Plastiklittering durch Betreiber von Wasserkraftwerken stoppen

ShortId
20.4233
Id
20204233
Updated
28.07.2023 01:07
Language
de
Title
Plastiklittering durch Betreiber von Wasserkraftwerken stoppen
AdditionalIndexing
52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den Rechen vor den Turbinen der Laufkraftwerke verfängt sich neben natürlichem Treibgut wie Schwemmholz oder Laub vermehrt auch Plastik und anderer Zivilisationsabfall. Die Kraftwerkbetreiber entnehmen dieses Treibgut dem Wasser und geben es teilweise unsortiert wieder ins Unterwasser des Kraftwerks. Dies ist problematisch, weil der Plastik von den Wirbeln unterhalb der Kraftwerke zerrieben und zu Mikroplastik wird. Die winzigen Plastikteile können danach kaum mehr aus dem Gewässer entfernt werden und können in die Nahrungskette von Tieren gelangen.</p><p>Gemäss Gewässerschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen (Art. 6 Abs. 1). Der Umgang mit Treibgut und damit verbundenem wassergefährdenden Material ist gesondert geregelt und lässt Ausnahmen für Wasserkraftwerkbetreiber zu: "Wer ein Gewässer staut, darf Treibgut, das er aus betrieblichen Gründen dem Gewässer entnommen hat, nicht ins Gewässer zurückgeben. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen" (Art. 41 Abs. 1). Als Ausnahme gilt, wenn sich an einem Fluss mehrere Laufkraftwerke bzw. mehrere Staustufen folgen. In diesem Fall kann eine gemeinsame Lösung gewählt werden, die oft darin besteht, dass die oberen Kraftwerke das Treibgut untriagiert weitergeben und das unterste es entsorgt. Alleine im Kanton Aargau verfahren sechs Kraftwerke nach dieser Praxis.</p><p>Dass natürliches Treibgut weitergegeben wird, ist aus gewässerökologischen Gründen durchaus sinnvoll. Holz und Laub wirken sich positiv auf die Lebensraumentwicklung der Wasserlebewesen aus. Die Problematik der Weitergabe von Plastikabfällen muss aber angegangen werden. Deshalb soll das Gewässerschutzgesetz so angepasst werden, dass es den Kraftwerkbetreibern künftig verboten ist, Plastikabfälle und andere Zivilisationsabfälle wieder in die Gewässer zurückzugeben.</p>
  • <p>Das Parlament hat verschiedene Postulate zur Reduktion der Plastikeinträge in die Umwelt überwiesen. Der Bundesrat wird sich im Rahmen des Berichts in Erfüllung des Postulates Thorens Goumaz (18.3196) "Wie kann künftig ein ökologischer, effizienter und wirtschaftlich rentabler Umgang mit Kunststoffen garantiert werden?" vertieft mit dem Thema Plastik in den Gewässern auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang auch die Anliegen der Motion prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen das Gewässerschutzgesetz so anzupassen, dass Wasserkraftwerkbetreiber Plastikabfälle, die im herausgefischten Treibgut enthalten sind, nicht mehr in die Gewässer zurückgeben dürfen.</p>
  • Plastiklittering durch Betreiber von Wasserkraftwerken stoppen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den Rechen vor den Turbinen der Laufkraftwerke verfängt sich neben natürlichem Treibgut wie Schwemmholz oder Laub vermehrt auch Plastik und anderer Zivilisationsabfall. Die Kraftwerkbetreiber entnehmen dieses Treibgut dem Wasser und geben es teilweise unsortiert wieder ins Unterwasser des Kraftwerks. Dies ist problematisch, weil der Plastik von den Wirbeln unterhalb der Kraftwerke zerrieben und zu Mikroplastik wird. Die winzigen Plastikteile können danach kaum mehr aus dem Gewässer entfernt werden und können in die Nahrungskette von Tieren gelangen.</p><p>Gemäss Gewässerschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen (Art. 6 Abs. 1). Der Umgang mit Treibgut und damit verbundenem wassergefährdenden Material ist gesondert geregelt und lässt Ausnahmen für Wasserkraftwerkbetreiber zu: "Wer ein Gewässer staut, darf Treibgut, das er aus betrieblichen Gründen dem Gewässer entnommen hat, nicht ins Gewässer zurückgeben. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen" (Art. 41 Abs. 1). Als Ausnahme gilt, wenn sich an einem Fluss mehrere Laufkraftwerke bzw. mehrere Staustufen folgen. In diesem Fall kann eine gemeinsame Lösung gewählt werden, die oft darin besteht, dass die oberen Kraftwerke das Treibgut untriagiert weitergeben und das unterste es entsorgt. Alleine im Kanton Aargau verfahren sechs Kraftwerke nach dieser Praxis.</p><p>Dass natürliches Treibgut weitergegeben wird, ist aus gewässerökologischen Gründen durchaus sinnvoll. Holz und Laub wirken sich positiv auf die Lebensraumentwicklung der Wasserlebewesen aus. Die Problematik der Weitergabe von Plastikabfällen muss aber angegangen werden. Deshalb soll das Gewässerschutzgesetz so angepasst werden, dass es den Kraftwerkbetreibern künftig verboten ist, Plastikabfälle und andere Zivilisationsabfälle wieder in die Gewässer zurückzugeben.</p>
    • <p>Das Parlament hat verschiedene Postulate zur Reduktion der Plastikeinträge in die Umwelt überwiesen. Der Bundesrat wird sich im Rahmen des Berichts in Erfüllung des Postulates Thorens Goumaz (18.3196) "Wie kann künftig ein ökologischer, effizienter und wirtschaftlich rentabler Umgang mit Kunststoffen garantiert werden?" vertieft mit dem Thema Plastik in den Gewässern auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang auch die Anliegen der Motion prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen das Gewässerschutzgesetz so anzupassen, dass Wasserkraftwerkbetreiber Plastikabfälle, die im herausgefischten Treibgut enthalten sind, nicht mehr in die Gewässer zurückgeben dürfen.</p>
    • Plastiklittering durch Betreiber von Wasserkraftwerken stoppen

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