Covid-19-Solidarbürgschaften. Wie bewältigen wir neue Wellen?

ShortId
20.4281
Id
20204281
Updated
28.07.2023 01:17
Language
de
Title
Covid-19-Solidarbürgschaften. Wie bewältigen wir neue Wellen?
AdditionalIndexing
2841;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat kann denjenigen Teil des Verpflichtungskredits, der nach der Beendigung des Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystems in der Höhe von rund 23,6 Milliarden Franken nicht benötigt wurde, nicht mehr einsetzen. Der Verpflichtungskredit war aufgrund des finanzhaushaltsrechtlichen Spezifikationsprinzips (Art. 21 Abs. 2 FHG, SR 611.0) auf das Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem vom Frühjahr 2020 beschränkt, dessen Grundlage die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) bildete.</p><p>2. Die Covid-19-Kredite, die zwischen dem 26. März und dem 31. Juli 2020 beantragt werden konnten, bezweckten die rasche und generelle Versorgung der KMU mit Liquidität während des nationalen Lockdowns. Sie hatten den Charakter einer Nothilfe für die ersten Monate der Covid-19-Epidemie. Daher wurden die zu 100 Prozent verbürgten Kredite bis zu 500'000 Franken ohne Prüfung der Kreditfähigkeit und -würdigkeit durch die Banken gewährt.</p><p>Die aktuelle Lage ist nicht direkt vergleichbar mit der ersten Epidemie-Welle. Eine Kreditklemme oder ein genereller Liquiditätsengpass ist zurzeit nicht zu erkennen. Deshalb sehen Parlament und Bundesrat zurzeit nicht mehr flächendeckende, sondern spezifische Massnahmen für die besonders betroffenen Unternehmen und Branchen vor (z. B Sport und Kultur). Innerhalb des Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystems haben zudem verschiedene Unternehmen noch offene Limiten, die sie nun nutzen können. Ausserdem sind bedeutende staatliche Unterstützungsmassnahmen am Laufen (z. B. Corona-Erwerbsersatz oder Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeitsentschädigung).</p><p>Für die finanzielle Abfederung der einzelnen Härtefälle besteht mit der Covid-19-Härtefallverordnung, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist und deren Anspruchsvoraussetzungen für den Zugang zum Härtefallprogramm am 13. Januar 2021 gelockert wurden, ein Instrument zur gezielten finanziellen Unterstützung notleidender Unternehmen. Neu gelten Unternehmen als Härtefälle, wenn sie aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten. Somit erhöht sich die Anzahl von Unternehmen deutlich, die von den Härtefallhilfen profitieren könnten.</p><p>Bereits mit der Teilrevision des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102, 20.084) wurden in der Wintersession 2020 Lücken bei der Abfederung von Härtefällen geschlossen. Und schliesslich wurde im Rahmen der gleichzeitig erfolgten Beratung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (SR 951.26, 20.075) eine detaillierte rechtliche Grundlage gelegt, damit der Bundesrat bei einem schweizweiten Engpass an Liquidität, der die Stabilität der Schweizer Wirtschaft gefährden würde und den die Kantone nicht beheben könnten, ein neues Kredit-Bürgschaftssystem lancieren könnte.</p><p>Der Bundesrat wird in den kommenden Wochen die Zweckmässigkeit sowohl des angelaufenen Härtefallprogramms als auch der Neuauflage eines Kredit-Bürgschaftssystems insbesondere im Hinblick auf eine allfällige dritte Epidemie-Welle überprüfen und gegebenfalls die notwendigen Aufträge erteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zu Beginn der Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat sehr rasch auf dem Verordnungsweg dafür gesorgt, dass Unternehmen, die von der Krise getroffen wurden, sich schnell mit Liquidität versorgen konnten. Dieses Programm funktionierte zur grossen Zufriedenheit der Unternehmen wie auch der Bürgschaftsorganisationen und des Bundes.</p><p>Angesichts der zweiten Welle und im Wissen, dass das Parlament es im Juni abgelehnt hat, den Unternehmen Zugang zu einer zweiten Bürgschaft zu gewähren, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat, dieses Bürgschaftsprogramm im Rahmen des vom Parlament ursprünglich gutgeheissenen Verpflichtungskredits von 40 Milliarden Franken zu verlängern?</p><p>2. Eine bestimmte Anzahl Unternehmen hat diese Hilfen bereits in Anspruch genommen. Könnte der Bundesrat - im Wissen, dass diese Unternehmen keinen weiteren Antrag bei einer Bürgschaftsorganisation stellen können - einen Mittelweg ins Auge fassen, wonach ein zweites Gesuch um eine Bürgschaft nur bei derjenigen Organisation gestellt werden dürfte, die die erste Bürgschaft gewährt hat?</p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung dieser Fragen.</p>
