Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Neuwagen-Import

ShortId
20.4220
Id
20204220
Updated
28.07.2023 01:10
Language
de
Title
Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Neuwagen-Import
AdditionalIndexing
48;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity, CoC) bestätigen Hersteller, dass Fahrzeuge mit der europäischen. Genehmigung übereinstimmen. Das CoC bildet die Grundlage für die Fahrzeug-Zulassungsfähigkeit in der Schweiz. Gemäss Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a, Verordnung über die techn. Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) beschränkt sich die Prüfung von Fahrzeugen mit CoC auf eine Identifikationsprüfung.</p><p>Die Schweizer-Behörden anerkennen von Fahrzeugherstellern ausgestellte CoC. Hingegen lassen sie den vereinfachten Zulassungsprozess bei vergleichbaren Papieren (z.B. aus der Türkei) nicht zu, obschon diese Dokumente in der Regel die gleichen Informationen wie ein CoC beinhalten und sich explizit auf die europäischen Normen beziehen. Aufgrund der anderen Dokumentenbezeichnung (nicht des Inhalts) lehnen die Schweizer-Behörden jedoch - ohne materielle Prüfung - analoge Zulassungen wie bei Fahrzeugen mit CoC ab.</p><p>Eine unterschiedliche. Behandlung allein aufgrund der Bezeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen ist diskriminierend. Deshalb sollen neu auch entspr. Bescheinigungen von Landesimporteuren, ausländischen. Behörden oder Herstellern der betreffenden Marke anerkannt und entspr. Fahrzeuge zur vereinfachten Prüfung i.S.v. Artikel 30 VTS zugelassen werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Bescheinigung, die inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Informationen wie ein CoC enthält. Die Zulassungsfähigkeit solcher Fahrzeuge kann z.B. mittels Bestätigung (Originalunterschrift oder Kopie) eines Landesimporteurs oder Herstellers unter Bekanntgabe der betreffenden Nummer der europäischen Genehmigung gewährleistet werden. Da die Landesimporteure vollumfängliche Einsicht in die von der jeweiligen Marke verwendeten europäischen. Genehmigungen haben und ihrerseits Teil des offiziellen Marken-Vertriebssystems sind, können sie die Übereinstimmung eines Personenwagens problemlos beurteilen.</p><p>Damit wird ein staatliches Handelshemmnis beseitigt und gegen die Hochpreisinsel Schweiz vorgegangen.</p>
  • <p>Die vorliegende Motion lautet gleich wie die Motion Frehner (18.3825; Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Import von Neuwagen). Diese wurde am 25. September 2020 abgeschrieben, weil sie nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt wurde. Die Ausgangslage hat sich seither nicht verändert. Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht nach geltendem Recht nur deshalb eine vereinfachte Zulassung eines Fahrzeugs ohne vorgängige technische Prüfung, weil dadurch Folgendes sichergestellt ist: Erstens ist eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorhanden, und zweitens entspricht das konkrete Fahrzeug den durch die Typengenehmigung festgelegten Anforderungen (der Hersteller des konkreten Fahrzeugs bescheinigt, dass dieses der Typengenehmigung entspricht).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen der Zulassung von Fahrzeugen dahingehend anzupassen, dass auch Bescheinigungen, die von Landesimporteuren, ausländischen Behörden oder Herstellern der betreffenden Fahrzeuge ausgestellt wurden, EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gleichgestellt werden, sofern sie die entsprechenden Informationen enthalten.</p>
  • Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Neuwagen-Import
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity, CoC) bestätigen Hersteller, dass Fahrzeuge mit der europäischen. Genehmigung übereinstimmen. Das CoC bildet die Grundlage für die Fahrzeug-Zulassungsfähigkeit in der Schweiz. Gemäss Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a, Verordnung über die techn. Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) beschränkt sich die Prüfung von Fahrzeugen mit CoC auf eine Identifikationsprüfung.</p><p>Die Schweizer-Behörden anerkennen von Fahrzeugherstellern ausgestellte CoC. Hingegen lassen sie den vereinfachten Zulassungsprozess bei vergleichbaren Papieren (z.B. aus der Türkei) nicht zu, obschon diese Dokumente in der Regel die gleichen Informationen wie ein CoC beinhalten und sich explizit auf die europäischen Normen beziehen. Aufgrund der anderen Dokumentenbezeichnung (nicht des Inhalts) lehnen die Schweizer-Behörden jedoch - ohne materielle Prüfung - analoge Zulassungen wie bei Fahrzeugen mit CoC ab.</p><p>Eine unterschiedliche. Behandlung allein aufgrund der Bezeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen ist diskriminierend. Deshalb sollen neu auch entspr. Bescheinigungen von Landesimporteuren, ausländischen. Behörden oder Herstellern der betreffenden Marke anerkannt und entspr. Fahrzeuge zur vereinfachten Prüfung i.S.v. Artikel 30 VTS zugelassen werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Bescheinigung, die inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Informationen wie ein CoC enthält. Die Zulassungsfähigkeit solcher Fahrzeuge kann z.B. mittels Bestätigung (Originalunterschrift oder Kopie) eines Landesimporteurs oder Herstellers unter Bekanntgabe der betreffenden Nummer der europäischen Genehmigung gewährleistet werden. Da die Landesimporteure vollumfängliche Einsicht in die von der jeweiligen Marke verwendeten europäischen. Genehmigungen haben und ihrerseits Teil des offiziellen Marken-Vertriebssystems sind, können sie die Übereinstimmung eines Personenwagens problemlos beurteilen.</p><p>Damit wird ein staatliches Handelshemmnis beseitigt und gegen die Hochpreisinsel Schweiz vorgegangen.</p>
    • <p>Die vorliegende Motion lautet gleich wie die Motion Frehner (18.3825; Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Import von Neuwagen). Diese wurde am 25. September 2020 abgeschrieben, weil sie nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt wurde. Die Ausgangslage hat sich seither nicht verändert. Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht nach geltendem Recht nur deshalb eine vereinfachte Zulassung eines Fahrzeugs ohne vorgängige technische Prüfung, weil dadurch Folgendes sichergestellt ist: Erstens ist eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorhanden, und zweitens entspricht das konkrete Fahrzeug den durch die Typengenehmigung festgelegten Anforderungen (der Hersteller des konkreten Fahrzeugs bescheinigt, dass dieses der Typengenehmigung entspricht).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen der Zulassung von Fahrzeugen dahingehend anzupassen, dass auch Bescheinigungen, die von Landesimporteuren, ausländischen Behörden oder Herstellern der betreffenden Fahrzeuge ausgestellt wurden, EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gleichgestellt werden, sofern sie die entsprechenden Informationen enthalten.</p>
    • Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Neuwagen-Import

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