Beteiligung an den Kosten für die Rückholflüge

ShortId
20.4243
Id
20204243
Updated
28.07.2023 01:05
Language
de
Title
Beteiligung an den Kosten für die Rückholflüge
AdditionalIndexing
2841;24;15;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat beabsichtigt nicht, den zurückgeführten Personen die Flugkosten zu erlassen. In den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist weder eine unentgeltliche Repatriierung noch eine Kostenbeteiligung gemäss Zahlungsfähigkeit der Begünstigten vorgesehen. Zudem könnten sie keine Gleichbehandlung von den Reisenden, die mit eigenen Mitteln und auf eigene Kosten zurückgekehrt sind, und den Begünstigten von Repatriierungsflügen garantieren.</p><p>Das Gebührenrecht des Bundes folgt dem Grundsatz, dass jede Person, die eine Leistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Die Gebühr umfasst zudem den Kostenersatz für Auslagen, die dem EDA im Zusammenhang mit Dienstleistungen anfallen. Dazu gehören insbesondere Reisekosten. Der Beitrag, der den Begünstigten von Repatriierungsflügen verrechnet wird, beträgt 80 Prozent der tatsächlichen Kosten, die von den Fluggesellschaften in Rechnung gestellt werden. Die restlichen 20 Prozent werden vom EDA übernommen. Das EDA hat seinen Personalaufwand für die Durchführung der Rückholflüge nicht in Rechnung gestellt. Ausserdem hat das EDA die Öffentlichkeit und die im Ausland gestrandeten Schweizer und ausländischen Reisenden darüber informiert, dass sie sich an den Kosten der Rückführungsflüge beteiligen müssen. Die Passagiere unterzeichneten vor dem Abflug eine Einverständniserklärung, womit sie einer Kostenbeteiligung zustimmten.</p><p>Das Gesetz erlaubt es dem EDA, Personen von der Rückerstattung zu befreien, wenn sie mittels entsprechender Belege glaubhaft nachweisen können, dass sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die von der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bis zum heutigen Zeitpunkt geprüften begründeten Gesuche um Befreiung von der Rückerstattung machen weniger als 1 Prozent der Gesamtforderung aus.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Infolge der Reisebeschränkungen, die zahlreiche Länder während der Gesundheitskrise aufgrund von Covid-19 beschlossen hatten, organisierte die Schweiz die Rückkehr von 7311 Reisenden. Der Bund verlangt von diesen Personen, dass sie die Rückkehrkosten in Form eines Pauschalbetrags und in Abhängigkeit der Länge der Flugstrecke gesamthaft übernehmen oder sich daran beteiligen. </p><p>Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Gesamtkosten dieser Rückführaktion auf zehn Millionen Franken belaufen und dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten in diesem Zeitraum Einsparungen erzielte, weil gewisse geplante Tätigkeiten - ebenfalls wegen Covid-19 - nicht durchgeführt werden konnten. </p><p>Beabsichtigt der Bundesrat, den zurückgekehrten Reisenden in Anbetracht der Tatsache, dass der Schutz, den der Bund bietet, von grundlegender Bedeutung ist und dass die Rückkehrenden in keiner Weise verantwortlich waren für die Situation, in der sie sich wiederfanden, diese Leistung nicht zu verrechnen oder aber ihren Beitrag zumindest in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Schuldnerinnen und Schuldner zu berechnen?</p>
  • Beteiligung an den Kosten für die Rückholflüge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat beabsichtigt nicht, den zurückgeführten Personen die Flugkosten zu erlassen. In den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist weder eine unentgeltliche Repatriierung noch eine Kostenbeteiligung gemäss Zahlungsfähigkeit der Begünstigten vorgesehen. Zudem könnten sie keine Gleichbehandlung von den Reisenden, die mit eigenen Mitteln und auf eigene Kosten zurückgekehrt sind, und den Begünstigten von Repatriierungsflügen garantieren.</p><p>Das Gebührenrecht des Bundes folgt dem Grundsatz, dass jede Person, die eine Leistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Die Gebühr umfasst zudem den Kostenersatz für Auslagen, die dem EDA im Zusammenhang mit Dienstleistungen anfallen. Dazu gehören insbesondere Reisekosten. Der Beitrag, der den Begünstigten von Repatriierungsflügen verrechnet wird, beträgt 80 Prozent der tatsächlichen Kosten, die von den Fluggesellschaften in Rechnung gestellt werden. Die restlichen 20 Prozent werden vom EDA übernommen. Das EDA hat seinen Personalaufwand für die Durchführung der Rückholflüge nicht in Rechnung gestellt. Ausserdem hat das EDA die Öffentlichkeit und die im Ausland gestrandeten Schweizer und ausländischen Reisenden darüber informiert, dass sie sich an den Kosten der Rückführungsflüge beteiligen müssen. Die Passagiere unterzeichneten vor dem Abflug eine Einverständniserklärung, womit sie einer Kostenbeteiligung zustimmten.</p><p>Das Gesetz erlaubt es dem EDA, Personen von der Rückerstattung zu befreien, wenn sie mittels entsprechender Belege glaubhaft nachweisen können, dass sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die von der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bis zum heutigen Zeitpunkt geprüften begründeten Gesuche um Befreiung von der Rückerstattung machen weniger als 1 Prozent der Gesamtforderung aus.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Infolge der Reisebeschränkungen, die zahlreiche Länder während der Gesundheitskrise aufgrund von Covid-19 beschlossen hatten, organisierte die Schweiz die Rückkehr von 7311 Reisenden. Der Bund verlangt von diesen Personen, dass sie die Rückkehrkosten in Form eines Pauschalbetrags und in Abhängigkeit der Länge der Flugstrecke gesamthaft übernehmen oder sich daran beteiligen. </p><p>Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Gesamtkosten dieser Rückführaktion auf zehn Millionen Franken belaufen und dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten in diesem Zeitraum Einsparungen erzielte, weil gewisse geplante Tätigkeiten - ebenfalls wegen Covid-19 - nicht durchgeführt werden konnten. </p><p>Beabsichtigt der Bundesrat, den zurückgekehrten Reisenden in Anbetracht der Tatsache, dass der Schutz, den der Bund bietet, von grundlegender Bedeutung ist und dass die Rückkehrenden in keiner Weise verantwortlich waren für die Situation, in der sie sich wiederfanden, diese Leistung nicht zu verrechnen oder aber ihren Beitrag zumindest in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Schuldnerinnen und Schuldner zu berechnen?</p>
    • Beteiligung an den Kosten für die Rückholflüge

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