Zwischenbilanz zu den neu strukturierten Asylverfahren

ShortId
20.4271
Id
20204271
Updated
28.07.2023 01:20
Language
de
Title
Zwischenbilanz zu den neu strukturierten Asylverfahren
AdditionalIndexing
2811;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die hohe Rückweisungsquote vor Bundesverwaltungsgericht lässt den Schluss zu, dass die beschleunigten Verfahren möglicherweise die Sorgfalt vermissen lassen. Für die Überführung von beschleunigten in erweiterte Verfahren wurde ursprünglich ein Richtwert von 40 Prozent (später 28%) angestrebt; die Realität liegt heute bei 18 Prozent. Die knappen Fristen führen zu häufigen Wechseln unter den Rechtsvertretungen und zu hohem Zeitdruck bei medizinischen Gutachten. Auch der Einsatz von Fallpauschalen erhöht hier möglicherweise die Diskrepanz zwischen Zeitdruck und Sorgfalt. Die hohe Erfolgsquote (23%) sowie die regelmässige Gewährung der amtlichen Vertretung (59%) bei Beschwerden durch externe Rechtsvertretung lassen den Schluss zu, dass es bei den staatlich gewährleisteten Rechtsvertretungen (zu) häufig zu Mandatsniederlegungen kommt - möglicherweise auch wegen des Zeitdrucks. Zahlreiche niederlegte Fälle wurden also von der staatlich mandatierten Rechtsvertretung zu Unrecht als "aussichtslos" eingestuft, wobei es enorme regionale Unterschiede gibt (Beschwerdequote Romandie: 19,3 Prozent, Ostschweiz: 4,5%).</p>
  • <p>Der Bundesrat kann die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat im Sommer 2019 externe Dienstleister mit der Evaluation der Umsetzung des revidierten Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beauftragt. Im August 2020 attestierten die Evaluatoren in einem Zwischenfazit sowohl bei den Prozessen als auch bei den Entscheiden und im Rechtsschutz eine gute Qualität. Sie stellten jedoch auch einige Auffälligkeiten fest, die sie in den nächsten Monaten noch vertieft prüfen werden. Das SEM wird die Schlussergebnisse der Evaluation im Sommer 2021 veröffentlichen. </p><p>Die Leistungserbringer, welche die unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes sicherstellen, verfügen über langjährige Erfahrung in diesem Bereich und sorgen für die nötige Qualität (Artikel 102i Absatz 1 AsylG). Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung mussten sie nachweisen, dass sie über die dafür nötigen Qualitätssicherungsinstrumente verfügen. Auch das SEM überprüft die Qualität laufend. Zwischen den Leistungserbringern und dem SEM findet zudem ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung (Artikel 102i Absatz 5 AsylG). </p><p>Anfang 2019 ging das SEM aufgrund der Ergebnisse aus dem Testbetrieb davon aus, dass etwa 32 Prozent der originären Asylgesuche im beschleunigten, rund 28 Prozent im erweiterten und 40 Prozent im Dublin-Verfahren behandelt würden. Nach Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. März 2019 rügte das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich, dass Gesuche im beschleunigten statt im erweiterten Verfahren behandelt worden seien. Anfang 2020 passte das SEM seine Praxis an. Im Jahr 2019 teilte es 19,3 Prozent der Gesuche dem erweiterten Verfahren zu, von Januar bis September 2020 jedoch bereits 27,1 Prozent. Damit liegt der Anteil inzwischen im Bereich der Erwartungen.</p><p>Die zugewiesene Rechtsvertretung legt ihr Mandat nach Eröffnung eines ablehnenden Asylentscheids nieder, wenn sie eine Beschwerde als aussichtslos erachtet (Artikel 102h Absatz 4 AsylG). Weitere Gründe sieht das Asylgesetz nicht vor. Das SEM verfügt aktuell noch über keine detaillierte Auswertung der Anzahl Mandate, die wegen Aussichtslosigkeit niedergelegt wurden oder die aus anderen Gründen geendet haben. Aus der blossen Anzahl Mandatsniederlegungen kann im Übrigen nicht auf die Qualität der Arbeit der zugewiesenen Rechtsvertretung geschlossen werden. Im Fall einer Mandatsniederlegung durch die zugewiesene Rechtsvertretung steht es der asylsuchenden Person frei, selber eine Rechtsvertretung beizuziehen. Dies kommt in der Praxis trotz der relativ kurzen Beschwerdefrist auch regelmässig vor.</p><p>Durch den Einsatz von Fallpauschalen können finanzielle Fehlanreize vermieden und unnötige Beschwerden verhindert werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Einsatz von Fallpauschalen negativ auf die Qualität der unentgeltlichen Beratung und Rechtsvertretung auswirken würde. Die Fallpauschalen wurden durch die Leistungserbringer offeriert. Die Rechtsvertreterinnen und -vertreter werden durch die Leistungserbringer im Monatslohn entschädigt. Sie haben keinen finanziellen Anreiz, auf das Einreichen einer Beschwerde zu verzichten.