Umsetzung des Geldspielgesetzes. Es braucht unbedingt Korrekturen

ShortId
20.4273
Id
20204273
Updated
28.07.2023 00:59
Language
de
Title
Umsetzung des Geldspielgesetzes. Es braucht unbedingt Korrekturen
AdditionalIndexing
15;34;28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>So geht aus einer Studie, die europäische und nordamerikanische Fachleute 2012 durchführten, hervor, dass Sportwissen Personen nicht dazu befähigt, bessere Prognosen zu stellen als Personen, denen dieses Wissen fehlt.</p><p>In der Referendumskampagne hat der Bundesrat, um auf die Annahme des Gesetzes hinzuwirken, Versprechen abgegeben, die es nun einzuhalten gilt:</p><p>Ich bitte darum den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Was wird er angesichts der offensichtlichen Verletzung von Artikel 74 Absätze 1 und 2 BGS unternehmen?</p><p>- Wird er der den für die Aufsicht über Wetten und Lotterien zuständigen Stellen und der Eidgenössischen Spielbankenkommission klare Anweisungen erteilen, damit sie bei der Loterie Romande und den Spielbanken, deren Werbung nicht im Einklang mit dem Gesetz ist, eingreifen?</p>
  • <p>Der Schutz der Minderjährigen ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Im Geldspielbereich wird dieser Schutz durch Artikel 74 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS, SR 935.51) umgesetzt, indem Veranstalterinnen von Geldspielen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben dürfen und sich die Werbung nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten darf. Das Verbot entspricht dem allgemeinen Ziel, einen wirksamen Sozialschutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels zu gewährleisten (Art. 2 Bst. a BGS).</p><p>Vor diesem Hintergrund können die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>Frage 1: Die Aufsicht über die Tätigkeit der Veranstalterinnen von Geldspielen und der Spielbanken obliegt der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa, früher Comlot) bzw. der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). </p><p>Die Loterie Romande hat im November 2019 eine detaillierte Richtlinie zum Marketing und zur Werbung verfasst (abrufbar unter <a href="https://www.loro.ch/de/dokumente/leitbild">https://www.loro.ch/de/dokumente/leitbild</a> ). Darin wird präzisiert, dass die Werbung "nie so konzipiert" ist, "dass sie sich speziell an Minderjährige oder verletzliche Personen" richtet (Richtlinie, Ziff. 2). Die Richtlinie der Loterie Romande entspricht gemäss Gespa den Vorgaben gemäss den Artikeln 74 BGS und 77 der Verordnung über Geldspiele (VGS, SR 935.511).</p><p>Werbung von Geldspielveranstalterinnen, die sich an Minderjährige richtet, wird strafrechtlich verfolgt: Die Veranstalterinnen, die solche Werbung betreiben, können mit Busse (Übertretung) bis zu 500 000 Franken bestraft werden (Art. 131 Abs. 1 Bst. c BGS). Im Spielbankenbereich ist die ESBK für die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten zuständig (Art. 134 BGS). In den anderen Bereichen, namentlich für die Sportwetten, sind die Kantone zuständig (Art. 135 BGS). Die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen und jede Person ist befugt, den Strafverfolgungsbehörden potenziell strafbare Handlungen zu melden. Das in der Interpellation genannte Angebot und die damit verbundene Werbung ist von der Gespa geprüft worden. Sie kam zum Schluss, dass die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.</p><p>Im Rahmen seiner Kompetenzen setzt sich der Bund dafür ein, dass die Vorgaben zum Schutz der Minderjährigen eingehalten werden. Erwähnenswert ist zudem, dass die Kantone am 26. Oktober 2020 eine zweite Sensibilisierungskampagne zu den Online-Geldspielen lanciert haben.