Schärfere Einfuhrbestimmungen für Teile bedrohter Tierarten beispielsweise als Jagdtrophäen

ShortId
20.4231
Id
20204231
Updated
28.07.2023 01:07
Language
de
Title
Schärfere Einfuhrbestimmungen für Teile bedrohter Tierarten beispielsweise als Jagdtrophäen
AdditionalIndexing
52;15;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jährlich werden rund 50 CITES-pflichtige Wildtiere (oder Teile davon) als Jagdtrophäe in die Schweiz eingeführt. Wie hoch die Zahl der Importe von Arten ist, die nicht dem CITES Handelsabkommen unterliegen, ist nicht bekannt. Nach Auffassung des Bundesrates trägt das CITES-Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen mit seinen strengen Auflagen zum Handel mit gefährdeten Arten massgeblich zum Schutz dieser Arten bei. Dem kann grundsätzlich beigepflichtet werden. </p><p>Allerdings werden auf CITES nur handelsrelevante Arten berücksichtigt. Diese Teilmenge der Arten muss jedoch nicht deckungsgleich sein mit denjenigen Arten, die gemäss der Roten Liste der IUCN bedroht sind. So stehen beispielsweise der Bergriedbock (EN), die Rehantilope (NT), der Kaffernbüffel (NT) oder der Buschmannhase (CR) auf der Roten Liste der bedrohten Arten und sind teilweise unmittelbar vom Aussterben bedroht. Keine dieser Tierarten unterliegt jedoch dem CITES- Abkommen. Mit der Ausweitung der Einfuhrbewilligungspflicht auf alle toten Wildtiere (und Teile davon) können nicht nur der Handel, sondern auch die Auswirkungen von zB Jagdtourismus auf die Wildbestände, besser dokumentiert werden. Diese wichtigen Informationen bilden die Grundlage, um geeignete artenschutzspezifische Massnahmen (wie beispielsweise Importverbote für stark bedrohte Arten, die nicht CITES-pflichtig sind) zu ergreifen und umzusetzen.</p>
  • <p>Das CITES-Übereinkommen (SR 0.453) regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Die strenge Reglementierung des Handels mit den im Übereinkommen gelisteten Arten (inkl. Jagdtrophäen) trägt massgeblich zum Schutz gefährdeter Arten bei. Tiere, welche international gehandelt werden, aber nicht dem CITES-Übereinkommen unterstehen, sind in aller Regel durch diesen Handel auch nicht gefährdet.</p><p>Die Weltnaturschutzunion (IUCN) führt eine eigene Liste der bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Die Gründe für die Bedrohung und damit die Aufnahme in diese "Rote Liste" sind vielfältig. Sie reichen von der Zerstörung des Lebensraumes, über die Veränderung von Umwelteinflüssen (z.B. Klimawandel) bis hin zur übermässigen Nutzung bzw. zum übermässigen Handel. Soweit die auf der Liste der IUCN aufgeführten Tiere durch den internationalen Handel bedroht sind, werden sie in der Regel auch durch das CITES-Übereinkommen geschützt. Bei den von der Motionärin angeführten Tieren ist dies nicht der Fall, weil sie teils nicht als Jagdtrophäen bekannt (Bergriedbock, Buschmannhase) und jedenfalls nicht durch den Handel gefährdet sind. </p><p>Gemäss der "Roten Liste" der IUCN werden 9'300 Tierarten als gefährdet eingestuft. Davon ist, wie vorangehend dargelegt, die Mehrzahl der vom internationalen Handel effektiv betroffenen Arten schon im CITES-Übereinkommen gelistet. Die übrigen erscheinen kaum im Handel. Eine Bewilligungspflicht für alle Tierarten gemäss der IUCN-Liste wäre daher ohne reellen Mehrwert für den Artenschutz und würde höchstens administrativen Mehraufwand verursachen. Auch unverhältnismässig wäre eine Einfuhrbewilligungspflicht für alle Wildtiere und deren Teile.</p><p>Im Übrigen entfällt der weitaus grösste Teil der heute stattfindenden Einfuhren von toten Wildtieren auf Rehe, Hirsche und Wildschweine aus den Nachbarstaaten der Schweiz. Diese Tierarten sind in keiner Art und Weise bedroht. Eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr aller toten Wildtiere (und Teile davon) würde auch den Handel mit solchem Wildfleisch betreffen. Damit würde ein unzulässiges nicht-tarifäres Handelshemmnis geschaffen, das dem bilateralen Landwirtschaftsabkommen Schweiz-EU (SR 0.916.026.81) widerspricht. </p><p>Der Bundesrat erachtet es aus den dargelegten Gründen nicht als zielführend, die Einfuhr aller Wildtiere und deren Bestandteile einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einfuhrbewilligungspflicht auf alle toten Wildtiere (und Teile davon) auszuweiten. Die Einfuhrbewilligungspflicht soll damit nicht nur für CITES-gelistete Arten, sondern für alle Wildtiere und -Bestandteile gelten.</p>
