Diskriminierung und Sexismus bei der Schweizerischen Nationalbank

ShortId
20.4249
Id
20204249
Updated
28.07.2023 01:03
Language
de
Title
Diskriminierung und Sexismus bei der Schweizerischen Nationalbank
AdditionalIndexing
44;24;1216;1236;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nein, der Bundesrat hatte bislang keine Kenntnis von den im Artikel der Republik angeführten Vorwürfen und angeblichen Missständen.</p><p>2. Mit dem gegenwärtigen Informationsstand lässt sich nicht fundiert beurteilen, inwieweit die geäusserten Vorwürfe zutreffen oder nicht. Die SNB hat eine umfassende Abklärung angekündigt, was der Bundesrat begrüsst.</p><p>3./5. In Belangen der Personalführung und -organisation, worunter Vorwürfe bezüglich Lohndiskriminierung und Sexismus fallen, hat der Bundesrat keine Aufsichtsbefugnis über die SNB. Die betriebliche Aufsicht obliegt dem Bankrat, der für die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung der SNB, namentlich die Einhaltung von Gesetzen, Reglementen und Weisungen verantwortlich ist (Art. 42 NBG).</p><p>Die in der Verfassung festgelegte Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der Nationalbank (Art. 99 Abs. 2 BV) umfasst in erster Linie verschiedene Ernennungs- und Genehmigungsbefugnisse, die im Nationalbankgesetz konkretisiert werden. So wählt der Bundesrat die drei Mitglieder des Direktoriums, deren Stellvertretung sowie die Mehrheit der Bankratsmitglieder (6 von 11). Der Bundesrat genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung sowie das Organisationsreglement der SNB. Darüber hinaus legt die SNB im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht dem Bundesrat regelmässig Rechenschaft über ihre Geld- und Währungspolitik ab. Dem Bundesrat kommen aber keinerlei Befugnisse bei der Führung der Geld- und Währungspolitik zu. Diese ist, als Ausdruck der Unabhängigkeit der SNB bei der Geldpolitik, einzig Aufgabe des Direktoriums.</p><p>4. Den Mitarbeitenden der SNB steht bei privaten und beruflichen Problemen auch eine externe Stelle anonym und kostenlos zur Verfügung. Sofern Mitarbeitende zum Schluss kommen, dass auf eine Meldung nicht angemessen reagiert wird oder sie Nachteile erleiden, können sie sich auch direkt an das Aufsichtsgremium der SNB, den Bankrat, wenden.</p><p>6. Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder des Bankrates, die Generalversammlung fünf. Im Nationalbankgesetz sind gewisse fachliche und persönliche Voraussetzungen aufgeführt, die Mitglieder des Bankrates erfüllen müssen (Art. 40 NBG). So müssen sie das schweizerische Bürgerrecht besitzen und über ausgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft verfügen. Ausserdem wird bei der Zusammensetzung des Bankrats auf eine angemessene Vertretung der Landesgegenden und Sprachregionen geachtet. Erfüllen die Bankratsmitglieder die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, sind sie in der Ausübung ihrer Funktion frei und keinen Weisungen unterworfen. Daher erachtet es der Bundesrat weder als angemessen noch zulässig, den von ihm gewählten Bankratsmitgliedern in irgendeiner Weise Ziele vorzugeben und sie so in der unabhängigen Ausübung ihres Amtes einzuschränken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach der ETH, dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht macht nun auch die Schweizerische Nationalbank Schlagzeilen im Zusammenhang mit Lohndiskriminierung, Mobbing und Sexismus (vgl. <a href="https://www.republik.ch/2020/09/24/die-letzte-bastion">https://www.republik.ch/2020/09/24/die-letzte-bastion</a>). Von den staatlichen und staatsnahen Institutionen erwarten wir eine Vorbildfunktion. Der Bankrat hat die Aufsicht über die SNB. Die Aufsicht des Bundesrates und des Parlamentes ist beschränkt, vgl. Gutachten Prof. Dr. iur. Paul Richli vom 15. Februar 2012. Hingegen wählt der Bundesrat sechs der elf Mitglieder des Bankrates, welcher auch die innere Organisation der Nationalbank festlegt, die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufstellt und die Grundsätze der Entlöhnung des Personals festlegt. Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit ist für die Aufsicht auf jeden Fall ein Thema.</p><p>In diesem Zusammenhang möchte ich den Bundesrat bitten, folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von den in der Republik öffentlich gemachten Vorwürfe und Missstände? </p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat diese Vorwürfe?</p><p>3. Was hat der Bundesrat im Zusammenhang mit Lohndiskriminierung, Mobbing und Sexismus bei der SNB unternommen?</p><p>4. Haben die Mitarbeiterinnen der SNB eine externe und unabhängige Beschwerdestelle, um sich bei den genannten Missständen wehren zu können?</p><p>5. Wie nimmt der Bundesrat seine Aufsicht bei der SNB wahr, vor allem in den genannten Bereichen?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, mit den von ihm gewählten Bankratsmitgliedern in den oben genannten Punkte Ziele zu besprechen?</p>
