Luftfahrt. Angesichts der geleisteten Unterstützung wäre ein faires Verhalten gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten das Mindeste

ShortId
20.4278
Id
20204278
Updated
28.07.2023 00:59
Language
de
Title
Luftfahrt. Angesichts der geleisteten Unterstützung wäre ein faires Verhalten gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten das Mindeste
AdditionalIndexing
48;15;24;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die gegenwärtige Corona-Pandemie hatte einen grossen Einfluss auf die Luftfahrtbranche; sie hat insbesondere die Bundesbehörden dazu bewogen, Luftfahrtunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren. Es ist deshalb inakzeptabel, dass diese Unternehmen nun versuchen, ihre Verluste auf dem Rücken der Konsumentinnen und Konsumenten mit Methoden zu verringern, die man als unlauter bezeichnen könnte.</p><p>Es ist bekannt, dass verschiedene Vorgehensweisen gewählt wurden*, um die durch Streichung von Flügen entstandenen Kosten zu reduzieren oder Auszahlungen hinauszuzögern, indem Konsumentinnen und Konsumenten als "Banken" missbraucht wurden.</p><p>Die erste Vorgehensweise besteht darin, dass nur der Hinflug annulliert wird, der Rückflug aber nicht (oder umgekehrt). Dies führt natürlich dazu, dass der Kunde oder die Kundin die Wahl hat, den schon bezahlten Rückflug verfallen zu lassen oder in letzter Minute zu überzogenen Preisen einen Hinflug zu bezahlen, von dem man nicht weiss, ob er dann auch tatsächlich durchgeführt wird.</p><p>Bei der zweiten Vorgehensweise schlägt das Luftfahrtunternehmen die Verschiebung eines Fluges vor; dies schränkt die Wahlfreiheit der Konsumentin oder des Konsumenten ein, vor allem aber hat die Verschiebung zur Folge, dass das Ticket für den verschobenen Flug teurer wird. Und nicht zuletzt lassen sich die Luftfahrtunternehmen sehr lange bitten, und sei es nur, um auf einen Antrag auf Rückerstattung einzutreten; einige Unternehmen, insbesondere Online-Reiseportale, geben nicht einmal Antwort.</p><p>*La Liberté, Thierry Jacolet, "Des passagers largués.". Artikel vom 25. August 2020.</p>
  • <p>Zur Sicherstellung der Luftanbindung der Schweiz hat die Schweizerische Eidgenossenschaft im April 2020 Darlehen eines Bankenkonsortiums an Swiss und Edelweiss verbürgt. Mit den Bürgschaften wurden auch klare Auflagen verbunden, unter anderem, dass Swiss und Edelweiss bis am 30. September 2020 den Schweizer Reisebüros das bezahlte Geld für infolge der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführte Flüge zurückerstatten müssen.</p><p>Die Rückerstattungen durch die Fluggesellschaften für infolge der COVID-19-Pandemie annullierte Flüge zwischen März und August 2020 dauerten europaweit wie auch in der Schweiz länger als üblich..</p><p>1., 2. und 5. Sämtliche ab der Schweiz operierende Fluggesellschaften haben sich an die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wie auch an das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) zu halten. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sind bisher keine unlauteren Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit annullierten Hinflügen oder Flugverlegungen mit Preiserhöhungen bekannt, die in den letzten Monaten vor Einreichung der Interpellation begangen worden wären. Das BAZL kann als Durchsetzungsstelle für die Fluggastrechtverordnung im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren Einzelfälle prüfen, die auch annullierte Flüge betreffen. Das Amt kann aber Fluggesellschaften nicht zu individuellen Rückerstattungen verpflichten. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens kann das BAZL lediglich Bussen aussprechen. Für die Beurteilung individueller Forderungen sind die Zivilgerichte zuständig. Eine Intervention des Bundesrats ist nicht vorgesehen.</p><p>3. Gemäss Fluggastrechteverordnung haben die Fluggesellschaften dem Passagier bei einer Annullierung des Hinflugs auch den Rückflug zu erstatten, wenn es sich um eine einheitliche Buchung handelt und der Passagier auf einen alternativ angebotenen Hinflug verzichtet. Die Fluggesellschaft hat dem Passagier bei einer Annullierung sofern möglich eine Alternative anzubieten. Diese Verpflichtungen können vertraglich nicht eingeschränkt werden.</p><p>4. Das SECO hat die Möglichkeit, Zivilklage oder Strafantrag gegen Personen oder Unternehmen in der Schweiz einzureichen, die durch Widerhandlungen gegen das UWG Kollektivinteressen verletzen oder gefährden. