Reserven der Krankenversicherer. Aufsicht im Bereich der Prämien und Geschäftsgebaren

ShortId
20.4280
Id
20204280
Updated
28.07.2023 00:58
Language
de
Title
Reserven der Krankenversicherer. Aufsicht im Bereich der Prämien und Geschäftsgebaren
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) und die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) enthalten zwei Korrekturmechanismen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Prämien und Kosten: den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen und den freiwilligen Reserveabbau. Damit die Versicherer den Anreiz erhalten, ihre übermässigen Reserven zugunsten der Versicherten abzubauen, hat der Bundesrat am 18. September 2020 einen Entwurf zur Änderung der KVAV in die Vernehmlassung geschickt (<a href="http://www.admin.ch">www.admin.ch</a> &gt; Bundesrecht &gt; Vernehmlassungen &gt; Abgeschlossene Vernehmlassungen 2020). Diese Vorlage sieht erleichterte Voraussetzungen für den freiwilligen Reserveabbau vor.</p><p>1. Insbesondere im Zeitraum des Krankenkassenwechsels betreiben manche Versicherer eine breit angelegte Werbung für die von ihnen vorgenommene Rückerstattung, manchmal schon mehrere Monate, bevor sie überhaupt das entsprechende Gesuch bei der Aufsichtsbehörde eingereicht haben. Dies deutet darauf hin, dass dieser Mechanismus auch zu kommerziellen Zwecken genutzt wird. Die Korrekturmechanismen gemäss KVAG und KVAV wurden jedoch nicht eingeführt, um den Versicherern als Marketinginstrumente zu dienen.</p><p>2. Die Versicherer legen ihre Prämien aufgrund der Kosten des Vorjahres, der Hochrechnungen für das laufende Jahr und der Schätzungen für das Folgejahr fest. Die letzten beiden Faktoren sind per Definition mit Unsicherheiten behaftet. Es ist möglich, dass die Prämien zu hoch angesetzt werden, wenn ein Versicherer seine Einnahmen unterschätzt oder seine Kosten überschätzt. Die Prüfung der Plausibilität der Kostenschätzung und der Entwicklung des Bestands ist ein komplexes Unterfangen. Es lässt sich daher nicht ausschliessen, dass die genehmigten Prämien nicht ganz den effektiven Kosten entsprechen. Die Nicht-Genehmigung der Prämien setzt voraus, dass diese unangemessen hoch über den Kosten liegen (Art. 16 Abs. 4 Bst. c KVAG). Es ist für das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nicht einfach, die Erfüllung dieser Voraussetzung im Voraus mit ausreichendem Wahrscheinlichkeitsgrad nachzuweisen, da es sich bei der Überprüfung der ihm vorgelegten Prämien in erster Linie auf Prognosen stützt. Ein unausgewogenes Verhältnis zwischen Prämien und Kosten lässt sich erst im Nachhinein mit Sicherheit feststellen, wenn die endgültigen Zahlen für das Geschäftsjahr bekannt sind. Die Nicht-Genehmigung ist eine äusserst rigorose Massnahme, die erst als letztes Mittel getroffen werden sollte, da sie dem Versicherer die Möglichkeit nimmt, seine Tätigkeit zum betreffenden Tarif auszuüben.</p><p>3. Legt ein Versicherer Prämien zur Genehmigung vor, die im Verhältnis zu den geschätzten Kosten zu hoch erscheinen, sucht das BAG das Gespräch und fordert den Versicherer auf, seine Tarife nach unten zu korrigieren. Diese Aussprachen sind ergiebig und führen zu befriedigenden Ergebnissen, so dass das BAG bisher noch nie die Genehmigung eines Tarifs ablehnen musste.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat am 18. September 2020 eine Änderung einiger Bestimmungen der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), die die Reserven betreffen, in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage enthält Präzisierungen zum freiwilligen Abbau der Reserven und zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen.</p><p>In den Erläuterungen dazu steht namentlich: "Zusätzlich birgt die geltende Regelung Fehlanreize. Für die Versicherer besteht der Anreiz, eher zu hohe Prämien festzulegen, um nachher eine Rückerstattung vornehmen zu können. Es gibt auch erste Zeichen dafür, dass dieser Mechanismus auch zu kommerziellen Zwecken genutzt wird. Diese beiden Instrumente dürfen nicht für kommerzielle Zwecke eingesetzt werden. Die Versicherer sollen zum Beispiel nicht in gewissen Kantonen neue Versicherte gewinnen können, indem sie jedes Jahr Rückerstattungen für zu hohe Prämieneinnahmen in Aussicht stellen. Die Absicht des Gesetzgebers war nämlich nicht, den Versicherern ein neues Marketinginstrument an die Hand zu geben, sondern eine möglichst präzise Prämienfestsetzung zu gewährleisten".</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche konkreten Zeichen gibt es dafür, dass gewisse Versicherer die Rückerstattung der Prämien zu kommerziellen Zwecken nutzen?</p><p>2. Die Prämien müssen vom BAG genehmigt werden. Dieses kann die Genehmigung der von den Versicherern vorgelegten Prämien verweigern, wenn diese die Kosten nicht decken oder wenn sie zu übermässigen Reserven führen. Falls es tatsächlich Zeichen für eine Nutzung der Prämienrückerstattung zu kommerziellen Zwecken gibt, warum genehmigt dann das BAG zu hohe Prämien?</p><p>3. Falls gewisse Versicherer systematisch unnötig hohe Prämien zur Genehmigung vorgelegt haben, warum hat dann das BAG nicht die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergriffen?</p>
