Amtliche Tierschutzkontrollen nachhaltig aus dem Landwirtschaftsbudget mitfinanzieren und transparent machen

ShortId
20.4214
Id
20204214
Updated
28.07.2023 01:14
Language
de
Title
Amtliche Tierschutzkontrollen nachhaltig aus dem Landwirtschaftsbudget mitfinanzieren und transparent machen
AdditionalIndexing
52;55;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz kennt zu Recht ein strenges Tierschutzgesetz. Die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen aber konsequent kontrolliert werden. Es gibt Kantone, welche aus finanziellen Überlegungen die Kontrollvorgaben des Bundes nicht einhalten wollen oder können, zudem auch zu wenig Mittel aufbringen, um zusätzliche Kontrollen z. B. in kleinen Tierhaltungen durchzuführen.</p><p>Heute sollte in jeder Tierhaltung mit mehr als 3 Grossvieheinheiten alle 4 Jahre eine Kontrolle durchgeführt werden. Alle anderen Haltungen müssen nicht zwingend kontrolliert werden. Idealerweise werden Tierschutzkontrollen unangemeldet durchgeführt. Unangemeldete Kontrollen sind aber oft zeitintensiver, da bei Abwesenheit des Tierhalters die Haltung oft nochmals besucht werden muss.</p><p>In anderen Branchen ist es üblich, dass die Kontrollen durch die Branche mitfinanziert werden. Im landwirtschaftlichen Bereich können zwar aufwändige Kontrollen, welche Massnahmen nach sich ziehen, auch mit Gebühren belegt werden. Diese Gebühren sind aber im Allgemeinen nicht kostendeckend. Zudem beschreiten immer mehr Tierhalter bereits wegen sehr geringen Gebühren oder angeordneten Massnahmen den Rechtsweg, was den Aufwand für die Behörde wiederum stark erhöht. Es ist nicht einsichtig, weshalb Kontrollen in schlechten Tierhaltungen zusätzlich zum ohnehin schon grosszügigen Direktzahlungsbudget vor allem durch die Allgemeinheit finanziert werden sollten.</p>
  • <p>1./2. Gemäss der aktuellen Zuständigkeitsordnung im Tierschutz obliegt den Kantonen der Vollzug, während die Rechtsetzung sowie die Oberaufsicht über den Vollzug Aufgabe des Bundes ist (Art. 80 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 40 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455]). Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Vollzugsaufgaben im Tierschutz ist nicht vorgesehen. </p><p>Für die Kontrollen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ist den Kantonen vorgeschrieben, dass sie in Betrieben mit mehr als 3 Grossvieheinheiten (GVE) (mindestens) alle 4 Jahre eine Tierschutz-Grundkontrolle durchzuführen haben. Bei festgestellten Mängeln erfolgen zusätzliche Kontrollen. Bei Betrieben mit weniger als 3 GVE bestimmen die Kantone die Häufigkeit der Kontrollen. Die Kantone haben dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) jährlich nach dessen Vorgabe einen Bericht über die Kontrolltätigkeit in den landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu unterbreiten (Art. 213 Abs. 3 Tierschutzverordnung; SR 455.1). Das BLV prüft diese Berichte im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion. Wird festgestellt, dass einzelne Kantone ihren Kontrollpflichten nur ungenügend nachkommen, interveniert das BLV bei den zuständigen Stellen und thematisiert nötigenfalls auch die Ressourcenfrage mit der betroffenen Kantonsregierung. Die Erfahrungen des BLV - etwa im Zusammenhang mit den jüngst festgestellten Tierschutzmängeln beim Schlachten (vgl. Bericht der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette "Tierschutz und Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben" vom Januar 2020; <a href="http://www.blv.admin.ch">www.blv.admin.ch</a> &gt; BLV Lebensmittel und Ernährung &gt; Lebensmittelsicherheit &gt; Verantwortung &gt; Schlachtbetriebe &gt; Bericht "Tierschutz und Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben") - zeigen, dass mit entsprechenden Interventionen massgebliche Verbesserungen erreicht werden können. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass sich die aktuelle Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bewährt und nicht geändert werden soll. Auf die Erarbeitung des in der Motion geforderten Konzepts kann verzichtet werden.