Interkantonaler soziodemografischer Ausgleich der Krankenkassenprämien im KVG

ShortId
20.4272
Id
20204272
Updated
28.07.2023 00:59
Language
de
Title
Interkantonaler soziodemografischer Ausgleich der Krankenkassenprämien im KVG
AdditionalIndexing
2841;28;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zurzeit ist der Ausgleich auf Krankenkassen innerhalb eines Kantons beschränkt (vgl. Art. 17 Massgebende Elemente für die Berechnung des Risikoausgleichs, Abs. 2 durchschnittliche Risikounterschiede in Bezug auf das Alter). Die Unterschiede in der Altersstruktur zwischen den Kantonen wird immer grösser. Im schweizerischen Durchschnitt machen die Über-65-Jährigen 18,5 Prozent aus, im Kanton mit dem höchsten Altersdurchschnitt liegt dieser Anteil bei 23 Prozent, im "jüngsten" Kanton bei 16 Prozent. Diese Unterschiede sind gewaltig. Verursacht werden sie durch die Abwanderung junger Leute aus peripheren Landesteilen in die grossen Städte und Agglomerationen mit interessantem Arbeitsmarkt. Kantone wie Tessin und Jura gelangen damit mehr und mehr zu einer Altersstruktur, die die Gesundheitskosten und damit auch die Krankenkassenprämien in die Höhe treibt.</p><p>Seit dem Inkrafttreten des KVG wurden die Krankenkassenprämien in regelmässigen Abständen erhöht. Sie erreichen heute ein Mehrfaches von dem, was ursprünglich vorgesehen war. Das Durchschnittsalter der Bevölkerung stieg an. Der Anteil der Über-65-Jährigen stieg von 16 Prozent auf 18,5 Prozent. Die Krankenkassenprämien werden festgelegt in Funktion der im Kanton angefallenen Gesundheitskosten. Ein Risikoausgleich unter den Krankenversicherern des gleichen Kantons ist vorgesehen. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Kosten, unter anderem die Altersstruktur. Das KVG sieht für Kantone mit einem hohen Anteil an älteren Menschen keinen interkantonalen Ausgleich vor. Das heisst, in den ohnehin wirtschaftlich benachteiligten und obendrein von der Abwanderung der jungen Leute betroffenen Kantone sind die Prämien am höchsten. Dies wiederum fördert die Abwanderung zusätzlich, führt zu einer ungünstigen Demografie und öffnet die Schere zwischen den Kantonen weiter.</p><p>Im Zeichen interkantonaler Solidarität beantrage ich, zu prüfen, ob die soziodemografischen Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien nicht über einen interkantonalen Ausgleich des Altersrisikos abgefedert werden können.</p>
  • <p>Das Postulat fordert einen Bericht über den Einfluss der soziodemographischen Struktur der Kantone auf die Gesundheitskosten und die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Insbesondere soll aufgezeigt werden, ob ein interkantonaler Risikoausgleich eingeführt werden könnte, mit dem Zweck, die Prämien unter den Kantonen auszugleichen, soweit die Unterschiede auf das Altersrisiko zurückzuführen sind.</p><p>Über das gesamte Versichertenkollektiv betrachtet steigen in der OKP mit zunehmendem Alter die Kosten. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bezahlen die Versicherten ab dem 26. Altersjahr beim selben Versicherer in der gleichen Prämienregion und in der gleichen Versicherungsform die gleiche Prämie. Die jüngeren Versicherten mit oft niedrigen Krankheitskosten sind soweit solidarisch mit den älteren Versicherten mit oft hohen Krankheitskosten. Der Risikoausgleich unter den Versicherern ist ein weiteres Instrument der Solidarität zwischen den Versicherern. Dabei wird das erhöhte Krankheitsrisiko durch das Alter, das Geschlecht und weitere Indikatoren der Morbidität berücksichtigt. Die Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko erhalten Ausgleichsbeiträge. Die Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen Risikoabgaben entrichten. Sodann werden die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verbilligt. Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten und die Höhe der Verbilligungen fest. Versicherte im Rentenalter, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, können auf diese Weise zusätzlich unterstützt werden.</p><p>Die Prüfung eines zusätzlichen interkantonalen Ausgleichs in der OKP ist abzulehnen. In der Schweiz verfügen die Kantone über weitgehende Kompetenzen im Gesundheitswesen (z.B. in der Spitalversorgung, der Spitzenmedizin, der Zulassung zur Berufsausübung und der Prävention). Jeder Kanton hat seine eigene Gesundheitspolitik. Auch die Steuerpolitik ist von Kanton zu Kanton anders. Finanzflüsse zwischen den Kantonen über einen zusätzlichen Ausgleich in der OKP würden nicht verstanden. Auch wenn dieser Ausgleich nur die OKP betrifft, würde er der Aufteilung der Zuständigkeiten unter Bund und Kantonen widersprechen.