Covid-19. Weiterbildung während der Kurzarbeit unterstützen

ShortId
20.4238
Id
20204238
Updated
28.07.2023 01:06
Language
de
Title
Covid-19. Weiterbildung während der Kurzarbeit unterstützen
AdditionalIndexing
2841;32;15;44;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit April 2020 haben über 190 000 Unternehmen für rund 1,9 Millionen Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Dies entspricht rund 36 Prozent aller angestellten Personen in der Schweiz. Trotz langsamer Erholung bleibt der Bedarf an Kurzarbeit in vielen Branchen hoch.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb per 1. September 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Arbeitnehmende in Unternehmen, die stark unter COVID-19-bedingten Einschränkungen leiden, sind damit besser vor Arbeitslosigkeit geschützt. Jedoch fehlt den Arbeitnehmenden in dieser Zeit die Möglichkeit, berufliche Erfahrungen zu sammeln und sich im Arbeitsumfeld weiter zu entwickeln. Damit sie ihre Arbeitsmarktfähigkeit trotz langandauernder Kurzarbeit halten und weiterentwickeln können, soll der Zugang zu Standortbestimmungen und Qualifizierungsmassnahmen während der COVID-19-Krise erleichtert werden. Der Bundesrat hat 2009 mit der 3. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen nach der Finanzkrise 2008 ein vergleichbares Vorgehen vorgeschlagen (siehe Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen, 09.062).</p><p>Während Phasen der Kurzarbeit haben Unternehmen bereits heute die Möglichkeit, Weiterbildungen für die betroffenen Angestellten zu organisieren. Es werden hauptsächlich Sprachkurse, aber auch verschiedene Fachkurse (technische Neuentwicklungen, Umgang mit neuen Materialien, Unfallverhütung usw.) durchgeführt. Die bestehenden Möglichkeiten sollen in der COVID-19-Krise gezielt erweitert werden. Da die betroffenen Unternehmen Umsatzeinbussen verkraften müssen, sollen die Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die während der Kurzarbeit anfallen, befristet vom Bund mitfinanziert werden können. 2009 hat der Bundesrat für solche Programme eine Zusatzfinanzierung von 30 Millionen Franken vorgesehen. Der Finanzbedarf muss an die Dimension der aktuellen Krise angepasst werden.</p>
  • <p>Die Weiterbildung von Arbeitnehmenden, die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten, ist bereits heute im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) vorgesehen. So bleibt der Anspruch auf KAE bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der Kantonalen Amtsstelle (KAST) die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet. Die KAST darf ihre Zustimmung nur geben, wenn die Weiterbildung Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die der arbeitenehmenden Person auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können, durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt wird, von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. Art. 47 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]). Sofern die obgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, werden die für die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmenden aufgewendeten Stunden als ausgefallene Arbeitszeit betrachtet, die durch KAE entschädigt werden kann.</p><p>Mit der aktuell bestehenden Möglichkeit wird bereits ein Grossteil der Motion erfüllt. Entgegen der Begründung in der Motion beschränkt der Wortlaut von Artikel 47 AVIV die Art der Weiterbildung nicht nur auf Sprach- und Fachkurse, sondern hält eine Vielzahl von Weiterbildungsmöglichkeiten bereit. Selbst wenn sich Arbeitnehmende in Kurzarbeit befinden, bedeut dies nicht, dass sie in dieser Zeit keine beruflichen Erfahrungen sammeln und sich im Arbeitsumfeld nicht weiterentwickeln können, zumal die wenigsten Unternehmen über eine längere Zeit von einem gänzlichen Arbeitsausfall betroffen sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Mehrheit der Arbeitnehmenden in Kurzarbeit in einem reduzierten Pensum ihrer Arbeit nachgehen können und so ihre Arbeitsmarktfähigkeit aufrecht erhalten.</p><p>Schliesslich hat auch die Evaluation der in der Motion erwähnten Stabilisierungsmassnahmen der Jahre 2009/2010 (09.062) ergeben, dass die damaligen Fördergelder vor allem für bereits gut ausgebildete Personen beantragt und bewilligt wurden. Von den budgetierten 30 Millionen Franken wurden effektiv nur 1,5 Millionen Franken beansprucht. Zusätzlich wurde festgestellt, dass diese Unterstützung grundsätzlich einen grösseren Zielkonflikt beinhaltete: das Ziel, rasch wieder zu arbeiten, versus das Ziel, eine Weiterbildung erfolgreich abzuschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rasch die nötigen Vorkehrungen treffen, um Weiterbildungs- und Umschulungsangebote während der COVID-19-bedingten Kurzarbeitsphase gezielt zu unterstützen. Entsprechende Qualifizierungsmassnahmen der betroffenen Unternehmen sollen gefördert und mitfinanziert werden können.</p>