</p><p>Frage 2: Die ESBK ist in ihrer Tätigkeit unabhängig. Der Bundesrat ist folglich ihr gegenüber nicht weisungsbefugt. Gegenüber der Gespa übt der Bund die Oberaufsicht aus. Instrumente, wie die in der Interpellation geforderten "Anweisungen", sind nur als letztes Mittel denkbar, z. B. im Fall von offensichtlichen Missständen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft. Eines seiner Ziele ist, Jugendliche und besonders verletzliche Personen vor der Gefahr übermässigen Spiels zu schützen. Zur Erinnerung: Der Vorschlag, eine unabhängige Kommission einzusetzen, die die Entwicklung der Geldspiele verfolgt, wurde abgelehnt unter dem Vorwand, sie sei unnütz und zu teuer.</p><p>Zu Beginn des Sommers 2020 hat die Loterie Romande im Rahmen ihres Sportwetteangebots "JouezSport!" die Werbekampagne "Bienvenue dans le monde des parieurs" (ÜS: "Willkommen im Land der Wetten") lanciert. Diese Werbung wurde am Fernsehen gezeigt und ist heute in seiner Langversion auf YouTube zugänglich und in der Kurzform in den sozialen Medien der Loterie Romande.</p><p>Dieser Videoclip richtet sich an ein sehr junges Publikum: die darin gezeigte Umgebung, die Musik und die Gestaltung des Films beweisen das. Der Clip lädt die Zuschauerinnen und Zuschauer, insbesondere diejenigen, für die die Vorhersage der Zukunft zur zweiten Natur wird, ein, der Welt der Tipperinnen und Tipper beizutreten. </p><p>Laut Artikel 74 Absatz 1 des Geldspielgesetzes (BGS) dürfen aber Veranstalterinnen von Geldspielen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben. Absatz 2 des gleichen Artikels untersagt Werbung, die sich an Minderjährige richtet. In Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a der Geldspielverordnung wird präzisiert, dass Werbung insbesondere als dann als irreführend gilt, wenn sie den Eindruck vermittelt, Wissen, Fähigkeiten, Geschicklichkeit oder andere Eigenschaften der Spielerin oder des Spielers die Gewinnchance beeinflussen. Und dies ist ganz klar nicht der Fall.</p>
  • Umsetzung des Geldspielgesetzes. Es braucht unbedingt Korrekturen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>So geht aus einer Studie, die europäische und nordamerikanische Fachleute 2012 durchführten, hervor, dass Sportwissen Personen nicht dazu befähigt, bessere Prognosen zu stellen als Personen, denen dieses Wissen fehlt.</p><p>In der Referendumskampagne hat der Bundesrat, um auf die Annahme des Gesetzes hinzuwirken, Versprechen abgegeben, die es nun einzuhalten gilt:</p><p>Ich bitte darum den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Was wird er angesichts der offensichtlichen Verletzung von Artikel 74 Absätze 1 und 2 BGS unternehmen?</p><p>- Wird er der den für die Aufsicht über Wetten und Lotterien zuständigen Stellen und der Eidgenössischen Spielbankenkommission klare Anweisungen erteilen, damit sie bei der Loterie Romande und den Spielbanken, deren Werbung nicht im Einklang mit dem Gesetz ist, eingreifen?</p>
    • <p>Der Schutz der Minderjährigen ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Im Geldspielbereich wird dieser Schutz durch Artikel 74 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS, SR 935.51) umgesetzt, indem Veranstalterinnen von Geldspielen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben dürfen und sich die Werbung nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten darf. Das Verbot entspricht dem allgemeinen Ziel, einen wirksamen Sozialschutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels zu gewährleisten (Art. 2 Bst. a BGS).