Doppelbesteuerung von Gebrauchtfahrzeugen reduzieren. Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz

ShortId
20.4221
Id
20204221
Updated
28.07.2023 01:11
Language
de
Title
Doppelbesteuerung von Gebrauchtfahrzeugen reduzieren. Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz
AdditionalIndexing
48;2446;52;10;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut CO2 Gesetz werden nur Neuwagen laut Parlamentsbeschluss besteuert. In der Verordnung wurden dann entgegen des Parlamentsbeschlusses auch Gebrauchtwagen bis 6 Monate erfasst. Artikel 17 Absatz 2 CO2-VO in seiner aktuellen Form sieht vor, dass für Fahrzeuge, die vor mehr als 6 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind, keine CO2-Abgaben in der Schweiz zu entrichten sind. Ein seit 2012 implementiertes Monitoring überprüft Ungleichbehandlungen zwischen Parallelimporteuren (PI) und Generalimporteuren (GI) und mögliche Missbräuche. Je nach dem kann diese Frist, welche von der 3-monatigen EU-Frist abweicht, verkürzt oder verlängert werden. </p><p>Die 6-monatige Frist ist in jeder Beziehung überholt:</p><p>- Wettbewerbsverzerrung: Die Doppelbesteuerung von Fahrzeugen, die jünger als 6 Monate sind, führen zu einer massiven Ungleichbehandlung zwischen PI und GI. Als Folge davon verloren die PI Marktanteile von rund 80 Prozent. Denn die Besteuerungsfrist schützt die ausländisch beherrschten GI vor Importkonkurrenz.</p><p>- Preissteigerung: Der durch die 6-Monatsfrist beschränkte Importwettbewerb treibt die Preise zum Nachteil der Schweizer Konsumenten in die Höhe.</p><p>- Keine Missbräuche: Der einzige mögliche Grund für die 6-Monatsfrist, nämlich ein theoretisches Missbrauchspotential, hat sich als unbegründet erwiesen.</p><p>- Herstellung EU-Konformität: Eine 3-Monatsfrist würde die vom Parlament geforderte Harmonisierung im Bereich des Wirtschaftsrechts herstellen.</p><p>Die 3-Monatsfrist (wie in der EU) gefährdet kein CO2-Ziel, da die CO2-Steuer bereits in der EU entrichtet wurde. Der Bundesrat hat auch in der CO2 Gesetz-Beratung erklärt, die EU Vorgaben zu übernehmen. Zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen, zur Anpassung an EU Richtlinien und zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen ist die Frist auf 3 Monate zu harmonisieren.</p>
  • <p>Zwischen der Erstzulassung von Personenwagen im Ausland und der Zollanmeldung in der Schweiz müssen gemäss Artikel 17 Absatz 2 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (SR 641.711) mehr als sechs Monate liegen, damit Personenwagen hierzulande von den CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen sind. Diese gegenüber der EU-Regelung längere Frist verhindert Umgehungen der CO2-Emissionsvorschriften und trägt den Bedingungen des importbasierten und kaufkraftstarken Schweizer Fahrzeugmarkts Rechnung.</p><p>Anders als vom Motionär vorgebracht, konnte bisher keine Doppelbesteuerung beobachtet werden. In der EU wurden bisher nur bei wenigen Herstellern im Luxussegment Sanktionen erhoben, da die durchschnittlichen CO2-Emissionen von neuen Personenwagen deutlich tiefer als jene der Schweizer Neufahrzeuge liegen.</p><p>Eine Kürzung der Frist würde die CO2-Emissionsvorschriften unterlaufen und den Grossteil der Importeure benachteiligen, die der Regelung unterstellte Fahrzeuge einführen. Das Monitoring der CO2-Emissionsvorschriften des Bundesamtes für Energie (BFE) hat gezeigt, dass im laufenden Jahr 2020 der Anteil an emissionsstarken Neufahrzeugen, bei denen ein Abwarten der Sechs-Monats-Frist festgestellt wurde, markant zugenommen hat. Der Bundesrat beobachtet die Situation weiterhin genau und wird gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen ergreifen, die eine Umgehung der Vorschriften verhindern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Frist von Artikel 17 Absatz 2 CO2-VO von 6 auf 3 Monate zu senken und das damit verbundene Monitoring einzustellen. Die Anpassung beendet die doppelte Besteuerung junger Occasionsfahrzeuge und führt zu überfälliger Harmonisierung mit dem EU-Recht. Das Umweltschutzziel wird nicht beeinflusst, da die seit 2018 auch in der EU faktisch zu entrichtende CO2-Steuer bei der erstmaligen Inverkehrsetzung bereits abgerechnet wurde. Von der wegfallenden Doppelbesteuerung profitieren die Schweizer Konsumenten und die Klimaziele sind nicht beeinträchtigt.</p>
