Videoidentifikation gemäss Artikel 7 Absatz 1 VZertES

ShortId
20.4274
Id
20204274
Updated
28.07.2023 01:00
Language
de
Title
Videoidentifikation gemäss Artikel 7 Absatz 1 VZertES
AdditionalIndexing
15;10;04;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit bereits vier Jahren gibt es in der Schweiz die rechtliche Grundlage zur Einführung der Video-Identifikation und seit dann warten Marktteilnehmer vergeblich auf eine Konkretisierung der Norm. Dies verunmöglicht es den Anbietern von Video-Identifikationsverfahren, von ihnen im europäischen Ausland bereits verwendete Methoden durch eine Konformitätsbewertungsstelle in der Schweiz überprüfen zu lassen. </p><p>Gemäss Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 haben bereits mehrere Länder Verfahren zur Video-Identifikation anerkannt. Dies führt zu einer erheblichen Benachteiligung von Schweizer Unternehmen bei der Entwicklung von Identifizierungsmethoden über digitale Kanäle, sowie zu einer Schwächung des Wirtschafts- und IT-Sicherheitsstandorts der Schweiz. Es kann nicht angehen, dass die Schweiz hier eine abwartende Haltung einnimmt und darauf wartet, dass internationale Normen erlassen werden, in deren Gremien die Schweiz gar nicht vertreten ist.</p>
  • <p>Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2016 über die elektronische Signatur (VZertES; SR 943.032) ist, wie alle Regelungen zur elektronischen Signatur, Teil des Akkreditierungssystems, das durch die Bundesgesetzgebung über die technischen Handelshemmnisse geschaffen worden ist. Die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden von Konformitätsbewertungsstellen anerkannt, die ihrerseits wiederum von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für diesen Zweck akkreditiert sind. Bis heute ist KPMG die einzige Konformitätsbewertungsstelle, die zur Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten akkreditiert worden ist.</p><p>Die Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 VZertES setzt voraus, dass Regeln über die technischen und administrativen Einzelheiten bestehen. Zudem braucht es eine von der SAS akkreditierte Stelle, die beurteilt, ob die von den anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten verwendeten Methoden zur Identifizierung auf Distanz diesen Regeln entsprechen. Es ist Aufgabe des BAKOM, die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften zu erlassen. Es berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären (Art. 15 VZertES). Gegenwärtig gibt es keine internationale Norm zur Identifizierung von Antragstellerinnen und Antragstellern für Zertifikate für elektronische Signaturen auf Distanz. Eine solche Norm wird jedoch derzeit vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) vorbereitet. Im Dezember 2020 wurde ein Entwurf vorgelegt und die Verabschiedung der Norm ist für den Juli 2021 vorgesehen. Das BAKOM kann die Norm sodann für anwendbar erklären und es damit KPMG oder einer anderen Stelle ermöglichen, sich von der SAS für die Bewertung der Konformität mit dieser Norm akkreditieren zu lassen.</p><p>Mit der Anwendung einer international anerkannten Norm für die Bewertung von Verfahren zur Identifizierung auf Distanz kann man sich die Sachkenntnis von Fachleuten sowie die Erfahrungen einer bedeutenden Anzahl von Anbieterinnen bei der Umsetzung solcher Identifizierungslösungen zunutze machen. Zudem wird die Harmonisierung der Anforderungen mit jenen der europäischen Länder sichergestellt, was die Anerkennung der Dienste von Schweizer Anbieterinnen im Ausland fördert.</p><p>Die in einer Minderheit der EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten Video-Identifikationsverfahren haben oft einen vorläufigen Charakter oder sogar eine eingeschränkte Anwendung, um das Risiko bis zur Harmonisierung, die die in Vorbereitung befindliche Norm des ETSI mit sich bringen dürfte, zu begrenzen. Die meisten dieser Verfahren basieren auf den Anforderungen der Stellen zur Bekämpfung von Geldwäscherei. Auch in der Schweiz können anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten in Zusammenarbeit mit Finanzintermediären und unter Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 im Rahmen eines Verfahrens zur Personenidentifikation mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit geregelte Zertifikate ausstellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VZertES).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu erläutern, welche spezifischen technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Einführung der Video-Identifikation in der Schweiz gemäss Artikel 7 Absatz 1 VZertES erforderlich sind, sowie eine Konformitätsbewertungsstelle gemäss Artikel 7 Absatz 1 VZertES zu bestimmen.</p>