</p><p>Ein interkantonaler Ausgleich für das Risiko "Alter" würde zu unerwünschten und paradox erscheinenden Finanzströmen zwischen den Kantonen führen, da nebst der Altersstruktur weitere wichtige Faktoren das kantonale Kostenniveau beeinflussen. So müsste beispielsweise das Versichertenkollektiv des Kantons Waadt mit überdurchschnittlich vielen jüngeren Versicherten und insgesamt hohen Krankheitskosten künftig in diesen Ausgleichsfonds einzahlen, was zu einer Erhöhung der schon heute hohen Prämien führen könnte. Das Versichertenkollektiv des Kantons Graubünden mit überdurchschnittlich vielen älteren Versicherten und insgesamt eher tiefen Krankheitskosten würde Beiträge aus dem Ausgleichsfonds erhalten, was zu einer Senkung der heute schon günstigeren Prämien führen könnte. Auch aus diesem Grund ist die Prüfung eines interkantonalen Ausgleichs für die durchschnittlichen altersabhängigen Risikounterschiede unter den Kantonen abzulehnen.</p><p>Im Übrigen enthält bereits der bestehende nationale Finanzausgleich eine soziodemographische Komponente innerhalb des Lastenausgleichs, der die Kosten aufgrund der Bevölkerungsstruktur, u.a. des Alters, berücksichtigt. Aufgrund seiner Wohnbevölkerung mit - im Vergleich zum Durchschnitt aller Kantone - überdurchschnittlich vielen älteren Bewohnern und Bewohnerinnen erhält der Kanton Tessin bereits Beiträge vom Bund im Rahmen des Lastenausgleichs.</p><p>Die Prüfung eines zusätzlichen Ausgleichs speziell für die Krankenversicherung ist abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzustellen, ob und wie die soziodemografische Struktur der Kantone die Gesundheitskosten beeinflusst und sich auf die Prämien auswirkt.</p><p>Im Bericht soll geprüft werden, ob gestützt auf die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter ein interkantonaler Risikoausgleich eingeführt werden kann, mit dem Ziel, die Prämienkosten auszugleichen, die auf die unterschiedliche Altersstruktur in den einzelnen Kantonen zurückzuführen sind. Darüber hinaus soll der Bericht prüfen, ob es möglich wäre, über eine individuelle Prämienreduktion einen Ausgleich der durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter zu schaffen.</p>
  • Interkantonaler soziodemografischer Ausgleich der Krankenkassenprämien im KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zurzeit ist der Ausgleich auf Krankenkassen innerhalb eines Kantons beschränkt (vgl. Art. 17 Massgebende Elemente für die Berechnung des Risikoausgleichs, Abs. 2 durchschnittliche Risikounterschiede in Bezug auf das Alter). Die Unterschiede in der Altersstruktur zwischen den Kantonen wird immer grösser. Im schweizerischen Durchschnitt machen die Über-65-Jährigen 18,5 Prozent aus, im Kanton mit dem höchsten Altersdurchschnitt liegt dieser Anteil bei 23 Prozent, im "jüngsten" Kanton bei 16 Prozent. Diese Unterschiede sind gewaltig. Verursacht werden sie durch die Abwanderung junger Leute aus peripheren Landesteilen in die grossen Städte und Agglomerationen mit interessantem Arbeitsmarkt. Kantone wie Tessin und Jura gelangen damit mehr und mehr zu einer Altersstruktur, die die Gesundheitskosten und damit auch die Krankenkassenprämien in die Höhe treibt.</p><p>Seit dem Inkrafttreten des KVG wurden die Krankenkassenprämien in regelmässigen Abständen erhöht. Sie erreichen heute ein Mehrfaches von dem, was ursprünglich vorgesehen war. Das Durchschnittsalter der Bevölkerung stieg an. Der Anteil der Über-65-Jährigen stieg von 16 Prozent auf 18,5 Prozent. Die Krankenkassenprämien werden festgelegt in Funktion der im Kanton angefallenen Gesundheitskosten. Ein Risikoausgleich unter den Krankenversicherern des gleichen Kantons ist vorgesehen. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Kosten, unter anderem die Altersstruktur. Das KVG sieht für Kantone mit einem hohen Anteil an älteren Menschen keinen interkantonalen Ausgleich vor. Das heisst, in den ohnehin wirtschaftlich benachteiligten und obendrein von der Abwanderung der jungen Leute betroffenen Kantone sind die Prämien am höchsten. Dies wiederum fördert die Abwanderung zusätzlich, führt zu einer ungünstigen Demografie und öffnet die Schere zwischen den Kantonen weiter.</p><p>Im Zeichen interkantonaler Solidarität beantrage ich, zu prüfen, ob die soziodemografischen Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien nicht über einen interkantonalen Ausgleich des Altersrisikos abgefedert werden können.</p>
