Positive Homeoffice-Anreize auch bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen, im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

ShortId
20.4218
Id
20204218
Updated
28.07.2023 01:13
Language
de
Title
Positive Homeoffice-Anreize auch bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen, im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
AdditionalIndexing
2841;44;08;2811;2836;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse bergen sowohl Chancen als auch Risiken. Der Bundesrat legt grossen Wert darauf, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu erhalten. Im Bereich der sozialen Sicherheit sorgt das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für die nötige Rechtssicherheit und ermöglicht es zu bestimmen, welches nationale System für Personen gilt, die in mehreren Ländern erwerbstätig sind. Gleiches gilt für die Bestimmungen in den Abkommen betreffend Aufteilung des Rechts zur Besteuerung des Erwerbseinkommens aus grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. </p><p>Die Schweiz und ihre Nachbarländer haben vorübergehende Massnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass sich die Sozialversicherungsgesetzgebung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aufgrund von Covid-19 vermehrt von Zuhause aus arbeiten müssen, nicht ändert. Bei der Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern hat die Schweiz mit Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein analoge Bestimmungen vereinbart. Diese Flexibilität bei der Anwendung des FZA und der Steuerabkommen hat dazu beigetragen, die Auswirkungen der Pandemie auf Arbeitnehmende und Arbeitgeber zu verringern. Die Schweiz setzt alles daran, dass diese Massnahmen mindestens bis Ende 2020 gelten; eine mögliche Verlängerung wird vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung der Gesundheitssituation rechtzeitig geprüft.</p><p>Die Regeln sind klar. Durch die flexible Anwendung in der aktuellen Ausnahmesituation verringern sie die Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und tragen dazu bei, möglichst günstige Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Schweiz zu schaffen. </p><p>2. Die Regel, wonach Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die mehr als 25 Prozent ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnland ausüben, in diesem Staat sozialversicherungspflichtig sind, ist in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegt. Diese Verordnung gilt gemäss Anhang II des FZA auch zwischen der Schweiz und der EU. Eine Änderung dieses Schwellenwerts würde eine Gesetzesrevision auf europäischer Ebene bedingen. Bis jetzt gibt es von Seiten des europäischen Gesetzgebers jedoch keinen Hinweis auf eine bevorstehende Anhebung dieser Limite. </p><p>3. Unter Vorbehalt der für bestimmte Nachbarstaaten geltenden Regelungen zur Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern übertragen die schweizerischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Recht zur Besteuerung des Einkommens an den Staat, in dem die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird. Aus Schweizer Sicht wäre mit einem Rückgang der Steuereinnahmen zu rechnen, wenn die Zahl der ausserhalb der Schweiz ausgeübten Arbeitstage steigen würde. Für den Arbeitgeber könnte das bedeuten, dass eine feste Niederlassung im Ausland entsteht, was steuerliche Folgen und Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde. Das Eidgenössische Finanzdepartement will prüfen, ob eine Anpassung der geltenden Steuervorschriften wünschenswert wäre, um der erwarteten Entwicklung beim Homeoffice von Grenzgängerinnen und Grenzgängern Rechnung zu tragen.</p><p>4. Der Bundesrat weiss um die Vorteile, die flexible Arbeitsformen, wie das Arbeiten im Homeoffice, in Bezug auf Mobilität und Ökologie oder zur Verbesserung der Lebensqualität und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bieten können. Er unterstützt diese Arbeitsformen, ist sich aber bewusst, dass sie nicht für alle Berufe geeignet sind und die Unternehmen vor grosse Herausforderungen stellen können, insbesondere in organisatorischer Hinsicht. Deshalb sieht der Bundesrat davon ab, den Unternehmen konkrete Anreize zu geben, damit sie vermehrt auf flexible Arbeitsformen setzen. Vielmehr überlässt er es Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, entsprechend