</p><p>3. Die Finanzierung von kantonalen Vollzugsaufgaben mit Mitteln aus Direktzahlungskürzungen infolge Verstössen gegen Tierschutzvorgaben ist aus Sicht des Bundesrates abzulehnen. Eine solche Umverteilung von Bundesgeldern und die Auszahlung an die Kantone würde einen unerwünschten Eingriff in die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie in die fiskalische Äquivalenz darstellen. Die Kantone sind gemäss Bundesverfassung verpflichtet, das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umzusetzen (Art. 46 Abs. 1 BV). Der "Vollzugsföderalismus" eröffnet den Kantonen gewisse Gestaltungsspielräume; für die Umsetzung von Bundesrecht werden sie jedoch nicht spezifisch entschädigt. Zudem befürwortet der Bundesrat Zweckbindungen nur im Ausnahmefall, da diese den finanzpolitischen Spielraum des Parlaments und des Bundesrates entsprechend einschränken. Darüber hinaus wäre die von der Motionärin geforderte Zweckbindung und Umverteilung von Bundesgeldern an die Kantone in der Umsetzung äusserst kompliziert und aufwändig.</p><p>4. Die Jahresberichte der kantonalen Veterinärdienste enthalten bereits vielfältige Informationen zur Kontrolltätigkeit in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Das Anliegen der Motion ist demnach insoweit bereits weitgehend erfüllt. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>1. Der Bundesrat arbeitet ein Konzept aus, mit dem die amtlichen Tierschutzkontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben beziehungsweise im Nutztierbereich im nötigen Umfang und nachhaltig in der ganzen Schweiz unter Beteiligung von Bund und Kantonen finanziert werden können.</p><p>2. Er bezieht dabei die kantonalen Vollzugsbehörden ein.</p><p>3. Die Mittel aus Direktzahlungskürzungen aufgrund von Tierschutzvergehen in direktzahlungsberechtigten Tierhaltungen fliessen dabei ganz oder teilweise in die Finanzierung der amtlichen Tierschutzkontrollen.</p><p>4. Die Zahl der Nutztiere, die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die Zahl der bei Nutztieren durchgeführten Tierschutzkontrollen (angemeldete und unangemeldete) sowie die finanziellen Aufwendungen der Kantone im Bereich Tierschutzkontrollen werden jedes Jahr nach Kanton aufgeschlüsselt publiziert.</p>
  • Amtliche Tierschutzkontrollen nachhaltig aus dem Landwirtschaftsbudget mitfinanzieren und transparent machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz kennt zu Recht ein strenges Tierschutzgesetz. Die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen aber konsequent kontrolliert werden. Es gibt Kantone, welche aus finanziellen Überlegungen die Kontrollvorgaben des Bundes nicht einhalten wollen oder können, zudem auch zu wenig Mittel aufbringen, um zusätzliche Kontrollen z. B. in kleinen Tierhaltungen durchzuführen.</p><p>Heute sollte in jeder Tierhaltung mit mehr als 3 Grossvieheinheiten alle 4 Jahre eine Kontrolle durchgeführt werden. Alle anderen Haltungen müssen nicht zwingend kontrolliert werden. Idealerweise werden Tierschutzkontrollen unangemeldet durchgeführt. Unangemeldete Kontrollen sind aber oft zeitintensiver, da bei Abwesenheit des Tierhalters die Haltung oft nochmals besucht werden muss.</p><p>In anderen Branchen ist es üblich, dass die Kontrollen durch die Branche mitfinanziert werden. Im landwirtschaftlichen Bereich können zwar aufwändige Kontrollen, welche Massnahmen nach sich ziehen, auch mit Gebühren belegt werden. Diese Gebühren sind aber im Allgemeinen nicht kostendeckend. Zudem beschreiten immer mehr Tierhalter bereits wegen sehr geringen Gebühren oder angeordneten Massnahmen den Rechtsweg, was den Aufwand für die Behörde wiederum stark erhöht. Es ist nicht einsichtig, weshalb Kontrollen in schlechten Tierhaltungen zusätzlich zum ohnehin schon grosszügigen Direktzahlungsbudget vor allem durch die Allgemeinheit finanziert werden sollten.</p>
