Erhöhung der Planungssicherheit für Projekte für Anlagen von nationalem Interesse zur Nutzung erneuerbarer Energien

ShortId
20.4268
Id
20204268
Updated
28.07.2023 14:22
Language
de
Title
Erhöhung der Planungssicherheit für Projekte für Anlagen von nationalem Interesse zur Nutzung erneuerbarer Energien
AdditionalIndexing
66;2846;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem neuen Energiegesetz wurden die Nutzung von erneuerbarer Energie und ihr Ausbau zu einem nationalen Interesse erklärt. Das nationale Interesse ist gegeben, wenn die Anlagen bestimmte Kriterien betreffend Grösse und Bedeutung erfüllen (Art. 12 Abs. 4 EnG und Art. 8 - 9 EnV). Die Realisierung solcher Projekte ist mitentscheidend für das Gelingen der Energiewende und die Dekarbonisierung der Gesellschaft.</p><p>Was potenzielle Investoren brauchen, ist eine möglichst hohe Planungssicherheit. Geschieht die Abwägung verschiedener nationaler Interessen erst im Bewilligungsverfahren, hat der Investor bereits eine riesige finanzielle Vorleistung in der Projektierung erbracht. Vielfach kommt es im Bewilligungsverfahren zu Rechtsmittelverfahren und Projekte werden wegen konkurrierender nationaler Interessen über Jahre blockiert. Für eine Positivplanung braucht es den potenziellen Investor zwar wohl auch, aber es kann mit viel kleinerem Vorprojektaufwand geklärt werden, ob dem geplanten Standort andere nationale Interessen entgegen stehen bzw. kann diese Interessenabwägung inklusive Rechtsmittelverfahren gemacht werden, bevor die Kosten für die Detailprojektierung anfallen. Der Investor hat anschliessend bei Anhandnahme dieser Detailprojektierung eine signifikant grössere Planungssicherheit. </p><p>Selbstverständlich darf es nicht zu einer doppelten Interessenabwägung für die gleichen Aspekte kommen. Was mit der Positivplanung betreffend Abwägung nationaler Interessen entschieden wird, ist nicht mehr Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Im Hinblick auf die Dringlichkeit des Zubaus neuer Energieproduktionskapazitäten ist sicher zu stellen, dass die Gesamtdauer der Verfahren nicht verlängert wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat begrüsst die Absicht der Motion, für potenzielle Investoren eine möglichst hohe Planungssicherheit zu schaffen, zumal dem Bau neuer Energieproduktionsanlagen oft eine lange Verfahrensdauer vorangeht.</p><p>Die Motion kann allerdings in der beantragten Form nicht umgesetzt werden, weil die Raumplanung den Kantonen obliegt (Art. 75 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesverfassung [BV]). Im Weiteren verfügen die Kantone über die Wasservorkommen (Art. 76 Abs. 4 erster Satz BV). Den Kantonen verbleibt damit auch bei einer Positivplanung das Recht, über die Konzessionierung zu entscheiden. Die Möglichkeit einer abschliessenden vorgängigen Abwägung der nationalen Interessen (Energieproduktion vs. Umwelt) ist sodann nicht mit der Rechtsweggarantie vereinbar (Art. 29a BV). Im Verwaltungsverfahren müssen alle betroffenen, insbesondere öffentlichen Interessen geprüft werden können, ohne dass das Ergebnis bereits vorweggenommen wird.</p><p>Der Bund kann ohne ausdrückliche Kompetenzzuordnung in der Bundesverfassung keine für die Kantone verbindlichen Raumpläne im Bereich der Energieerzeugungsanlagen erlassen oder den Kantonen Fristen für ihre Bewilligungsverfahren vorgeben. Der Bund ist allerdings gehalten, die Bestrebungen der Kantone zu fördern und zu koordinieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten (Art. 75 Abs. 2 BV). Dies geschieht beispielsweise bereits mit dem vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im August 2020 eingesetzten runden Tisch zur Wasserkraft sowie dem Konzept Windenergie.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Abänderung der Motion dahingehend zu beantragen, dass der Auftrag erteilt wird, eine nationale Positivplanung gemeinsam von Bund und Kantonen und unter Mitwirkung von Verbänden vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für eine Positivplanung - unter Einbezug der Kantone sowie der Verbände, denen ein Verbandsbeschwerderecht zukommt - für mögliche Standorte von Anlagen gemäss Art. 12 EnG zu schaffen. Soweit die Abwägung verschiedener nationaler Interessen im Rahmen dieser Positivplanung erfolgt, muss sie im konkreten Bewilligungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden. Die neue Rechtsgrundlage hat Fristen vorzusehen, die dafür sorgen, dass die gesamte Verfahrensdauer nicht verlängert wird.</p>