</p><p>Vor diesem Hintergrund können die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>Frage 1: Die Aufsicht über die Tätigkeit der Veranstalterinnen von Geldspielen und der Spielbanken obliegt der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa, früher Comlot) bzw. der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). </p><p>Die Loterie Romande hat im November 2019 eine detaillierte Richtlinie zum Marketing und zur Werbung verfasst (abrufbar unter <a href="https://www.loro.ch/de/dokumente/leitbild">https://www.loro.ch/de/dokumente/leitbild</a> ). Darin wird präzisiert, dass die Werbung "nie so konzipiert" ist, "dass sie sich speziell an Minderjährige oder verletzliche Personen" richtet (Richtlinie, Ziff. 2). Die Richtlinie der Loterie Romande entspricht gemäss Gespa den Vorgaben gemäss den Artikeln 74 BGS und 77 der Verordnung über Geldspiele (VGS, SR 935.511).</p><p>Werbung von Geldspielveranstalterinnen, die sich an Minderjährige richtet, wird strafrechtlich verfolgt: Die Veranstalterinnen, die solche Werbung betreiben, können mit Busse (Übertretung) bis zu 500 000 Franken bestraft werden (Art. 131 Abs. 1 Bst. c BGS). Im Spielbankenbereich ist die ESBK für die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten zuständig (Art. 134 BGS). In den anderen Bereichen, namentlich für die Sportwetten, sind die Kantone zuständig (Art. 135 BGS). Die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen und jede Person ist befugt, den Strafverfolgungsbehörden potenziell strafbare Handlungen zu melden. Das in der Interpellation genannte Angebot und die damit verbundene Werbung ist von der Gespa geprüft worden. Sie kam zum Schluss, dass die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.</p><p>Im Rahmen seiner Kompetenzen setzt sich der Bund dafür ein, dass die Vorgaben zum Schutz der Minderjährigen eingehalten werden. Erwähnenswert ist zudem, dass die Kantone am 26. Oktober 2020 eine zweite Sensibilisierungskampagne zu den Online-Geldspielen lanciert haben.</p><p>Frage 2: Die ESBK ist in ihrer Tätigkeit unabhängig. Der Bundesrat ist folglich ihr gegenüber nicht weisungsbefugt. Gegenüber der Gespa übt der Bund die Oberaufsicht aus. Instrumente, wie die in der Interpellation geforderten "Anweisungen", sind nur als letztes Mittel denkbar, z. B. im Fall von offensichtlichen Missständen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft. Eines seiner Ziele ist, Jugendliche und besonders verletzliche Personen vor der Gefahr übermässigen Spiels zu schützen. Zur Erinnerung: Der Vorschlag, eine unabhängige Kommission einzusetzen, die die Entwicklung der Geldspiele verfolgt, wurde abgelehnt unter dem Vorwand, sie sei unnütz und zu teuer.</p><p>Zu Beginn des Sommers 2020 hat die Loterie Romande im Rahmen ihres Sportwetteangebots "JouezSport!" die Werbekampagne "Bienvenue dans le monde des parieurs" (ÜS: "Willkommen im Land der Wetten") lanciert. Diese Werbung wurde am Fernsehen gezeigt und ist heute in seiner Langversion auf YouTube zugänglich und in der Kurzform in den sozialen Medien der Loterie Romande.</p><p>Dieser Videoclip richtet sich an ein sehr junges Publikum: die darin gezeigte Umgebung, die Musik und die Gestaltung des Films beweisen das. Der Clip lädt die Zuschauerinnen und Zuschauer, insbesondere diejenigen, für die die Vorhersage der Zukunft zur zweiten Natur wird, ein, der Welt der Tipperinnen und Tipper beizutreten. </p><p>Laut Artikel 74 Absatz 1 des Geldspielgesetzes (BGS) dürfen aber Veranstalterinnen von Geldspielen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben. Absatz 2 des gleichen Artikels untersagt Werbung, die sich an Minderjährige richtet. In Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a der Geldspielverordnung wird präzisiert, dass Werbung insbesondere als dann als irreführend gilt, wenn sie den Eindruck vermittelt, Wissen, Fähigkeiten, Geschicklichkeit oder andere Eigenschaften der Spielerin oder des Spielers die Gewinnchance beeinflussen. Und dies ist ganz klar nicht der Fall.</p>
    • Umsetzung des Geldspielgesetzes. Es braucht unbedingt Korrekturen

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