  • Covid-19. Weiterbildung während der Kurzarbeit unterstützen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit April 2020 haben über 190 000 Unternehmen für rund 1,9 Millionen Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Dies entspricht rund 36 Prozent aller angestellten Personen in der Schweiz. Trotz langsamer Erholung bleibt der Bedarf an Kurzarbeit in vielen Branchen hoch.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb per 1. September 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Arbeitnehmende in Unternehmen, die stark unter COVID-19-bedingten Einschränkungen leiden, sind damit besser vor Arbeitslosigkeit geschützt. Jedoch fehlt den Arbeitnehmenden in dieser Zeit die Möglichkeit, berufliche Erfahrungen zu sammeln und sich im Arbeitsumfeld weiter zu entwickeln. Damit sie ihre Arbeitsmarktfähigkeit trotz langandauernder Kurzarbeit halten und weiterentwickeln können, soll der Zugang zu Standortbestimmungen und Qualifizierungsmassnahmen während der COVID-19-Krise erleichtert werden. Der Bundesrat hat 2009 mit der 3. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen nach der Finanzkrise 2008 ein vergleichbares Vorgehen vorgeschlagen (siehe Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen, 09.062).</p><p>Während Phasen der Kurzarbeit haben Unternehmen bereits heute die Möglichkeit, Weiterbildungen für die betroffenen Angestellten zu organisieren. Es werden hauptsächlich Sprachkurse, aber auch verschiedene Fachkurse (technische Neuentwicklungen, Umgang mit neuen Materialien, Unfallverhütung usw.) durchgeführt. Die bestehenden Möglichkeiten sollen in der COVID-19-Krise gezielt erweitert werden. Da die betroffenen Unternehmen Umsatzeinbussen verkraften müssen, sollen die Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die während der Kurzarbeit anfallen, befristet vom Bund mitfinanziert werden können. 2009 hat der Bundesrat für solche Programme eine Zusatzfinanzierung von 30 Millionen Franken vorgesehen. Der Finanzbedarf muss an die Dimension der aktuellen Krise angepasst werden.</p>
    • <p>Die Weiterbildung von Arbeitnehmenden, die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten, ist bereits heute im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) vorgesehen. So bleibt der Anspruch auf KAE bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der Kantonalen Amtsstelle (KAST) die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet. Die KAST darf ihre Zustimmung nur geben, wenn die Weiterbildung Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die der arbeitenehmenden Person auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können, durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt wird, von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. Art. 47 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]). Sofern die obgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, werden die für die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmenden aufgewendeten Stunden als ausgefallene Arbeitszeit betrachtet, die durch KAE entschädigt werden kann.</p><p>Mit der aktuell bestehenden Möglichkeit wird bereits ein Grossteil der Motion erfüllt. Entgegen der Begründung in der Motion beschränkt der Wortlaut von Artikel 47 AVIV die Art der Weiterbildung nicht nur auf Sprach- und Fachkurse, sondern hält eine Vielzahl von Weiterbildungsmöglichkeiten bereit. Selbst wenn sich Arbeitnehmende in Kurzarbeit befinden, bedeut dies nicht, dass sie in dieser Zeit keine beruflichen Erfahrungen sammeln und sich im Arbeitsumfeld nicht weiterentwickeln können, zumal die wenigsten Unternehmen über eine längere Zeit von einem gänzlichen Arbeitsausfall betroffen sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Mehrheit der Arbeitnehmenden in Kurzarbeit in einem reduzierten Pensum ihrer Arbeit nachgehen können und so ihre Arbeitsmarktfähigkeit aufrecht erhalten.</p><p>Schliesslich hat auch die Evaluation der in der Motion erwähnten Stabilisierungsmassnahmen der Jahre 2009/2010 (09.062) ergeben, dass die damaligen Fördergelder vor allem für bereits gut ausgebildete Personen beantragt und bewilligt wurden. Von den budgetierten 30 Millionen Franken wurden effektiv nur 1,5 Millionen Franken beansprucht. Zusätzlich wurde festgestellt, dass diese Unterstützung grundsätzlich einen grösseren Zielkonflikt beinhaltete: das Ziel, rasch wieder zu arbeiten, versus das Ziel, eine Weiterbildung erfolgreich abzuschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rasch die nötigen Vorkehrungen treffen, um Weiterbildungs- und Umschulungsangebote während der COVID-19-bedingten Kurzarbeitsphase gezielt zu unterstützen. Entsprechende Qualifizierungsmassnahmen der betroffenen Unternehmen sollen gefördert und mitfinanziert werden können.</p>
    • Covid-19. Weiterbildung während der Kurzarbeit unterstützen

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