    • <p>Das Postulat fordert einen Bericht über den Einfluss der soziodemographischen Struktur der Kantone auf die Gesundheitskosten und die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Insbesondere soll aufgezeigt werden, ob ein interkantonaler Risikoausgleich eingeführt werden könnte, mit dem Zweck, die Prämien unter den Kantonen auszugleichen, soweit die Unterschiede auf das Altersrisiko zurückzuführen sind.</p><p>Über das gesamte Versichertenkollektiv betrachtet steigen in der OKP mit zunehmendem Alter die Kosten. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bezahlen die Versicherten ab dem 26. Altersjahr beim selben Versicherer in der gleichen Prämienregion und in der gleichen Versicherungsform die gleiche Prämie. Die jüngeren Versicherten mit oft niedrigen Krankheitskosten sind soweit solidarisch mit den älteren Versicherten mit oft hohen Krankheitskosten. Der Risikoausgleich unter den Versicherern ist ein weiteres Instrument der Solidarität zwischen den Versicherern. Dabei wird das erhöhte Krankheitsrisiko durch das Alter, das Geschlecht und weitere Indikatoren der Morbidität berücksichtigt. Die Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko erhalten Ausgleichsbeiträge. Die Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen Risikoabgaben entrichten. Sodann werden die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verbilligt. Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten und die Höhe der Verbilligungen fest. Versicherte im Rentenalter, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, können auf diese Weise zusätzlich unterstützt werden.</p><p>Die Prüfung eines zusätzlichen interkantonalen Ausgleichs in der OKP ist abzulehnen. In der Schweiz verfügen die Kantone über weitgehende Kompetenzen im Gesundheitswesen (z.B. in der Spitalversorgung, der Spitzenmedizin, der Zulassung zur Berufsausübung und der Prävention). Jeder Kanton hat seine eigene Gesundheitspolitik. Auch die Steuerpolitik ist von Kanton zu Kanton anders. Finanzflüsse zwischen den Kantonen über einen zusätzlichen Ausgleich in der OKP würden nicht verstanden. Auch wenn dieser Ausgleich nur die OKP betrifft, würde er der Aufteilung der Zuständigkeiten unter Bund und Kantonen widersprechen.</p><p>Ein interkantonaler Ausgleich für das Risiko "Alter" würde zu unerwünschten und paradox erscheinenden Finanzströmen zwischen den Kantonen führen, da nebst der Altersstruktur weitere wichtige Faktoren das kantonale Kostenniveau beeinflussen. So müsste beispielsweise das Versichertenkollektiv des Kantons Waadt mit überdurchschnittlich vielen jüngeren Versicherten und insgesamt hohen Krankheitskosten künftig in diesen Ausgleichsfonds einzahlen, was zu einer Erhöhung der schon heute hohen Prämien führen könnte. Das Versichertenkollektiv des Kantons Graubünden mit überdurchschnittlich vielen älteren Versicherten und insgesamt eher tiefen Krankheitskosten würde Beiträge aus dem Ausgleichsfonds erhalten, was zu einer Senkung der heute schon günstigeren Prämien führen könnte. Auch aus diesem Grund ist die Prüfung eines interkantonalen Ausgleichs für die durchschnittlichen altersabhängigen Risikounterschiede unter den Kantonen abzulehnen.</p><p>Im Übrigen enthält bereits der bestehende nationale Finanzausgleich eine soziodemographische Komponente innerhalb des Lastenausgleichs, der die Kosten aufgrund der Bevölkerungsstruktur, u.a. des Alters, berücksichtigt. Aufgrund seiner Wohnbevölkerung mit - im Vergleich zum Durchschnitt aller Kantone - überdurchschnittlich vielen älteren Bewohnern und Bewohnerinnen erhält der Kanton Tessin bereits Beiträge vom Bund im Rahmen des Lastenausgleichs.</p><p>Die Prüfung eines zusätzlichen Ausgleichs speziell für die Krankenversicherung ist abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzustellen, ob und wie die soziodemografische Struktur der Kantone die Gesundheitskosten beeinflusst und sich auf die Prämien auswirkt.</p><p>Im Bericht soll geprüft werden, ob gestützt auf die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter ein interkantonaler Risikoausgleich eingeführt werden kann, mit dem Ziel, die Prämienkosten auszugleichen, die auf die unterschiedliche Altersstruktur in den einzelnen Kantonen zurückzuführen sind. Darüber hinaus soll der Bericht prüfen, ob es möglich wäre, über eine individuelle Prämienreduktion einen Ausgleich der durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter zu schaffen.</p>
    • Interkantonaler soziodemografischer Ausgleich der Krankenkassenprämien im KVG

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