Bestimmungen zur Beweiserhebung und Einvernahme praxistauglich anpassen

ShortId
20.4237
Id
20204237
Updated
28.07.2023 01:06
Language
de
Title
Bestimmungen zur Beweiserhebung und Einvernahme praxistauglich anpassen
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aus den kantonalen Polizeikorps vernimmt man immer wieder Klagen über den grossen Aufwand, welche die mehrfach durchgeführten Einvernahmen verursachen, welche durch das Beteiligungsrecht der Verteidigung zustande kommen. </p><p>Werden im polizeilichen Ermittlungsverfahren diverse Einvernahmen durchgeführt und kommt in einem späteren Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft dazu, müssen alle Einvernahmen, welche im polizeilichen Verfahren durchgeführt wurden, nochmals mit Beteiligungsrecht vorgenommen werden.</p><p>Verlangen beispielsweise in einem Fall mit zwei Tätern und zwei geschädigten Parteien alle vier Verteidiger eine Einvernahme mit ihrer Beteiligung, bedeutet dies, dass mit vier Fallbeteiligten und vier Anwälten Termine koordiniert, Einvernahmen durchgeführt und Protokolle erstellt werden müssen. Protokolle notabene, die bereits einmal erstellt wurden und zu denen ein Akteneinsichtsrecht besteht. Ausserdem können, sollten die ursprünglichen Einvernahmen nicht befriedigen, weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden.</p><p>Die mehrfache Einvernahme stellt in vielen Fällen also eine sinnlose Beübung der Polizeibehörden dar. Dies ist nicht nur aus Kostengründen ein grosses Ärgernis, sondern auch deshalb, weil sie Ressourcen der Polizeikorps binden, welche bei den eigentlichen Aufgaben der Polizei benötigt würden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 28. August 2019 die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) verabschiedet (BBl 2019 6697). Die Vorlage wird derzeit vom Nationalrat als Erstrat bzw. dessen Kommission für Rechtsfragen beraten (Geschäft Nr. 19.048).</p><p>Der Entwurf des Bundesrates sieht eine Änderung der Bestimmung über das Recht zur Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 der Strafprozessordnung [SR 312.0; StPO]) vor, weil die geltende Regelung von den Strafverfolgungsbehörden als problematisch kritisiert wird. Dem Anliegen des Postulates, eine Änderung der Strafprozessordnung vorzuschlagen, ist somit bereits Genüge getan. </p><p>Zudem würde die verlangte Erhebung über einen allfälligen durch die geltende Regelung verursachten Mehraufwand für die laufenden Beratungen der Änderung der Strafprozessordnung keinen zusätzlichen Nutzen bringen. Auch deshalb ist das Postulat abzulehnen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, welche Auswirkungen die Artikel 147 (Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen) und 159 (Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren) der Strafprozessordnung (StPO) auf die Praktikabilität und den Aufwand der polizeilichen Einvernahmen und die Beweiserhebungen haben.</p><p>Mit einer Erhebung unter den kantonalen Ermittlungsbehörden soll dargelegt werden, wie hoch der Anteil mehrfach durchgeführter Einvernahmen ist, weil die Parteien sich auf ihr Recht berufen, dass die Verteidigung bei der Einvernahme anwesend sein darf und welche Ressourcen durch diese mehrfache Durchführung gebunden werden. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen soll der Bundesrat Vorschläge für eine Revision der StPO präsentieren, welche den diesbezüglichen Administrationsaufwand und die Doppelspurigkeiten vermindern und die Fallbeteiligten entlasten.</p>
  • Bestimmungen zur Beweiserhebung und Einvernahme praxistauglich anpassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus den kantonalen Polizeikorps vernimmt man immer wieder Klagen über den grossen Aufwand, welche die mehrfach durchgeführten Einvernahmen verursachen, welche durch das Beteiligungsrecht der Verteidigung zustande kommen. </p><p>Werden im polizeilichen Ermittlungsverfahren diverse Einvernahmen durchgeführt und kommt in einem späteren Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft dazu, müssen alle Einvernahmen, welche im polizeilichen Verfahren durchgeführt wurden, nochmals mit Beteiligungsrecht vorgenommen werden.</p><p>Verlangen beispielsweise in einem Fall mit zwei Tätern und zwei geschädigten Parteien alle vier Verteidiger eine Einvernahme mit ihrer Beteiligung, bedeutet dies, dass mit vier Fallbeteiligten und vier Anwälten Termine koordiniert, Einvernahmen durchgeführt und Protokolle erstellt werden müssen. Protokolle notabene, die bereits einmal erstellt wurden und zu denen ein Akteneinsichtsrecht besteht. Ausserdem können, sollten die ursprünglichen Einvernahmen nicht befriedigen, weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden.</p><p>Die mehrfache Einvernahme stellt in vielen Fällen also eine sinnlose Beübung der Polizeibehörden dar. Dies ist nicht nur aus Kostengründen ein grosses Ärgernis, sondern auch deshalb, weil sie Ressourcen der Polizeikorps binden, welche bei den eigentlichen Aufgaben der Polizei benötigt würden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 28. August 2019 die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) verabschiedet (BBl 2019 6697). Die Vorlage wird derzeit vom Nationalrat als Erstrat bzw. dessen Kommission für Rechtsfragen beraten (Geschäft Nr. 19.048).</p><p>Der Entwurf des Bundesrates sieht eine Änderung der Bestimmung über das Recht zur Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 der Strafprozessordnung [SR 312.0; StPO]) vor, weil die geltende Regelung von den Strafverfolgungsbehörden als problematisch kritisiert wird. Dem Anliegen des Postulates, eine Änderung der Strafprozessordnung vorzuschlagen, ist somit bereits Genüge getan. </p><p>Zudem würde die verlangte Erhebung über einen allfälligen durch die geltende Regelung verursachten Mehraufwand für die laufenden Beratungen der Änderung der Strafprozessordnung keinen zusätzlichen Nutzen bringen. Auch deshalb ist das Postulat abzulehnen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, welche Auswirkungen die Artikel 147 (Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen) und 159 (Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren) der Strafprozessordnung (StPO) auf die Praktikabilität und den Aufwand der polizeilichen Einvernahmen und die Beweiserhebungen haben.</p><p>Mit einer Erhebung unter den kantonalen Ermittlungsbehörden soll dargelegt werden, wie hoch der Anteil mehrfach durchgeführter Einvernahmen ist, weil die Parteien sich auf ihr Recht berufen, dass die Verteidigung bei der Einvernahme anwesend sein darf und welche Ressourcen durch diese mehrfache Durchführung gebunden werden. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen soll der Bundesrat Vorschläge für eine Revision der StPO präsentieren, welche den diesbezüglichen Administrationsaufwand und die Doppelspurigkeiten vermindern und die Fallbeteiligten entlasten.</p>
    • Bestimmungen zur Beweiserhebung und Einvernahme praxistauglich anpassen

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