Auflagen für den Tourismus in den Skigebieten

ShortId
20.4269
Id
20204269
Updated
28.07.2023 01:00
Language
de
Title
Auflagen für den Tourismus in den Skigebieten
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Skigebiete gelten nach den Vorgaben des Bundes als öffentlich zugängliche Einrichtungen (Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Die Betreiber müssen somit für das ganze Skigebiet, d.h. Piste und Bahn-/Liftbereich einschliesslich der Zugangs- und Wartebereiche, ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Zudem müssen die bereits geltenden spezifischen Vorgaben für Sportaktivitäten (Art. 6e Covid-19-Verordnung besondere Lage), für den öffentlichen Verkehr (ÖV) (Art. 3a und 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage) und für Restaurationsbetriebe (Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lage) eingehalten werden.</p><p>Wintersportarten sind Sportaktivitäten im Freien, die keinen Körperkontakt voraussetzen. Sie sind zulässig, wenn sie allein oder in Gruppen von höchstens 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübt werden. Auf der Piste gilt die für Sportaktivitäten im Freien geltende Regel, dass der erforderliche Abstand eingehalten oder aber Masken getragen werden müssen (Art. 6e Abs. 1 Bst. b).</p><p>Für die Transportanlagen wie Gondeln, Sesselbahnen und Skilifte gelten die ÖV-Bestimmungen und damit die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. In allen geschlossenen Transportmitteln in Skigebieten, also z.B. in Kabinen und Gondeln dürfen seit dem 9. Dezember 2020 nur zwei Drittel der Plätze besetzt werden. Das gilt für Sitzplätze und Stehplätze. In Zugangs- und Wartebereichen vor allen Transportanlagen gilt ebenfalls eine Maskentragpflicht. Im Schutzkonzept sind zudem Massnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des erforderlichen Abstands (genügend Raum und Markierungen) und der Maskentragpflicht sicherstellen.</p><p>Seit dem 22. Dezember 2020 müssen die Restaurants in der Schweiz geschlossen sein; seit dem 9. Januar 2021 können die Kantone keine diesbezüglichen Ausnahmen mehr vorsehen. Das heisst, dass die Restaurants in allen Skigebieten geschlossen sein müssen. Erlaubt sind einzig Take-away-Betriebe sowie Restaurants in Hotels für die Hotelgäste.</p><p>Schliesslich ist festzuhalten, dass neben den Regelungen des Bundesrechts auch allfällige weitergehende Vorgaben der Kantone zu beachten sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die österreichische Regierung hat kürzlich mitgeteilt, welche Auflagen vor dem Hintergrund der aktuellen gesundheitlichen Lage für den Wintersport in den Skigebieten gelten.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die folgenden Punkte so rasch wie möglich zu präzisieren, damit die verschiedenen Akteure im Tourismus bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen ergreifen können:</p><p>- Massnahmen betreffend Skilift- und Seilbahnanlagen: Anzahl Personen pro Kabine usw.</p><p>- Massnahmen betreffend öffentliche Einrichtungen im Bereich der Pisten</p><p>- Massnahmen betreffend öffentliche Einrichtungen in den Skigebieten </p><p>- Bestimmungen betreffend die Maskenpflicht: falls ja, wo</p><p>- usw.</p>
  • Auflagen für den Tourismus in den Skigebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Skigebiete gelten nach den Vorgaben des Bundes als öffentlich zugängliche Einrichtungen (Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Die Betreiber müssen somit für das ganze Skigebiet, d.h. Piste und Bahn-/Liftbereich einschliesslich der Zugangs- und Wartebereiche, ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Zudem müssen die bereits geltenden spezifischen Vorgaben für Sportaktivitäten (Art. 6e Covid-19-Verordnung besondere Lage), für den öffentlichen Verkehr (ÖV) (Art. 3a und 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage) und für Restaurationsbetriebe (Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lage) eingehalten werden.</p><p>Wintersportarten sind Sportaktivitäten im Freien, die keinen Körperkontakt voraussetzen. Sie sind zulässig, wenn sie allein oder in Gruppen von höchstens 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübt werden. Auf der Piste gilt die für Sportaktivitäten im Freien geltende Regel, dass der erforderliche Abstand eingehalten oder aber Masken getragen werden müssen (Art. 6e Abs. 1 Bst. b).</p><p>Für die Transportanlagen wie Gondeln, Sesselbahnen und Skilifte gelten die ÖV-Bestimmungen und damit die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. In allen geschlossenen Transportmitteln in Skigebieten, also z.B. in Kabinen und Gondeln dürfen seit dem 9. Dezember 2020 nur zwei Drittel der Plätze besetzt werden. Das gilt für Sitzplätze und Stehplätze. In Zugangs- und Wartebereichen vor allen Transportanlagen gilt ebenfalls eine Maskentragpflicht. Im Schutzkonzept sind zudem Massnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des erforderlichen Abstands (genügend Raum und Markierungen) und der Maskentragpflicht sicherstellen.</p><p>Seit dem 22. Dezember 2020 müssen die Restaurants in der Schweiz geschlossen sein; seit dem 9. Januar 2021 können die Kantone keine diesbezüglichen Ausnahmen mehr vorsehen. Das heisst, dass die Restaurants in allen Skigebieten geschlossen sein müssen. Erlaubt sind einzig Take-away-Betriebe sowie Restaurants in Hotels für die Hotelgäste.</p><p>Schliesslich ist festzuhalten, dass neben den Regelungen des Bundesrechts auch allfällige weitergehende Vorgaben der Kantone zu beachten sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die österreichische Regierung hat kürzlich mitgeteilt, welche Auflagen vor dem Hintergrund der aktuellen gesundheitlichen Lage für den Wintersport in den Skigebieten gelten.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die folgenden Punkte so rasch wie möglich zu präzisieren, damit die verschiedenen Akteure im Tourismus bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen ergreifen können:</p><p>- Massnahmen betreffend Skilift- und Seilbahnanlagen: Anzahl Personen pro Kabine usw.</p><p>- Massnahmen betreffend öffentliche Einrichtungen im Bereich der Pisten</p><p>- Massnahmen betreffend öffentliche Einrichtungen in den Skigebieten </p><p>- Bestimmungen betreffend die Maskenpflicht: falls ja, wo</p><p>- usw.</p>
    • Auflagen für den Tourismus in den Skigebieten

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