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, muss vom SECO erbracht werden. Entsprechend muss das SECO darlegen können, dass die Beeinträchtigung von Kollektivinteressen gegeben ist, namentlich durch eine Vielzahl von Beanstandungen betroffener Personen. Da das UWG dem SECO keine Untersuchungskompetenzen polizeilicher Art einräumt, muss sich das SECO zudem bei der Klageerhebung auf die ihm von den Betroffenen beigebrachten Beweise abstützen können. Diese müssen solcher Art sein, dass sie die Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens hinreichend erhärten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SECO keine Kompetenzen hat, zu Gunsten von durch unlauteres Verhalten Betroffenen Geldrückerstattung zu fordern. Das SECO hat bis dato keine Beschwerden zu den genannten Praktiken erhalten - eine Intervention ist demnach nicht vorgesehen.</p><p>6. Die Verpflichtungen der Fluggesellschaften gegenüber den Passagieren sind in verschiedenen Rechtsgrundlagen grundsätzlich geregelt: im Obligationenrecht, in der EU-Fluggastrechteverordnung gemäss dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU und im Montrealer Übereinkommen. Der Bundesrat sieht derzeit keinen Handlungsbedarf für eine weitere Regulierung in der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, im Zusammenhang mit dem Vorgehen, welche einige vom Bund unterstützte Luftfahrtunternehmen bei der Annullation von Flügen an den Tag legen, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, ob Luftfahrtunternehmen in den vergangenen Monaten bei der Rückerstattung von Flugtickets unlautere Geschäftspraktiken an den Tag gelegt haben?</p><p>2. Kann der Bundesrat gegebenenfalls darüber informieren, wie häufig unlautere Geschäftspraktiken festgestellt wurden und wie dann auf diese reagiert wurde?</p><p>3. Wie steht der Bundesrat zum Vorgehen, den Hinflug zu annullieren und die Kosten dafür zurückzuerstatten und einzig den Rückflug durchzuführen?</p><p>4. Ist vorgesehen, dass das SECO unter Berufung auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von Amtes interveniert?</p><p>5. Beabsichtigt der Bundesrat bei den Luftfahrtunternehmen vorstellig zu werden und diese zu einem fairen Verhalten gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten anzuhalten - dies insbesondere mit Blick auf die grosse finanzielle Unterstützung, die den Unternehmen gewährt worden ist?</p><p>6. Könnte eine genauere Regelung des Luftbeförderungsvertrags künftig zur Klärung der Lage und zu einer Verringerung der Streitfälle beitragen?</p>
  • Luftfahrt. Angesichts der geleisteten Unterstützung wäre ein faires Verhalten gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten das Mindeste
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gegenwärtige Corona-Pandemie hatte einen grossen Einfluss auf die Luftfahrtbranche; sie hat insbesondere die Bundesbehörden dazu bewogen, Luftfahrtunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren. Es ist deshalb inakzeptabel, dass diese Unternehmen nun versuchen, ihre Verluste auf dem Rücken der Konsumentinnen und Konsumenten mit Methoden zu verringern, die man als unlauter bezeichnen könnte.</p><p>Es ist bekannt, dass verschiedene Vorgehensweisen gewählt wurden*, um die durch Streichung von Flügen entstandenen Kosten zu reduzieren oder Auszahlungen hinauszuzögern, indem Konsumentinnen und Konsumenten als "Banken" missbraucht wurden.</p><p>Die erste Vorgehensweise besteht darin, dass nur der Hinflug annulliert wird, der Rückflug aber nicht (oder umgekehrt). Dies führt natürlich dazu, dass der Kunde oder die Kundin die Wahl hat, den schon bezahlten Rückflug verfallen zu lassen oder in letzter Minute zu überzogenen Preisen einen Hinflug zu bezahlen, von dem man nicht weiss, ob er dann auch tatsächlich durchgeführt wird.</p><p>Bei der zweiten Vorgehensweise schlägt das Luftfahrtunternehmen die Verschiebung eines Fluges vor; dies schränkt die Wahlfreiheit der Konsumentin oder des Konsumenten ein, vor allem aber hat die Verschiebung zur Folge, dass das Ticket für den verschobenen Flug teurer wird. Und nicht zuletzt lassen sich die Luftfahrtunternehmen sehr lange bitten, und sei es nur, um auf einen Antrag auf Rückerstattung einzutreten; einige Unternehmen, insbesondere Online-Reiseportale, geben nicht einmal Antwort.</p><p>*La Liberté, Thierry Jacolet, "Des passagers largués.". Artikel vom 25. August 2020.</p>