  • Erhöhung der Planungssicherheit für Projekte für Anlagen von nationalem Interesse zur Nutzung erneuerbarer Energien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem neuen Energiegesetz wurden die Nutzung von erneuerbarer Energie und ihr Ausbau zu einem nationalen Interesse erklärt. Das nationale Interesse ist gegeben, wenn die Anlagen bestimmte Kriterien betreffend Grösse und Bedeutung erfüllen (Art. 12 Abs. 4 EnG und Art. 8 - 9 EnV). Die Realisierung solcher Projekte ist mitentscheidend für das Gelingen der Energiewende und die Dekarbonisierung der Gesellschaft.</p><p>Was potenzielle Investoren brauchen, ist eine möglichst hohe Planungssicherheit. Geschieht die Abwägung verschiedener nationaler Interessen erst im Bewilligungsverfahren, hat der Investor bereits eine riesige finanzielle Vorleistung in der Projektierung erbracht. Vielfach kommt es im Bewilligungsverfahren zu Rechtsmittelverfahren und Projekte werden wegen konkurrierender nationaler Interessen über Jahre blockiert. Für eine Positivplanung braucht es den potenziellen Investor zwar wohl auch, aber es kann mit viel kleinerem Vorprojektaufwand geklärt werden, ob dem geplanten Standort andere nationale Interessen entgegen stehen bzw. kann diese Interessenabwägung inklusive Rechtsmittelverfahren gemacht werden, bevor die Kosten für die Detailprojektierung anfallen. Der Investor hat anschliessend bei Anhandnahme dieser Detailprojektierung eine signifikant grössere Planungssicherheit. </p><p>Selbstverständlich darf es nicht zu einer doppelten Interessenabwägung für die gleichen Aspekte kommen. Was mit der Positivplanung betreffend Abwägung nationaler Interessen entschieden wird, ist nicht mehr Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Im Hinblick auf die Dringlichkeit des Zubaus neuer Energieproduktionskapazitäten ist sicher zu stellen, dass die Gesamtdauer der Verfahren nicht verlängert wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat begrüsst die Absicht der Motion, für potenzielle Investoren eine möglichst hohe Planungssicherheit zu schaffen, zumal dem Bau neuer Energieproduktionsanlagen oft eine lange Verfahrensdauer vorangeht.</p><p>Die Motion kann allerdings in der beantragten Form nicht umgesetzt werden, weil die Raumplanung den Kantonen obliegt (Art. 75 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesverfassung [BV]). Im Weiteren verfügen die Kantone über die Wasservorkommen (Art. 76 Abs. 4 erster Satz BV). Den Kantonen verbleibt damit auch bei einer Positivplanung das Recht, über die Konzessionierung zu entscheiden. Die Möglichkeit einer abschliessenden vorgängigen Abwägung der nationalen Interessen (Energieproduktion vs. Umwelt) ist sodann nicht mit der Rechtsweggarantie vereinbar (Art. 29a BV). Im Verwaltungsverfahren müssen alle betroffenen, insbesondere öffentlichen Interessen geprüft werden können, ohne dass das Ergebnis bereits vorweggenommen wird.</p><p>Der Bund kann ohne ausdrückliche Kompetenzzuordnung in der Bundesverfassung keine für die Kantone verbindlichen Raumpläne im Bereich der Energieerzeugungsanlagen erlassen oder den Kantonen Fristen für ihre Bewilligungsverfahren vorgeben. Der Bund ist allerdings gehalten, die Bestrebungen der Kantone zu fördern und zu koordinieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten (Art. 75 Abs. 2 BV). Dies geschieht beispielsweise bereits mit dem vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im August 2020 eingesetzten runden Tisch zur Wasserkraft sowie dem Konzept Windenergie.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Abänderung der Motion dahingehend zu beantragen, dass der Auftrag erteilt wird, eine nationale Positivplanung gemeinsam von Bund und Kantonen und unter Mitwirkung von Verbänden vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für eine Positivplanung - unter Einbezug der Kantone sowie der Verbände, denen ein Verbandsbeschwerderecht zukommt - für mögliche Standorte von Anlagen gemäss Art. 12 EnG zu schaffen. Soweit die Abwägung verschiedener nationaler Interessen im Rahmen dieser Positivplanung erfolgt, muss sie im konkreten Bewilligungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden. Die neue Rechtsgrundlage hat Fristen vorzusehen, die dafür sorgen, dass die gesamte Verfahrensdauer nicht verlängert wird.</p>
    • Erhöhung der Planungssicherheit für Projekte für Anlagen von nationalem Interesse zur Nutzung erneuerbarer Energien

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