  • Doppelbesteuerung von Gebrauchtfahrzeugen reduzieren. Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut CO2 Gesetz werden nur Neuwagen laut Parlamentsbeschluss besteuert. In der Verordnung wurden dann entgegen des Parlamentsbeschlusses auch Gebrauchtwagen bis 6 Monate erfasst. Artikel 17 Absatz 2 CO2-VO in seiner aktuellen Form sieht vor, dass für Fahrzeuge, die vor mehr als 6 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind, keine CO2-Abgaben in der Schweiz zu entrichten sind. Ein seit 2012 implementiertes Monitoring überprüft Ungleichbehandlungen zwischen Parallelimporteuren (PI) und Generalimporteuren (GI) und mögliche Missbräuche. Je nach dem kann diese Frist, welche von der 3-monatigen EU-Frist abweicht, verkürzt oder verlängert werden. </p><p>Die 6-monatige Frist ist in jeder Beziehung überholt:</p><p>- Wettbewerbsverzerrung: Die Doppelbesteuerung von Fahrzeugen, die jünger als 6 Monate sind, führen zu einer massiven Ungleichbehandlung zwischen PI und GI. Als Folge davon verloren die PI Marktanteile von rund 80 Prozent. Denn die Besteuerungsfrist schützt die ausländisch beherrschten GI vor Importkonkurrenz.</p><p>- Preissteigerung: Der durch die 6-Monatsfrist beschränkte Importwettbewerb treibt die Preise zum Nachteil der Schweizer Konsumenten in die Höhe.</p><p>- Keine Missbräuche: Der einzige mögliche Grund für die 6-Monatsfrist, nämlich ein theoretisches Missbrauchspotential, hat sich als unbegründet erwiesen.</p><p>- Herstellung EU-Konformität: Eine 3-Monatsfrist würde die vom Parlament geforderte Harmonisierung im Bereich des Wirtschaftsrechts herstellen.</p><p>Die 3-Monatsfrist (wie in der EU) gefährdet kein CO2-Ziel, da die CO2-Steuer bereits in der EU entrichtet wurde. Der Bundesrat hat auch in der CO2 Gesetz-Beratung erklärt, die EU Vorgaben zu übernehmen. Zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen, zur Anpassung an EU Richtlinien und zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen ist die Frist auf 3 Monate zu harmonisieren.</p>
    • <p>Zwischen der Erstzulassung von Personenwagen im Ausland und der Zollanmeldung in der Schweiz müssen gemäss Artikel 17 Absatz 2 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (SR 641.711) mehr als sechs Monate liegen, damit Personenwagen hierzulande von den CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen sind. Diese gegenüber der EU-Regelung längere Frist verhindert Umgehungen der CO2-Emissionsvorschriften und trägt den Bedingungen des importbasierten und kaufkraftstarken Schweizer Fahrzeugmarkts Rechnung.</p><p>Anders als vom Motionär vorgebracht, konnte bisher keine Doppelbesteuerung beobachtet werden. In der EU wurden bisher nur bei wenigen Herstellern im Luxussegment Sanktionen erhoben, da die durchschnittlichen CO2-Emissionen von neuen Personenwagen deutlich tiefer als jene der Schweizer Neufahrzeuge liegen.</p><p>Eine Kürzung der Frist würde die CO2-Emissionsvorschriften unterlaufen und den Grossteil der Importeure benachteiligen, die der Regelung unterstellte Fahrzeuge einführen. Das Monitoring der CO2-Emissionsvorschriften des Bundesamtes für Energie (BFE) hat gezeigt, dass im laufenden Jahr 2020 der Anteil an emissionsstarken Neufahrzeugen, bei denen ein Abwarten der Sechs-Monats-Frist festgestellt wurde, markant zugenommen hat. Der Bundesrat beobachtet die Situation weiterhin genau und wird gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen ergreifen, die eine Umgehung der Vorschriften verhindern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Frist von Artikel 17 Absatz 2 CO2-VO von 6 auf 3 Monate zu senken und das damit verbundene Monitoring einzustellen. Die Anpassung beendet die doppelte Besteuerung junger Occasionsfahrzeuge und führt zu überfälliger Harmonisierung mit dem EU-Recht. Das Umweltschutzziel wird nicht beeinflusst, da die seit 2018 auch in der EU faktisch zu entrichtende CO2-Steuer bei der erstmaligen Inverkehrsetzung bereits abgerechnet wurde. Von der wegfallenden Doppelbesteuerung profitieren die Schweizer Konsumenten und die Klimaziele sind nicht beeinträchtigt.</p>
    • Doppelbesteuerung von Gebrauchtfahrzeugen reduzieren. Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz

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