    • <p>Zur Sicherstellung der Luftanbindung der Schweiz hat die Schweizerische Eidgenossenschaft im April 2020 Darlehen eines Bankenkonsortiums an Swiss und Edelweiss verbürgt. Mit den Bürgschaften wurden auch klare Auflagen verbunden, unter anderem, dass Swiss und Edelweiss bis am 30. September 2020 den Schweizer Reisebüros das bezahlte Geld für infolge der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführte Flüge zurückerstatten müssen.</p><p>Die Rückerstattungen durch die Fluggesellschaften für infolge der COVID-19-Pandemie annullierte Flüge zwischen März und August 2020 dauerten europaweit wie auch in der Schweiz länger als üblich..</p><p>1., 2. und 5. Sämtliche ab der Schweiz operierende Fluggesellschaften haben sich an die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wie auch an das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) zu halten. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sind bisher keine unlauteren Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit annullierten Hinflügen oder Flugverlegungen mit Preiserhöhungen bekannt, die in den letzten Monaten vor Einreichung der Interpellation begangen worden wären. Das BAZL kann als Durchsetzungsstelle für die Fluggastrechtverordnung im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren Einzelfälle prüfen, die auch annullierte Flüge betreffen. Das Amt kann aber Fluggesellschaften nicht zu individuellen Rückerstattungen verpflichten. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens kann das BAZL lediglich Bussen aussprechen. Für die Beurteilung individueller Forderungen sind die Zivilgerichte zuständig. Eine Intervention des Bundesrats ist nicht vorgesehen.</p><p>3. Gemäss Fluggastrechteverordnung haben die Fluggesellschaften dem Passagier bei einer Annullierung des Hinflugs auch den Rückflug zu erstatten, wenn es sich um eine einheitliche Buchung handelt und der Passagier auf einen alternativ angebotenen Hinflug verzichtet. Die Fluggesellschaft hat dem Passagier bei einer Annullierung sofern möglich eine Alternative anzubieten. Diese Verpflichtungen können vertraglich nicht eingeschränkt werden.</p><p>4. Das SECO hat die Möglichkeit, Zivilklage oder Strafantrag gegen Personen oder Unternehmen in der Schweiz einzureichen, die durch Widerhandlungen gegen das UWG Kollektivinteressen verletzen oder gefährden. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, muss vom SECO erbracht werden. Entsprechend muss das SECO darlegen können, dass die Beeinträchtigung von Kollektivinteressen gegeben ist, namentlich durch eine Vielzahl von Beanstandungen betroffener Personen. Da das UWG dem SECO keine Untersuchungskompetenzen polizeilicher Art einräumt, muss sich das SECO zudem bei der Klageerhebung auf die ihm von den Betroffenen beigebrachten Beweise abstützen können. Diese müssen solcher Art sein, dass sie die Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens hinreichend erhärten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SECO keine Kompetenzen hat, zu Gunsten von durch unlauteres Verhalten Betroffenen Geldrückerstattung zu fordern. Das SECO hat bis dato keine Beschwerden zu den genannten Praktiken erhalten - eine Intervention ist demnach nicht vorgesehen.</p><p>6. Die Verpflichtungen der Fluggesellschaften gegenüber den Passagieren sind in verschiedenen Rechtsgrundlagen grundsätzlich geregelt: im Obligationenrecht, in der EU-Fluggastrechteverordnung gemäss dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU und im Montrealer Übereinkommen. Der Bundesrat sieht derzeit keinen Handlungsbedarf für eine weitere Regulierung in der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, im Zusammenhang mit dem Vorgehen, welche einige vom Bund unterstützte Luftfahrtunternehmen bei der Annullation von Flügen an den Tag legen, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, ob Luftfahrtunternehmen in den vergangenen Monaten bei der Rückerstattung von Flugtickets unlautere Geschäftspraktiken an den Tag gelegt haben?</p><p>2. Kann der Bundesrat gegebenenfalls darüber informieren, wie häufig unlautere Geschäftspraktiken festgestellt wurden und wie dann auf diese reagiert wurde?</p><p>3. Wie steht der Bundesrat zum Vorgehen, den Hinflug zu annullieren und die Kosten dafür zurückzuerstatten und einzig den Rückflug durchzuführen?</p><p>4. Ist vorgesehen, dass das SECO unter Berufung auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von Amtes interveniert?</p><p>5. Beabsichtigt der Bundesrat bei den Luftfahrtunternehmen vorstellig zu werden und diese zu einem fairen Verhalten gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten anzuhalten - dies insbesondere mit Blick auf die grosse finanzielle Unterstützung, die den Unternehmen gewährt worden ist?</p><p>6. Könnte eine genauere Regelung des Luftbeförderungsvertrags künftig zur Klärung der Lage und zu einer Verringerung der Streitfälle beitragen?</p>
    • Luftfahrt. Angesichts der geleisteten Unterstützung wäre ein faires Verhalten gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten das Mindeste

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