</p><p>Die Beschwerdeführung durch die zugewiesene Rechtsvertretung ist Teil der laufenden externen Evaluation. Die unterschiedlichen Beschwerdequoten können zum Teil durch Unklarheiten beim Einspielen der neuen Arbeitsabläufe und Kommunikationswege erklärt werden, insbesondere in Zusammenhang mit der Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Das SEM hat diesbezüglich bereits Massnahmen ergriffen. </p><p>Die Schweizer Stimmbevölkerung hat sich 2016 für rasche und faire Asylverfahren ausgesprochen. Um eine glaubwürdige Asylpolitik zu gewährleisten, ist daher dem Beschleunigungsgrundsatz im Einklang mit einem gut ausgebauten Rechtschutz auch künftig konsequent Rechnung zu tragen. Bei den meisten Verfahrensfristen handelt es sich um sogenannte Ordnungsfristen, von denen bei Bedarf abgewichen werden kann. Im Rahmen der laufenden externen Evaluation werden diese analysiert. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem 1. März 2019 sind die neuen Asylverfahren in Kraft. Diese sollen schneller darüber Klarheit verschaffen, ob ein asylsuchender Mensch bleiben darf oder nicht. Um die Rechtsstaatlichkeit der beschleunigten Verfahren zu garantieren, wird eine staatliche Rechtsvertretung gewährleistet. Eine externe Analyse des "Bündnis unabhängiger Rechtsarbeit im Asylbereich" zeigt nun Optimierungsbedarf. - Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>- Welches Zwischenfazit zieht der Bundesrat in der Beurteilung der neuen Asylverfahren? Wurde eine Evaluation durchgeführt oder ist eine solche geplant?</p><p>- Wie findet die Qualitätskontrolle des staatlichen Rechtsschutzes statt?</p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Überführungsquote von beschleunigten in erweiterte Verfahren deutlich unter dem angestrebten Richtwert liegt?</p><p>- Wie hoch ist die Zahl der Mandatsniederlegungen durch den staatlichen Rechtsschutz? Welches sind die Gründe? </p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat den Einsatz von Fallpauschalen? Führen diese zu den gewünschten Anreizen?</p><p>- Wie erklärt sich der Bundesrat die enormen regionalen Unterschiede bezüglich Beschwerdequote?</p><p>- Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, am hohen Verfahrenstempo (inkl. kurze Beschwerdefristen) festzuhalten?</p>
  • Zwischenbilanz zu den neu strukturierten Asylverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die hohe Rückweisungsquote vor Bundesverwaltungsgericht lässt den Schluss zu, dass die beschleunigten Verfahren möglicherweise die Sorgfalt vermissen lassen. Für die Überführung von beschleunigten in erweiterte Verfahren wurde ursprünglich ein Richtwert von 40 Prozent (später 28%) angestrebt; die Realität liegt heute bei 18 Prozent. Die knappen Fristen führen zu häufigen Wechseln unter den Rechtsvertretungen und zu hohem Zeitdruck bei medizinischen Gutachten. Auch der Einsatz von Fallpauschalen erhöht hier möglicherweise die Diskrepanz zwischen Zeitdruck und Sorgfalt. Die hohe Erfolgsquote (23%) sowie die regelmässige Gewährung der amtlichen Vertretung (59%) bei Beschwerden durch externe Rechtsvertretung lassen den Schluss zu, dass es bei den staatlich gewährleisteten Rechtsvertretungen (zu) häufig zu Mandatsniederlegungen kommt - möglicherweise auch wegen des Zeitdrucks. Zahlreiche niederlegte Fälle wurden also von der staatlich mandatierten Rechtsvertretung zu Unrecht als "aussichtslos" eingestuft, wobei es enorme regionale Unterschiede gibt (Beschwerdequote Romandie: 19,3 Prozent, Ostschweiz: 4,5%).</p>
    • <p>Der Bundesrat kann die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat im Sommer 2019 externe Dienstleister mit der Evaluation der Umsetzung des revidierten Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beauftragt. Im August 2020 attestierten die Evaluatoren in einem Zwischenfazit sowohl bei den Prozessen als auch bei den Entscheiden und im Rechtsschutz eine gute Qualität. Sie stellten jedoch auch einige Auffälligkeiten fest, die sie in den nächsten Monaten noch vertieft prüfen werden. Das SEM wird die Schlussergebnisse der Evaluation im Sommer 2021 veröffentlichen. </p><p>Die Leistungserbringer, welche die unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes sicherstellen, verfügen über langjährige Erfahrung in diesem Bereich und sorgen für die nötige Qualität (Artikel 102i Absatz 1 AsylG). Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung mussten sie nachweisen, dass sie über die dafür nötigen Qualitätssicherungsinstrumente verfügen. Auch das SEM überprüft die Qualität laufend. Zwischen den Leistungserbringern und dem SEM findet zudem ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung (Artikel 102i Absatz 5 AsylG). </p><p>Anfang 2019 ging das SEM aufgrund der Ergebnisse aus dem Testbetrieb davon aus, dass etwa 32 Prozent der originären Asylgesuche im beschleunigten, rund 28 Prozent im erweiterten und 40 Prozent im Dublin-Verfahren behandelt würden. Nach Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. März 2019 rügte das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich, dass Gesuche im beschleunigten statt im erweiterten Verfahren behandelt worden seien. Anfang 2020 passte das SEM seine Praxis an. Im Jahr 2019 teilte es 19,3 Prozent der Gesuche dem erweiterten Verfahren zu, von Januar bis September 2020 jedoch bereits 27,1 Prozent. Damit liegt der Anteil inzwischen im Bereich der Erwartungen.</p><p>Die zugewiesene Rechtsvertretung legt ihr Mandat nach Eröffnung eines ablehnenden Asylentscheids nieder, wenn sie eine Beschwerde als aussichtslos erachtet (Artikel 102h Absatz 4 AsylG). Weitere Gründe sieht das Asylgesetz nicht vor. Das SEM verfügt aktuell noch über keine detaillierte Auswertung der Anzahl Mandate, die wegen Aussichtslosigkeit niedergelegt wurden oder die aus anderen Gründen geendet haben. Aus der blossen Anzahl Mandatsniederlegungen kann im Übrigen nicht auf die Qualität der Arbeit der zugewiesenen Rechtsvertretung geschlossen werden. Im Fall einer Mandatsniederlegung durch die zugewiesene Rechtsvertretung steht es der asylsuchenden Person frei, selber eine Rechtsvertretung beizuziehen. Dies kommt in der Praxis trotz der relativ kurzen Beschwerdefrist auch regelmässig vor.</p><p>Durch den Einsatz von Fallpauschalen können finanzielle Fehlanreize vermieden und unnötige Beschwerden verhindert werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Einsatz von Fallpauschalen negativ auf die Qualität der unentgeltlichen Beratung und Rechtsvertretung auswirken würde. Die Fallpauschalen wurden durch die Leistungserbringer offeriert. Die Rechtsvertreterinnen und -vertreter werden durch die Leistungserbringer im Monatslohn entschädigt. Sie haben keinen finanziellen Anreiz, auf das Einreichen einer Beschwerde zu verzichten.</p><p>Die Beschwerdeführung durch die zugewiesene Rechtsvertretung ist Teil der laufenden externen Evaluation. Die unterschiedlichen Beschwerdequoten können zum Teil durch Unklarheiten beim Einspielen der neuen Arbeitsabläufe und Kommunikationswege erklärt werden, insbesondere in Zusammenhang mit der Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Das SEM hat diesbezüglich bereits Massnahmen ergriffen. </p><p>Die Schweizer Stimmbevölkerung hat sich 2016 für rasche und faire Asylverfahren ausgesprochen. Um eine glaubwürdige Asylpolitik zu gewährleisten, ist daher dem Beschleunigungsgrundsatz im Einklang mit einem gut ausgebauten Rechtschutz auch künftig konsequent Rechnung zu tragen. Bei den meisten Verfahrensfristen handelt es sich um sogenannte Ordnungsfristen, von denen bei Bedarf abgewichen werden kann. Im Rahmen der laufenden externen Evaluation werden diese analysiert. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem 1. März 2019 sind die neuen Asylverfahren in Kraft. Diese sollen schneller darüber Klarheit verschaffen, ob ein asylsuchender Mensch bleiben darf oder nicht. Um die Rechtsstaatlichkeit der beschleunigten Verfahren zu garantieren, wird eine staatliche Rechtsvertretung gewährleistet. Eine externe Analyse des "Bündnis unabhängiger Rechtsarbeit im Asylbereich" zeigt nun Optimierungsbedarf. - Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>- Welches Zwischenfazit zieht der Bundesrat in der Beurteilung der neuen Asylverfahren? Wurde eine Evaluation durchgeführt oder ist eine solche geplant?</p><p>- Wie findet die Qualitätskontrolle des staatlichen Rechtsschutzes statt?</p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Überführungsquote von beschleunigten in erweiterte Verfahren deutlich unter dem angestrebten Richtwert liegt?</p><p>- Wie hoch ist die Zahl der Mandatsniederlegungen durch den staatlichen Rechtsschutz? Welches sind die Gründe? </p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat den Einsatz von Fallpauschalen? Führen diese zu den gewünschten Anreizen?</p><p>- Wie erklärt sich der Bundesrat die enormen regionalen Unterschiede bezüglich Beschwerdequote?</p><p>- Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, am hohen Verfahrenstempo (inkl. kurze Beschwerdefristen) festzuhalten?</p>
    • Zwischenbilanz zu den neu strukturierten Asylverfahren

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