in der Natur kommen solche Veränderungen nicht vor. Daraus können Organismen resultieren, deren Physiologie tiefgreifend verändert worden ist.</p><p>Bei diesen Techniken handelt es sich um neue Verfahren, bei denen man nicht auf Erfahrungen mit einem sicheren Umgang zurückgreifen kann. Unerwünschte Auswirkungen werden beobachtet und in der wissenschaftlichen Literatur, die das Peer-Review-System anwendet, beschrieben. Es ist angezeigt, die möglichen Risiken, die von diesen neuen Organismen für Umwelt und Gesundheit ausgehen, zu untersuchen. Deshalb sollen die neuen Gentechnik-Verfahren dem Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes unterstehen; für sie sollen keine Ausnahmeregelungen gelten.</p><p>Der Bundesrat hat im November 2018 in einer Medienmitteilung und in seiner Antwort auf die Motion 19.4050 Wasserfallen zwar gesagt, dass diese neuen Verfahren zur Veränderung lebender Organismen gentechnische Verfahren sind; trotzdem ist es nicht klar, ob für gewisse Mutagenese-Verfahren eine Ausnahmeregelung gelten könnte. Tatsächlich gibt es Stimmen, die behaupten, dass es sich bei diesen Verfahren nicht um gentechnische Verfahren handle, da die Mutationen auch auf natürliche Weise erfolgen könnten, und dass das Endprodukt keine fremde DNA enthalte. Und deshalb, fordern diese Stimmen, sollten Mutagenese-Verfahren nicht nach Artikel 5 des Gentechnikgesetzes geregelt werden. Diese Fragen gilt es zu klären.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Regelungen im Bereich der neuen Gentechnik-Verfahren einer Auslegeordnung zu unterziehen. Es wird dabei insbesondere um die folgenden Punkte gehen:</p><p>- Welche Kriterien und Daten müssen vorliegen, damit ein bestimmtes Verfahren vom Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes ausgenommen wird und damit die Risiken, die sich für die Umwelt, die Gesundheit und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten ergeben, vorgängig nicht evaluiert werden müssen (Vorsorgeprinzip)?</p><p>- Der Begriff "gentechnisch veränderte Organismen", der in Artikel 5 Absatz 2 des Gentechnikgesetzes (SR 824.91) definiert ist, zu prüfen, insbesondere im Zusammenhang mit absichtlichen Veränderungen durch den Menschen im Hinblick auf den Umgang mit einem solchen Organismus in der Umwelt und im Zusammenhang mit der sich daraus ergebenden Haftung.</p>
    • Gentechnikgesetz. Welcher Geltungsbereich?

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