  • Videoidentifikation gemäss Artikel 7 Absatz 1 VZertES
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit bereits vier Jahren gibt es in der Schweiz die rechtliche Grundlage zur Einführung der Video-Identifikation und seit dann warten Marktteilnehmer vergeblich auf eine Konkretisierung der Norm. Dies verunmöglicht es den Anbietern von Video-Identifikationsverfahren, von ihnen im europäischen Ausland bereits verwendete Methoden durch eine Konformitätsbewertungsstelle in der Schweiz überprüfen zu lassen. </p><p>Gemäss Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 haben bereits mehrere Länder Verfahren zur Video-Identifikation anerkannt. Dies führt zu einer erheblichen Benachteiligung von Schweizer Unternehmen bei der Entwicklung von Identifizierungsmethoden über digitale Kanäle, sowie zu einer Schwächung des Wirtschafts- und IT-Sicherheitsstandorts der Schweiz. Es kann nicht angehen, dass die Schweiz hier eine abwartende Haltung einnimmt und darauf wartet, dass internationale Normen erlassen werden, in deren Gremien die Schweiz gar nicht vertreten ist.</p>
    • <p>Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2016 über die elektronische Signatur (VZertES; SR 943.032) ist, wie alle Regelungen zur elektronischen Signatur, Teil des Akkreditierungssystems, das durch die Bundesgesetzgebung über die technischen Handelshemmnisse geschaffen worden ist. Die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden von Konformitätsbewertungsstellen anerkannt, die ihrerseits wiederum von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für diesen Zweck akkreditiert sind. Bis heute ist KPMG die einzige Konformitätsbewertungsstelle, die zur Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten akkreditiert worden ist.</p><p>Die Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 VZertES setzt voraus, dass Regeln über die technischen und administrativen Einzelheiten bestehen. Zudem braucht es eine von der SAS akkreditierte Stelle, die beurteilt, ob die von den anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten verwendeten Methoden zur Identifizierung auf Distanz diesen Regeln entsprechen. Es ist Aufgabe des BAKOM, die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften zu erlassen. Es berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären (Art. 15 VZertES). Gegenwärtig gibt es keine internationale Norm zur Identifizierung von Antragstellerinnen und Antragstellern für Zertifikate für elektronische Signaturen auf Distanz. Eine solche Norm wird jedoch derzeit vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) vorbereitet. Im Dezember 2020 wurde ein Entwurf vorgelegt und die Verabschiedung der Norm ist für den Juli 2021 vorgesehen. Das BAKOM kann die Norm sodann für anwendbar erklären und es damit KPMG oder einer anderen Stelle ermöglichen, sich von der SAS für die Bewertung der Konformität mit dieser Norm akkreditieren zu lassen.</p><p>Mit der Anwendung einer international anerkannten Norm für die Bewertung von Verfahren zur Identifizierung auf Distanz kann man sich die Sachkenntnis von Fachleuten sowie die Erfahrungen einer bedeutenden Anzahl von Anbieterinnen bei der Umsetzung solcher Identifizierungslösungen zunutze machen. Zudem wird die Harmonisierung der Anforderungen mit jenen der europäischen Länder sichergestellt, was die Anerkennung der Dienste von Schweizer Anbieterinnen im Ausland fördert.</p><p>Die in einer Minderheit der EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten Video-Identifikationsverfahren haben oft einen vorläufigen Charakter oder sogar eine eingeschränkte Anwendung, um das Risiko bis zur Harmonisierung, die die in Vorbereitung befindliche Norm des ETSI mit sich bringen dürfte, zu begrenzen. Die meisten dieser Verfahren basieren auf den Anforderungen der Stellen zur Bekämpfung von Geldwäscherei. Auch in der Schweiz können anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten in Zusammenarbeit mit Finanzintermediären und unter Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 im Rahmen eines Verfahrens zur Personenidentifikation mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit geregelte Zertifikate ausstellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VZertES).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu erläutern, welche spezifischen technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Einführung der Video-Identifikation in der Schweiz gemäss Artikel 7 Absatz 1 VZertES erforderlich sind, sowie eine Konformitätsbewertungsstelle gemäss Artikel 7 Absatz 1 VZertES zu bestimmen.</p>
    • Videoidentifikation gemäss Artikel 7 Absatz 1 VZertES

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