  • Schärfere Einfuhrbestimmungen für Teile bedrohter Tierarten beispielsweise als Jagdtrophäen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jährlich werden rund 50 CITES-pflichtige Wildtiere (oder Teile davon) als Jagdtrophäe in die Schweiz eingeführt. Wie hoch die Zahl der Importe von Arten ist, die nicht dem CITES Handelsabkommen unterliegen, ist nicht bekannt. Nach Auffassung des Bundesrates trägt das CITES-Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen mit seinen strengen Auflagen zum Handel mit gefährdeten Arten massgeblich zum Schutz dieser Arten bei. Dem kann grundsätzlich beigepflichtet werden. </p><p>Allerdings werden auf CITES nur handelsrelevante Arten berücksichtigt. Diese Teilmenge der Arten muss jedoch nicht deckungsgleich sein mit denjenigen Arten, die gemäss der Roten Liste der IUCN bedroht sind. So stehen beispielsweise der Bergriedbock (EN), die Rehantilope (NT), der Kaffernbüffel (NT) oder der Buschmannhase (CR) auf der Roten Liste der bedrohten Arten und sind teilweise unmittelbar vom Aussterben bedroht. Keine dieser Tierarten unterliegt jedoch dem CITES- Abkommen. Mit der Ausweitung der Einfuhrbewilligungspflicht auf alle toten Wildtiere (und Teile davon) können nicht nur der Handel, sondern auch die Auswirkungen von zB Jagdtourismus auf die Wildbestände, besser dokumentiert werden. Diese wichtigen Informationen bilden die Grundlage, um geeignete artenschutzspezifische Massnahmen (wie beispielsweise Importverbote für stark bedrohte Arten, die nicht CITES-pflichtig sind) zu ergreifen und umzusetzen.</p>
    • <p>Das CITES-Übereinkommen (SR 0.453) regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Die strenge Reglementierung des Handels mit den im Übereinkommen gelisteten Arten (inkl. Jagdtrophäen) trägt massgeblich zum Schutz gefährdeter Arten bei. Tiere, welche international gehandelt werden, aber nicht dem CITES-Übereinkommen unterstehen, sind in aller Regel durch diesen Handel auch nicht gefährdet.</p><p>Die Weltnaturschutzunion (IUCN) führt eine eigene Liste der bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Die Gründe für die Bedrohung und damit die Aufnahme in diese "Rote Liste" sind vielfältig. Sie reichen von der Zerstörung des Lebensraumes, über die Veränderung von Umwelteinflüssen (z.B. Klimawandel) bis hin zur übermässigen Nutzung bzw. zum übermässigen Handel. Soweit die auf der Liste der IUCN aufgeführten Tiere durch den internationalen Handel bedroht sind, werden sie in der Regel auch durch das CITES-Übereinkommen geschützt. Bei den von der Motionärin angeführten Tieren ist dies nicht der Fall, weil sie teils nicht als Jagdtrophäen bekannt (Bergriedbock, Buschmannhase) und jedenfalls nicht durch den Handel gefährdet sind. </p><p>Gemäss der "Roten Liste" der IUCN werden 9'300 Tierarten als gefährdet eingestuft. Davon ist, wie vorangehend dargelegt, die Mehrzahl der vom internationalen Handel effektiv betroffenen Arten schon im CITES-Übereinkommen gelistet. Die übrigen erscheinen kaum im Handel. Eine Bewilligungspflicht für alle Tierarten gemäss der IUCN-Liste wäre daher ohne reellen Mehrwert für den Artenschutz und würde höchstens administrativen Mehraufwand verursachen. Auch unverhältnismässig wäre eine Einfuhrbewilligungspflicht für alle Wildtiere und deren Teile.</p><p>Im Übrigen entfällt der weitaus grösste Teil der heute stattfindenden Einfuhren von toten Wildtieren auf Rehe, Hirsche und Wildschweine aus den Nachbarstaaten der Schweiz. Diese Tierarten sind in keiner Art und Weise bedroht. Eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr aller toten Wildtiere (und Teile davon) würde auch den Handel mit solchem Wildfleisch betreffen. Damit würde ein unzulässiges nicht-tarifäres Handelshemmnis geschaffen, das dem bilateralen Landwirtschaftsabkommen Schweiz-EU (SR 0.916.026.81) widerspricht. </p><p>Der Bundesrat erachtet es aus den dargelegten Gründen nicht als zielführend, die Einfuhr aller Wildtiere und deren Bestandteile einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einfuhrbewilligungspflicht auf alle toten Wildtiere (und Teile davon) auszuweiten. Die Einfuhrbewilligungspflicht soll damit nicht nur für CITES-gelistete Arten, sondern für alle Wildtiere und -Bestandteile gelten.</p>
    • Schärfere Einfuhrbestimmungen für Teile bedrohter Tierarten beispielsweise als Jagdtrophäen

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