Das Bauen ausserhalb der Bauzone darf nicht länger verteufelt werden!

ShortId
20.4234
Id
20204234
Updated
28.07.2023 01:07
Language
de
Title
Das Bauen ausserhalb der Bauzone darf nicht länger verteufelt werden!
AdditionalIndexing
2846;52;15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Berggebiet ist besonders stark von der Coronakrise getroffen. Die Krise hat insbesondere den Berg-Destinationen (Kantone und Gemeinden) aufgezeigt, dass die Abhängigkeit vom Tourismus noch grösser ist, als man dies bis anhin angenommen hatte. Es sind nämlich nicht nur die Front-Betriebe vor Ort (Bergbahnen, Hotels, Sportgeschäfte, Detailhandel usw.) betroffen, sondern auch viele Zuliefer-Betriebe ausserhalb der Destinationen sind massiv beeinträchtigt.</p><p>Damit das Berggebiet erfolgreich aus der Krise kommt und Investitionen überhaupt noch getätigt werden, braucht es Erleichterungen in der Raumplanung, die stärker Rücksicht auf die regionalen Unterschiede und Bedürfnisse nehmen. Die Kantone müssen bei der Raumplanung mehr Kompetenzen erhalten und der Bund muss sich auf die Grundsatzgesetzgebung konzentrieren, wie dies die Bundesverfassung vorsieht (Art. 75 BV). Die Kantone kennen die regionalen Bedürfnisse und Gegebenheiten. </p><p>Weiter sollte für touristische Projekte, welche in spezifisch definierten touristischen Zonen geplant werden, ein vereinfachtes Bewilligungs- und Realisierungsverfahren möglich werden. Dies würde dazu führen, dass neue Projekte schnell realisiert werden könnten, da diese auch dringend gebraucht werden. Viele touristische Projekte sind heute blockiert, weil Einsprachen vorliegen, und anschliessende Rechtsmittelverfahren Bauprojekte oft über Jahre verzögern. Dasselbe sollte analog gelten für Ersatzanlagen von Bergbahnen, für Berg-Gastronomie, für SAC-Hütten, für Sportanlagen und sonstige touristische Freizeitanlagen.</p><p>Die Siedlungsflächen bedecken 7,5 Prozent der Fläche der Schweiz, im Mittelland ist der Anteil mit 16 Prozent mehr als doppelt so gross wie im Landesdurchschnitt. Im Kanton Uri liegt dieser bei 1,9 Prozent in Graubünden bei 2 Prozent. Dies zeigt, dass die Bergkantone sorgfältig handeln und nur ein bescheidenes Siedlungswachstum zulassen.</p>
  • <p>Mit der Botschaft vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einer Änderung des Raumplanungsgesetzes (18.077; nachfolgend "RPG 2") unterbreitet. Zentrales Thema dieses Entwurfs ist das Bauen ausserhalb der Bauzonen, um das es auch in der vorliegenden Motion geht.</p><p>Die konsequente Beschränkung der Grösse der Bauzonen auf den notwendigen Bedarf, wie sie seit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) gilt, führt zu zunehmendem Druck auf die Nichtbauzonen. Umso wichtiger wird es, zum Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet Sorge zu tragen. Eine Aufweichung dieses Grundsatzes lehnt der Bundesrat ab.</p><p>Raumplanung hat einen langfristigen und ganzheitlichen Fokus. Wenn über Flexibilisierungen nachgedacht wird, sollten die Überlegungen über die touristischen Anliegen hinaus gehen. Zudem sind attraktive Landschaften und Naherholungsgebiete ein gewichtiger Standortvorteil der Schweizer Volkswirtschaft und insbesondere des Tourismus, der erhalten bleiben muss und gestärkt werden soll. Zu flexibilisieren, ohne den Trennungsgrundsatz aufzuweichen, ist daher ein anspruchsvolles Vorgehen, bei dem auf die räumlichen Besonderheiten in differenzierter Art und Weise eingegangen werden muss. In RPG 2 hat der Bundesrat dem Parlament entsprechende Vorschläge unterbreitet. Für touristische Anliegen grossflächige Zonen zu schaffen, in denen Bauvorhaben kaum einer Qualitäts- und Bedarfskontrolle unterliegen, stellt hingegen keinen Schritt in die richtige Richtung dar. Zudem würden damit allfällige Blockierungen durch Einsprachen und Rechtsmittelverfahren nicht verhindert. Dies ist auch innerhalb der Bauzonen nicht anders, und das Problem ist gesetzgeberisch kaum zu lösen, ohne rechtsstaatliche Grundsätze ausser Kraft zu setzen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise haben Bundesrat und Parlament bereits ein umfangreiches Massnahmenpaket geschnürt, um deren Folgen rasch und so gut und effizient wie möglich abzufedern. Die ergriffenen Massnahmen zielen insbesondere auf den Erhalt der Beschäftigung, die Sicherung der Einkommen sowie auf die Verhinderung von Unternehmenskonkursen aufgrund von Liquiditätsengpässen. Raumplanerische Massnahmen vermögen dagegen in kurzer Zeit keine derart spezifischen Wirkungen zu erzielen. Sie sind auf einen langfristigen Horizont ausgerichtet und haben die Aufgabe, eine nachhaltige und haushälterische Bodennutzung sicherzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz dahingehend anzupassen, dass das Bauen ausserhalb der Bauzone, vor allem in Zusammenhang mit bestehenden Bauten und Anlagen, vereinfacht wird. Die Kantone sollen zudem die Kompetenz erhalten, spezifisch definierte touristische Zonen zu bestimmen, in denen ein vereinfachtes Bewilligungs- und Realisierungsverfahren kantonal ermöglicht wird.</p>