    • <p>1./2. Gemäss der aktuellen Zuständigkeitsordnung im Tierschutz obliegt den Kantonen der Vollzug, während die Rechtsetzung sowie die Oberaufsicht über den Vollzug Aufgabe des Bundes ist (Art. 80 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 40 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455]). Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Vollzugsaufgaben im Tierschutz ist nicht vorgesehen. </p><p>Für die Kontrollen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ist den Kantonen vorgeschrieben, dass sie in Betrieben mit mehr als 3 Grossvieheinheiten (GVE) (mindestens) alle 4 Jahre eine Tierschutz-Grundkontrolle durchzuführen haben. Bei festgestellten Mängeln erfolgen zusätzliche Kontrollen. Bei Betrieben mit weniger als 3 GVE bestimmen die Kantone die Häufigkeit der Kontrollen. Die Kantone haben dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) jährlich nach dessen Vorgabe einen Bericht über die Kontrolltätigkeit in den landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu unterbreiten (Art. 213 Abs. 3 Tierschutzverordnung; SR 455.1). Das BLV prüft diese Berichte im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion. Wird festgestellt, dass einzelne Kantone ihren Kontrollpflichten nur ungenügend nachkommen, interveniert das BLV bei den zuständigen Stellen und thematisiert nötigenfalls auch die Ressourcenfrage mit der betroffenen Kantonsregierung. Die Erfahrungen des BLV - etwa im Zusammenhang mit den jüngst festgestellten Tierschutzmängeln beim Schlachten (vgl. Bericht der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette "Tierschutz und Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben" vom Januar 2020; <a href="http://www.blv.admin.ch">www.blv.admin.ch</a> &gt; BLV Lebensmittel und Ernährung &gt; Lebensmittelsicherheit &gt; Verantwortung &gt; Schlachtbetriebe &gt; Bericht "Tierschutz und Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben") - zeigen, dass mit entsprechenden Interventionen massgebliche Verbesserungen erreicht werden können. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass sich die aktuelle Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bewährt und nicht geändert werden soll. Auf die Erarbeitung des in der Motion geforderten Konzepts kann verzichtet werden.</p><p>3. Die Finanzierung von kantonalen Vollzugsaufgaben mit Mitteln aus Direktzahlungskürzungen infolge Verstössen gegen Tierschutzvorgaben ist aus Sicht des Bundesrates abzulehnen. Eine solche Umverteilung von Bundesgeldern und die Auszahlung an die Kantone würde einen unerwünschten Eingriff in die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie in die fiskalische Äquivalenz darstellen. Die Kantone sind gemäss Bundesverfassung verpflichtet, das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umzusetzen (Art. 46 Abs. 1 BV). Der "Vollzugsföderalismus" eröffnet den Kantonen gewisse Gestaltungsspielräume; für die Umsetzung von Bundesrecht werden sie jedoch nicht spezifisch entschädigt. Zudem befürwortet der Bundesrat Zweckbindungen nur im Ausnahmefall, da diese den finanzpolitischen Spielraum des Parlaments und des Bundesrates entsprechend einschränken. Darüber hinaus wäre die von der Motionärin geforderte Zweckbindung und Umverteilung von Bundesgeldern an die Kantone in der Umsetzung äusserst kompliziert und aufwändig.</p><p>4. Die Jahresberichte der kantonalen Veterinärdienste enthalten bereits vielfältige Informationen zur Kontrolltätigkeit in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Das Anliegen der Motion ist demnach insoweit bereits weitgehend erfüllt. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>1. Der Bundesrat arbeitet ein Konzept aus, mit dem die amtlichen Tierschutzkontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben beziehungsweise im Nutztierbereich im nötigen Umfang und nachhaltig in der ganzen Schweiz unter Beteiligung von Bund und Kantonen finanziert werden können.</p><p>2. Er bezieht dabei die kantonalen Vollzugsbehörden ein.</p><p>3. Die Mittel aus Direktzahlungskürzungen aufgrund von Tierschutzvergehen in direktzahlungsberechtigten Tierhaltungen fliessen dabei ganz oder teilweise in die Finanzierung der amtlichen Tierschutzkontrollen.</p><p>4. Die Zahl der Nutztiere, die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die Zahl der bei Nutztieren durchgeführten Tierschutzkontrollen (angemeldete und unangemeldete) sowie die finanziellen Aufwendungen der Kantone im Bereich Tierschutzkontrollen werden jedes Jahr nach Kanton aufgeschlüsselt publiziert.</p>
    • Amtliche Tierschutzkontrollen nachhaltig aus dem Landwirtschaftsbudget mitfinanzieren und transparent machen

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