  • Diskriminierung und Sexismus bei der Schweizerischen Nationalbank
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nein, der Bundesrat hatte bislang keine Kenntnis von den im Artikel der Republik angeführten Vorwürfen und angeblichen Missständen.</p><p>2. Mit dem gegenwärtigen Informationsstand lässt sich nicht fundiert beurteilen, inwieweit die geäusserten Vorwürfe zutreffen oder nicht. Die SNB hat eine umfassende Abklärung angekündigt, was der Bundesrat begrüsst.</p><p>3./5. In Belangen der Personalführung und -organisation, worunter Vorwürfe bezüglich Lohndiskriminierung und Sexismus fallen, hat der Bundesrat keine Aufsichtsbefugnis über die SNB. Die betriebliche Aufsicht obliegt dem Bankrat, der für die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung der SNB, namentlich die Einhaltung von Gesetzen, Reglementen und Weisungen verantwortlich ist (Art. 42 NBG).</p><p>Die in der Verfassung festgelegte Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der Nationalbank (Art. 99 Abs. 2 BV) umfasst in erster Linie verschiedene Ernennungs- und Genehmigungsbefugnisse, die im Nationalbankgesetz konkretisiert werden. So wählt der Bundesrat die drei Mitglieder des Direktoriums, deren Stellvertretung sowie die Mehrheit der Bankratsmitglieder (6 von 11). Der Bundesrat genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung sowie das Organisationsreglement der SNB. Darüber hinaus legt die SNB im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht dem Bundesrat regelmässig Rechenschaft über ihre Geld- und Währungspolitik ab. Dem Bundesrat kommen aber keinerlei Befugnisse bei der Führung der Geld- und Währungspolitik zu. Diese ist, als Ausdruck der Unabhängigkeit der SNB bei der Geldpolitik, einzig Aufgabe des Direktoriums.</p><p>4. Den Mitarbeitenden der SNB steht bei privaten und beruflichen Problemen auch eine externe Stelle anonym und kostenlos zur Verfügung. Sofern Mitarbeitende zum Schluss kommen, dass auf eine Meldung nicht angemessen reagiert wird oder sie Nachteile erleiden, können sie sich auch direkt an das Aufsichtsgremium der SNB, den Bankrat, wenden.</p><p>6. Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder des Bankrates, die Generalversammlung fünf. Im Nationalbankgesetz sind gewisse fachliche und persönliche Voraussetzungen aufgeführt, die Mitglieder des Bankrates erfüllen müssen (Art. 40 NBG). So müssen sie das schweizerische Bürgerrecht besitzen und über ausgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft verfügen. Ausserdem wird bei der Zusammensetzung des Bankrats auf eine angemessene Vertretung der Landesgegenden und Sprachregionen geachtet. Erfüllen die Bankratsmitglieder die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, sind sie in der Ausübung ihrer Funktion frei und keinen Weisungen unterworfen. Daher erachtet es der Bundesrat weder als angemessen noch zulässig, den von ihm gewählten Bankratsmitgliedern in irgendeiner Weise Ziele vorzugeben und sie so in der unabhängigen Ausübung ihres Amtes einzuschränken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach der ETH, dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht macht nun auch die Schweizerische Nationalbank Schlagzeilen im Zusammenhang mit Lohndiskriminierung, Mobbing und Sexismus (vgl. <a href="https://www.republik.ch/2020/09/24/die-letzte-bastion">https://www.republik.ch/2020/09/24/die-letzte-bastion</a>). Von den staatlichen und staatsnahen Institutionen erwarten wir eine Vorbildfunktion. Der Bankrat hat die Aufsicht über die SNB. Die Aufsicht des Bundesrates und des Parlamentes ist beschränkt, vgl. Gutachten Prof. Dr. iur. Paul Richli vom 15. Februar 2012. Hingegen wählt der Bundesrat sechs der elf Mitglieder des Bankrates, welcher auch die innere Organisation der Nationalbank festlegt, die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufstellt und die Grundsätze der Entlöhnung des Personals festlegt. Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit ist für die Aufsicht auf jeden Fall ein Thema.</p><p>In diesem Zusammenhang möchte ich den Bundesrat bitten, folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von den in der Republik öffentlich gemachten Vorwürfe und Missstände? </p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat diese Vorwürfe?</p><p>3. Was hat der Bundesrat im Zusammenhang mit Lohndiskriminierung, Mobbing und Sexismus bei der SNB unternommen?</p><p>4. Haben die Mitarbeiterinnen der SNB eine externe und unabhängige Beschwerdestelle, um sich bei den genannten Missständen wehren zu können?</p><p>5. Wie nimmt der Bundesrat seine Aufsicht bei der SNB wahr, vor allem in den genannten Bereichen?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, mit den von ihm gewählten Bankratsmitgliedern in den oben genannten Punkte Ziele zu besprechen?</p>
    • Diskriminierung und Sexismus bei der Schweizerischen Nationalbank

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