Heikler Datenaustausch mit der Diktatur Eritrea

ShortId
20.4236
Id
20204236
Updated
28.07.2023 01:06
Language
de
Title
Heikler Datenaustausch mit der Diktatur Eritrea
AdditionalIndexing
2811;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu 1: Der Bundesrat ist seit Jahren bestrebt, den Dialog mit Eritrea insbesondere in den Bereichen Migration und Menschenrechte zu verstärken. Im Migrationsbereich erfolgt die Zusammenarbeit wie mit allen Herkunftsländern: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ersucht die eritreischen Behörden um Mithilfe bei der Identifikation und Beschaffung von Reisepapieren für mutmasslich eritreische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen müssen. Die schweizerische Asylpolitik verfolgt das Ziel, schutzbedürftigen Personen Asyl zu gewähren. Wer keine Asylgründe geltend macht, muss die Schweiz verlassen. Zurzeit sind Wegweisungen nach Eritrea nur bei einer freiwilligen Rückkehr möglich, da Eritrea Zwangsrückführungen ablehnt.</p><p>Zu 2: Das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz sowie deren Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 1 AsylG). Nach Artikel 97 Absatz 2 AsylG kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Wegweisungsvollzug notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Das SEM beachtet den genannten Rechtsgrundsatz und gibt personenbezogene Daten nur bekannt, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Dem Heimat- oder Herkunftsstaat werden nur die nach Artikel 97 Absatz 3 AsylG zulässigen Daten, aber keine Informationen zum Asylverfahren übermittelt.</p><p>Zu 3: Erst wenn feststeht, dass die betreffende Person den Schutz der Schweiz nicht benötigt und ein definitiver Asylentscheid vorliegt, kontaktiert das SEM die eritreischen Behörden hinsichtlich der Identifikation. Die Informationen, die den ausländischen Behörden im Rahmen der Identifikationsgespräche bekannt gegeben werden, beschränken sich auf die in Artikel 97 Absatz 3 AsylG genannten Personendaten.</p><p>Zu 4: Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig. Es entscheidet über die Asylgesuche in Einklang mit den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften und berücksichtigt dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer). Gelangt das SEM im Einzelfall zum Schluss, dass eine Person eritreischer Herkunft Verfolgung zu befürchten hat oder dass Hindernisse für den Wegweisungsvollzug bestehen, erhält diese Person in der Schweiz Schutz. Wenn sich durch die Datenbekanntgabe für die betreffende Person oder ihre Angehörigen eine Gefährdung ergibt, ist diese zu unterlassen, und es dürfen auch keine Informationen zu einem Asylgesuch bekannt gegeben werden.</p><p>Zu 5: Im vorliegenden Fall besteht kein Austausch mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Hingegen wird der EDÖB im Rahmen der Ämterkonsultation betreffend die Gesetzesbestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten oder zum Datenschutz konsultiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 19. September veröffentlichte das Online-Portal "Watson", dass die Schweiz seit 2019 den eritreischen Behörden sensible Daten von eritreischen Asylsuchenden vermittelt, falls diese nicht freiwillig ins Herkunftsland zurückkehren. Der Bundesrat spricht dabei von einer "verbesserten Zusammenarbeit im Bereich der Identifikation von Einzelfällen" und stützt sich wohl auf Artikel 97 AsylG. </p><p>Ich bitte in dem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>- Auf welchem Weg wurde diese Zusammenarbeit mit den eritreischen Behörden erreicht und welche Ziele verfolgt der Bundesrat damit? </p><p>- Im Asylgesetz ist der Grundsatz verankert, dass die Heimatbehörden eines Geflüchteten nichts vom Asylgesuch erfahren dürfen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Wie ist die skizzierte Praxis damit vereinbar, wenn der allergrösste Anteil von Identifikationsanfragen den Asylbereich gemäss Statistik zu Rückkehrhilfen betrifft? </p><p>- Bei Einleitung einer Asylbefragung wird den Asylsuchenden versichert, dass alle Anwesenden unter Verschwiegenheitspflicht stünden und keine Daten an die Herkunftsbehörden weitergeleitet würden. Wie ist die skizzierte Praxis damit vereinbar, wenn der allergrösste Anteil von Identifikationsanfragen den Asylbereich gemäss Statistik zu Rückkehrhilfen betrifft? </p><p>- Eritrea ist nach wie vor eine repressive Diktatur, in der Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung sind. Bereits das illegale Verlassen des Landes, geschweige denn die Desertion vom Militärdienst, steht unter Strafe. Wie ist der Austausch von sensiblen Daten geflüchteter Menschen damit vereinbar? </p><p>- Steht der Bundesrat in dem konkreten Fall im Austausch mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und wie wurde die bundesrätliche Praxis vom EDÖB als eingeschätzt? </p>