  • Das Bauen ausserhalb der Bauzone darf nicht länger verteufelt werden!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Berggebiet ist besonders stark von der Coronakrise getroffen. Die Krise hat insbesondere den Berg-Destinationen (Kantone und Gemeinden) aufgezeigt, dass die Abhängigkeit vom Tourismus noch grösser ist, als man dies bis anhin angenommen hatte. Es sind nämlich nicht nur die Front-Betriebe vor Ort (Bergbahnen, Hotels, Sportgeschäfte, Detailhandel usw.) betroffen, sondern auch viele Zuliefer-Betriebe ausserhalb der Destinationen sind massiv beeinträchtigt.</p><p>Damit das Berggebiet erfolgreich aus der Krise kommt und Investitionen überhaupt noch getätigt werden, braucht es Erleichterungen in der Raumplanung, die stärker Rücksicht auf die regionalen Unterschiede und Bedürfnisse nehmen. Die Kantone müssen bei der Raumplanung mehr Kompetenzen erhalten und der Bund muss sich auf die Grundsatzgesetzgebung konzentrieren, wie dies die Bundesverfassung vorsieht (Art. 75 BV). Die Kantone kennen die regionalen Bedürfnisse und Gegebenheiten. </p><p>Weiter sollte für touristische Projekte, welche in spezifisch definierten touristischen Zonen geplant werden, ein vereinfachtes Bewilligungs- und Realisierungsverfahren möglich werden. Dies würde dazu führen, dass neue Projekte schnell realisiert werden könnten, da diese auch dringend gebraucht werden. Viele touristische Projekte sind heute blockiert, weil Einsprachen vorliegen, und anschliessende Rechtsmittelverfahren Bauprojekte oft über Jahre verzögern. Dasselbe sollte analog gelten für Ersatzanlagen von Bergbahnen, für Berg-Gastronomie, für SAC-Hütten, für Sportanlagen und sonstige touristische Freizeitanlagen.</p><p>Die Siedlungsflächen bedecken 7,5 Prozent der Fläche der Schweiz, im Mittelland ist der Anteil mit 16 Prozent mehr als doppelt so gross wie im Landesdurchschnitt. Im Kanton Uri liegt dieser bei 1,9 Prozent in Graubünden bei 2 Prozent. Dies zeigt, dass die Bergkantone sorgfältig handeln und nur ein bescheidenes Siedlungswachstum zulassen.</p>
    • <p>Mit der Botschaft vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einer Änderung des Raumplanungsgesetzes (18.077; nachfolgend "RPG 2") unterbreitet. Zentrales Thema dieses Entwurfs ist das Bauen ausserhalb der Bauzonen, um das es auch in der vorliegenden Motion geht.</p><p>Die konsequente Beschränkung der Grösse der Bauzonen auf den notwendigen Bedarf, wie sie seit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) gilt, führt zu zunehmendem Druck auf die Nichtbauzonen. Umso wichtiger wird es, zum Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet Sorge zu tragen. Eine Aufweichung dieses Grundsatzes lehnt der Bundesrat ab.</p><p>Raumplanung hat einen langfristigen und ganzheitlichen Fokus. Wenn über Flexibilisierungen nachgedacht wird, sollten die Überlegungen über die touristischen Anliegen hinaus gehen. Zudem sind attraktive Landschaften und Naherholungsgebiete ein gewichtiger Standortvorteil der Schweizer Volkswirtschaft und insbesondere des Tourismus, der erhalten bleiben muss und gestärkt werden soll. Zu flexibilisieren, ohne den Trennungsgrundsatz aufzuweichen, ist daher ein anspruchsvolles Vorgehen, bei dem auf die räumlichen Besonderheiten in differenzierter Art und Weise eingegangen werden muss. In RPG 2 hat der Bundesrat dem Parlament entsprechende Vorschläge unterbreitet. Für touristische Anliegen grossflächige Zonen zu schaffen, in denen Bauvorhaben kaum einer Qualitäts- und Bedarfskontrolle unterliegen, stellt hingegen keinen Schritt in die richtige Richtung dar. Zudem würden damit allfällige Blockierungen durch Einsprachen und Rechtsmittelverfahren nicht verhindert. Dies ist auch innerhalb der Bauzonen nicht anders, und das Problem ist gesetzgeberisch kaum zu lösen, ohne rechtsstaatliche Grundsätze ausser Kraft zu setzen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise haben Bundesrat und Parlament bereits ein umfangreiches Massnahmenpaket geschnürt, um deren Folgen rasch und so gut und effizient wie möglich abzufedern. Die ergriffenen Massnahmen zielen insbesondere auf den Erhalt der Beschäftigung, die Sicherung der Einkommen sowie auf die Verhinderung von Unternehmenskonkursen aufgrund von Liquiditätsengpässen. Raumplanerische Massnahmen vermögen dagegen in kurzer Zeit keine derart spezifischen Wirkungen zu erzielen. Sie sind auf einen langfristigen Horizont ausgerichtet und haben die Aufgabe, eine nachhaltige und haushälterische Bodennutzung sicherzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz dahingehend anzupassen, dass das Bauen ausserhalb der Bauzone, vor allem in Zusammenhang mit bestehenden Bauten und Anlagen, vereinfacht wird. Die Kantone sollen zudem die Kompetenz erhalten, spezifisch definierte touristische Zonen zu bestimmen, in denen ein vereinfachtes Bewilligungs- und Realisierungsverfahren kantonal ermöglicht wird.</p>
    • Das Bauen ausserhalb der Bauzone darf nicht länger verteufelt werden!

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