  • Reserven der Krankenversicherer. Aufsicht im Bereich der Prämien und Geschäftsgebaren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) und die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) enthalten zwei Korrekturmechanismen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Prämien und Kosten: den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen und den freiwilligen Reserveabbau. Damit die Versicherer den Anreiz erhalten, ihre übermässigen Reserven zugunsten der Versicherten abzubauen, hat der Bundesrat am 18. September 2020 einen Entwurf zur Änderung der KVAV in die Vernehmlassung geschickt (<a href="http://www.admin.ch">www.admin.ch</a> &gt; Bundesrecht &gt; Vernehmlassungen &gt; Abgeschlossene Vernehmlassungen 2020). Diese Vorlage sieht erleichterte Voraussetzungen für den freiwilligen Reserveabbau vor.</p><p>1. Insbesondere im Zeitraum des Krankenkassenwechsels betreiben manche Versicherer eine breit angelegte Werbung für die von ihnen vorgenommene Rückerstattung, manchmal schon mehrere Monate, bevor sie überhaupt das entsprechende Gesuch bei der Aufsichtsbehörde eingereicht haben. Dies deutet darauf hin, dass dieser Mechanismus auch zu kommerziellen Zwecken genutzt wird. Die Korrekturmechanismen gemäss KVAG und KVAV wurden jedoch nicht eingeführt, um den Versicherern als Marketinginstrumente zu dienen.</p><p>2. Die Versicherer legen ihre Prämien aufgrund der Kosten des Vorjahres, der Hochrechnungen für das laufende Jahr und der Schätzungen für das Folgejahr fest. Die letzten beiden Faktoren sind per Definition mit Unsicherheiten behaftet. Es ist möglich, dass die Prämien zu hoch angesetzt werden, wenn ein Versicherer seine Einnahmen unterschätzt oder seine Kosten überschätzt. Die Prüfung der Plausibilität der Kostenschätzung und der Entwicklung des Bestands ist ein komplexes Unterfangen. Es lässt sich daher nicht ausschliessen, dass die genehmigten Prämien nicht ganz den effektiven Kosten entsprechen. Die Nicht-Genehmigung der Prämien setzt voraus, dass diese unangemessen hoch über den Kosten liegen (Art. 16 Abs. 4 Bst. c KVAG). Es ist für das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nicht einfach, die Erfüllung dieser Voraussetzung im Voraus mit ausreichendem Wahrscheinlichkeitsgrad nachzuweisen, da es sich bei der Überprüfung der ihm vorgelegten Prämien in erster Linie auf Prognosen stützt. Ein unausgewogenes Verhältnis zwischen Prämien und Kosten lässt sich erst im Nachhinein mit Sicherheit feststellen, wenn die endgültigen Zahlen für das Geschäftsjahr bekannt sind. Die Nicht-Genehmigung ist eine äusserst rigorose Massnahme, die erst als letztes Mittel getroffen werden sollte, da sie dem Versicherer die Möglichkeit nimmt, seine Tätigkeit zum betreffenden Tarif auszuüben.</p><p>3. Legt ein Versicherer Prämien zur Genehmigung vor, die im Verhältnis zu den geschätzten Kosten zu hoch erscheinen, sucht das BAG das Gespräch und fordert den Versicherer auf, seine Tarife nach unten zu korrigieren. Diese Aussprachen sind ergiebig und führen zu befriedigenden Ergebnissen, so dass das BAG bisher noch nie die Genehmigung eines Tarifs ablehnen musste.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat am 18. September 2020 eine Änderung einiger Bestimmungen der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), die die Reserven betreffen, in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage enthält Präzisierungen zum freiwilligen Abbau der Reserven und zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen.</p><p>In den Erläuterungen dazu steht namentlich: "Zusätzlich birgt die geltende Regelung Fehlanreize. Für die Versicherer besteht der Anreiz, eher zu hohe Prämien festzulegen, um nachher eine Rückerstattung vornehmen zu können. Es gibt auch erste Zeichen dafür, dass dieser Mechanismus auch zu kommerziellen Zwecken genutzt wird. Diese beiden Instrumente dürfen nicht für kommerzielle Zwecke eingesetzt werden. Die Versicherer sollen zum Beispiel nicht in gewissen Kantonen neue Versicherte gewinnen können, indem sie jedes Jahr Rückerstattungen für zu hohe Prämieneinnahmen in Aussicht stellen. Die Absicht des Gesetzgebers war nämlich nicht, den Versicherern ein neues Marketinginstrument an die Hand zu geben, sondern eine möglichst präzise Prämienfestsetzung zu gewährleisten".</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche konkreten Zeichen gibt es dafür, dass gewisse Versicherer die Rückerstattung der Prämien zu kommerziellen Zwecken nutzen?</p><p>2. Die Prämien müssen vom BAG genehmigt werden. Dieses kann die Genehmigung der von den Versicherern vorgelegten Prämien verweigern, wenn diese die Kosten nicht decken oder wenn sie zu übermässigen Reserven führen. Falls es tatsächlich Zeichen für eine Nutzung der Prämienrückerstattung zu kommerziellen Zwecken gibt, warum genehmigt dann das BAG zu hohe Prämien?</p><p>3. Falls gewisse Versicherer systematisch unnötig hohe Prämien zur Genehmigung vorgelegt haben, warum hat dann das BAG nicht die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergriffen?</p>
    • Reserven der Krankenversicherer. Aufsicht im Bereich der Prämien und Geschäftsgebaren

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