  • Heikler Datenaustausch mit der Diktatur Eritrea
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu 1: Der Bundesrat ist seit Jahren bestrebt, den Dialog mit Eritrea insbesondere in den Bereichen Migration und Menschenrechte zu verstärken. Im Migrationsbereich erfolgt die Zusammenarbeit wie mit allen Herkunftsländern: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ersucht die eritreischen Behörden um Mithilfe bei der Identifikation und Beschaffung von Reisepapieren für mutmasslich eritreische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen müssen. Die schweizerische Asylpolitik verfolgt das Ziel, schutzbedürftigen Personen Asyl zu gewähren. Wer keine Asylgründe geltend macht, muss die Schweiz verlassen. Zurzeit sind Wegweisungen nach Eritrea nur bei einer freiwilligen Rückkehr möglich, da Eritrea Zwangsrückführungen ablehnt.</p><p>Zu 2: Das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz sowie deren Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 1 AsylG). Nach Artikel 97 Absatz 2 AsylG kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Wegweisungsvollzug notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Das SEM beachtet den genannten Rechtsgrundsatz und gibt personenbezogene Daten nur bekannt, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Dem Heimat- oder Herkunftsstaat werden nur die nach Artikel 97 Absatz 3 AsylG zulässigen Daten, aber keine Informationen zum Asylverfahren übermittelt.</p><p>Zu 3: Erst wenn feststeht, dass die betreffende Person den Schutz der Schweiz nicht benötigt und ein definitiver Asylentscheid vorliegt, kontaktiert das SEM die eritreischen Behörden hinsichtlich der Identifikation. Die Informationen, die den ausländischen Behörden im Rahmen der Identifikationsgespräche bekannt gegeben werden, beschränken sich auf die in Artikel 97 Absatz 3 AsylG genannten Personendaten.</p><p>Zu 4: Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig. Es entscheidet über die Asylgesuche in Einklang mit den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften und berücksichtigt dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer). Gelangt das SEM im Einzelfall zum Schluss, dass eine Person eritreischer Herkunft Verfolgung zu befürchten hat oder dass Hindernisse für den Wegweisungsvollzug bestehen, erhält diese Person in der Schweiz Schutz. Wenn sich durch die Datenbekanntgabe für die betreffende Person oder ihre Angehörigen eine Gefährdung ergibt, ist diese zu unterlassen, und es dürfen auch keine Informationen zu einem Asylgesuch bekannt gegeben werden.</p><p>Zu 5: Im vorliegenden Fall besteht kein Austausch mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Hingegen wird der EDÖB im Rahmen der Ämterkonsultation betreffend die Gesetzesbestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten oder zum Datenschutz konsultiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 19. September veröffentlichte das Online-Portal "Watson", dass die Schweiz seit 2019 den eritreischen Behörden sensible Daten von eritreischen Asylsuchenden vermittelt, falls diese nicht freiwillig ins Herkunftsland zurückkehren. Der Bundesrat spricht dabei von einer "verbesserten Zusammenarbeit im Bereich der Identifikation von Einzelfällen" und stützt sich wohl auf Artikel 97 AsylG. </p><p>Ich bitte in dem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>- Auf welchem Weg wurde diese Zusammenarbeit mit den eritreischen Behörden erreicht und welche Ziele verfolgt der Bundesrat damit? </p><p>- Im Asylgesetz ist der Grundsatz verankert, dass die Heimatbehörden eines Geflüchteten nichts vom Asylgesuch erfahren dürfen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Wie ist die skizzierte Praxis damit vereinbar, wenn der allergrösste Anteil von Identifikationsanfragen den Asylbereich gemäss Statistik zu Rückkehrhilfen betrifft? </p><p>- Bei Einleitung einer Asylbefragung wird den Asylsuchenden versichert, dass alle Anwesenden unter Verschwiegenheitspflicht stünden und keine Daten an die Herkunftsbehörden weitergeleitet würden. Wie ist die skizzierte Praxis damit vereinbar, wenn der allergrösste Anteil von Identifikationsanfragen den Asylbereich gemäss Statistik zu Rückkehrhilfen betrifft? </p><p>- Eritrea ist nach wie vor eine repressive Diktatur, in der Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung sind. Bereits das illegale Verlassen des Landes, geschweige denn die Desertion vom Militärdienst, steht unter Strafe. Wie ist der Austausch von sensiblen Daten geflüchteter Menschen damit vereinbar? </p><p>- Steht der Bundesrat in dem konkreten Fall im Austausch mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und wie wurde die bundesrätliche Praxis vom EDÖB als eingeschätzt? </p>
    • Heikler Datenaustausch mit der Diktatur Eritrea

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