den individuellen Bedürfnissen und den Besonderheiten der jeweiligen Situation zu entscheiden (vgl. Antwort auf die Interpellation Egger 19.3628. Work Smart und Village Office). </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweiz hat 2020 Abkommen abgeschlossen, damit Grenzgänger*innen durch fiktionales Pendeln ihren Steuer- und Sozialversicherungsstatus behalten können, wenn sie aufgrund der Covid-Ausnahmeregelungen der Regierung oder ihrer Arbeitgebenden zu Hause arbeiten müssen. </p><p>Umfragen zeigen, dass viele Unternehmen ihren Home-Office-Anteil auch nach der Covid-Krise erhöhen möchten. Dies wäre aus unterschiedlichen Gründen zu begrüssen: Vermehrtes Home-Office bringt weniger Verkehr, kann ein Beitrag sein zur Brechung von Verkehrsspitzen und bringt der Bevölkerung in den Grenzregionen eine Entlastung durch geringeres Verkehrsaufkommen an den Grenzen.</p><p>Die bis vor der Covid-Krise geltenden Regelungen aber setzen für Schweizer Unternehmen und Grenzgänger*innen negative Home-Office Anreize, da vermehrtes Home-Office steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben könnte. </p><p>1. Sieht der Bundesrat in der aktuellen Rechtslage oder auch in der unter normalen Umständen geltenden Rechtslage in Bezug auf Home-Office bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen Nachteile bzw. Risiken wie z.B. Rechtsunsicherheit, Schaden für den Wirtschaftsstandort Schweiz oder unnötigen administrativen Mehraufwand für Arbeitnehmende und -gebende?</p><p>2. Bestehen Bestrebungen, betreffend der Zuständigkeit der Sozialversicherungen die heutige Grenze der "wesentlichen Tätigkeit" von 25 Prozent der Arbeitszeit nach oben anzuheben?</p><p>3. Home-Office hat bei Grenzgänger*innen auch steuerrechtliche Konsequenzen (Betriebsstättenbildung, Quellensteuer). Sieht der Bundesrat hier Handlungsbedarf - und wenn ja, welchen?</p><p>4. Anerkennt der Bundesrat, dass Home-Office-Lösungen allgemein vielfältige Vorteile bieten können - namentlich einen Beitrag für Klima und Ökologie, Zeit- und Ressourcenersparnis im Sinne einer intelligenten Mobilität oder Verbesserung der Lebensqualität und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf?</p>
  • Positive Homeoffice-Anreize auch bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen, im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse bergen sowohl Chancen als auch Risiken. Der Bundesrat legt grossen Wert darauf, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu erhalten. Im Bereich der sozialen Sicherheit sorgt das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für die nötige Rechtssicherheit und ermöglicht es zu bestimmen, welches nationale System für Personen gilt, die in mehreren Ländern erwerbstätig sind. Gleiches gilt für die Bestimmungen in den Abkommen betreffend Aufteilung des Rechts zur Besteuerung des Erwerbseinkommens aus grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. </p><p>Die Schweiz und ihre Nachbarländer haben vorübergehende Massnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass sich die Sozialversicherungsgesetzgebung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aufgrund von Covid-19 vermehrt von Zuhause aus arbeiten müssen, nicht ändert. Bei der Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern hat die Schweiz mit Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein analoge Bestimmungen vereinbart. Diese Flexibilität bei der Anwendung des FZA und der Steuerabkommen hat dazu beigetragen, die Auswirkungen der Pandemie auf Arbeitnehmende und Arbeitgeber zu verringern. Die Schweiz setzt alles daran, dass diese Massnahmen mindestens bis Ende 2020 gelten; eine mögliche Verlängerung wird vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung der Gesundheitssituation rechtzeitig geprüft.</p><p>Die Regeln sind klar. Durch die flexible Anwendung in der aktuellen Ausnahmesituation verringern sie die Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und tragen dazu bei, möglichst günstige Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Schweiz zu schaffen. </p><p>2. Die Regel, wonach Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die mehr als 25 Prozent ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnland ausüben, in diesem Staat sozialversicherungspflichtig sind, ist in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegt. Diese Verordnung gilt gemäss Anhang II des FZA auch zwischen der Schweiz und der EU. Eine Änderung dieses Schwellenwerts würde eine Gesetzesrevision auf europäischer Ebene bedingen. Bis jetzt gibt es von Seiten des europäischen Gesetzgebers jedoch keinen Hinweis auf eine bevorstehende Anhebung dieser Limite. </p><p>3. Unter Vorbehalt der für bestimmte Nachbarstaaten geltenden Regelungen zur Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern übertragen die schweizerischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Recht zur Besteuerung des Einkommens an den Staat, in dem die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird. Aus Schweizer Sicht wäre mit einem Rückgang der Steuereinnahmen zu rechnen, wenn die Zahl der ausserhalb der Schweiz ausgeübten Arbeitstage steigen würde. Für den Arbeitgeber könnte das bedeuten, dass eine feste Niederlassung im Ausland entsteht, was steuerliche Folgen und Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde. Das Eidgenössische Finanzdepartement will prüfen, ob eine Anpassung der geltenden Steuervorschriften wünschenswert wäre, um der erwarteten Entwicklung beim Homeoffice von Grenzgängerinnen und Grenzgängern Rechnung zu tragen.</p><p>4. Der Bundesrat weiss um die Vorteile, die flexible Arbeitsformen, wie das Arbeiten im Homeoffice, in Bezug auf Mobilität und Ökologie oder zur Verbesserung der Lebensqualität und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bieten können. Er unterstützt diese Arbeitsformen, ist sich aber bewusst, dass sie nicht für alle Berufe geeignet sind und die Unternehmen vor grosse Herausforderungen stellen können, insbesondere in organisatorischer Hinsicht. Deshalb sieht der Bundesrat davon ab, den Unternehmen konkrete Anreize zu geben, damit sie vermehrt auf flexible Arbeitsformen setzen. Vielmehr überlässt er es Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, entsprechend den individuellen Bedürfnissen und den Besonderheiten der jeweiligen Situation zu entscheiden (vgl. Antwort auf die Interpellation Egger 19.3628. Work Smart und Village Office). </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweiz hat 2020 Abkommen abgeschlossen, damit Grenzgänger*innen durch fiktionales Pendeln ihren Steuer- und Sozialversicherungsstatus behalten können, wenn sie aufgrund der Covid-Ausnahmeregelungen der Regierung oder ihrer Arbeitgebenden zu Hause arbeiten müssen. </p><p>Umfragen zeigen, dass viele Unternehmen ihren Home-Office-Anteil auch nach der Covid-Krise erhöhen möchten. Dies wäre aus unterschiedlichen Gründen zu begrüssen: Vermehrtes Home-Office bringt weniger Verkehr, kann ein Beitrag sein zur Brechung von Verkehrsspitzen und bringt der Bevölkerung in den Grenzregionen eine Entlastung durch geringeres Verkehrsaufkommen an den Grenzen.</p><p>Die bis vor der Covid-Krise geltenden Regelungen aber setzen für Schweizer Unternehmen und Grenzgänger*innen negative Home-Office Anreize, da vermehrtes Home-Office steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben könnte. </p><p>1. Sieht der Bundesrat in der aktuellen Rechtslage oder auch in der unter normalen Umständen geltenden Rechtslage in Bezug auf Home-Office bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen Nachteile bzw. Risiken wie z.B. Rechtsunsicherheit, Schaden für den Wirtschaftsstandort Schweiz oder unnötigen administrativen Mehraufwand für Arbeitnehmende und -gebende?</p><p>2. Bestehen Bestrebungen, betreffend der Zuständigkeit der Sozialversicherungen die heutige Grenze der "wesentlichen Tätigkeit" von 25 Prozent der Arbeitszeit nach oben anzuheben?</p><p>3. Home-Office hat bei Grenzgänger*innen auch steuerrechtliche Konsequenzen (Betriebsstättenbildung, Quellensteuer). Sieht der Bundesrat hier Handlungsbedarf - und wenn ja, welchen?</p><p>4. Anerkennt der Bundesrat, dass Home-Office-Lösungen allgemein vielfältige Vorteile bieten können - namentlich einen Beitrag für Klima und Ökologie, Zeit- und Ressourcenersparnis im Sinne einer intelligenten Mobilität oder Verbesserung der Lebensqualität und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf?</p>
    • Positive Homeoffice-Anreize auch bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen, im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

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