  • Covid-19-Solidarbürgschaften. Wie bewältigen wir neue Wellen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat kann denjenigen Teil des Verpflichtungskredits, der nach der Beendigung des Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystems in der Höhe von rund 23,6 Milliarden Franken nicht benötigt wurde, nicht mehr einsetzen. Der Verpflichtungskredit war aufgrund des finanzhaushaltsrechtlichen Spezifikationsprinzips (Art. 21 Abs. 2 FHG, SR 611.0) auf das Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem vom Frühjahr 2020 beschränkt, dessen Grundlage die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) bildete.</p><p>2. Die Covid-19-Kredite, die zwischen dem 26. März und dem 31. Juli 2020 beantragt werden konnten, bezweckten die rasche und generelle Versorgung der KMU mit Liquidität während des nationalen Lockdowns. Sie hatten den Charakter einer Nothilfe für die ersten Monate der Covid-19-Epidemie. Daher wurden die zu 100 Prozent verbürgten Kredite bis zu 500'000 Franken ohne Prüfung der Kreditfähigkeit und -würdigkeit durch die Banken gewährt.</p><p>Die aktuelle Lage ist nicht direkt vergleichbar mit der ersten Epidemie-Welle. Eine Kreditklemme oder ein genereller Liquiditätsengpass ist zurzeit nicht zu erkennen. Deshalb sehen Parlament und Bundesrat zurzeit nicht mehr flächendeckende, sondern spezifische Massnahmen für die besonders betroffenen Unternehmen und Branchen vor (z. B Sport und Kultur). Innerhalb des Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystems haben zudem verschiedene Unternehmen noch offene Limiten, die sie nun nutzen können. Ausserdem sind bedeutende staatliche Unterstützungsmassnahmen am Laufen (z. B. Corona-Erwerbsersatz oder Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeitsentschädigung).</p><p>Für die finanzielle Abfederung der einzelnen Härtefälle besteht mit der Covid-19-Härtefallverordnung, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist und deren Anspruchsvoraussetzungen für den Zugang zum Härtefallprogramm am 13. Januar 2021 gelockert wurden, ein Instrument zur gezielten finanziellen Unterstützung notleidender Unternehmen. Neu gelten Unternehmen als Härtefälle, wenn sie aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten. Somit erhöht sich die Anzahl von Unternehmen deutlich, die von den Härtefallhilfen profitieren könnten.</p><p>Bereits mit der Teilrevision des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102, 20.084) wurden in der Wintersession 2020 Lücken bei der Abfederung von Härtefällen geschlossen. Und schliesslich wurde im Rahmen der gleichzeitig erfolgten Beratung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (SR 951.26, 20.075) eine detaillierte rechtliche Grundlage gelegt, damit der Bundesrat bei einem schweizweiten Engpass an Liquidität, der die Stabilität der Schweizer Wirtschaft gefährden würde und den die Kantone nicht beheben könnten, ein neues Kredit-Bürgschaftssystem lancieren könnte.</p><p>Der Bundesrat wird in den kommenden Wochen die Zweckmässigkeit sowohl des angelaufenen Härtefallprogramms als auch der Neuauflage eines Kredit-Bürgschaftssystems insbesondere im Hinblick auf eine allfällige dritte Epidemie-Welle überprüfen und gegebenfalls die notwendigen Aufträge erteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zu Beginn der Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat sehr rasch auf dem Verordnungsweg dafür gesorgt, dass Unternehmen, die von der Krise getroffen wurden, sich schnell mit Liquidität versorgen konnten. Dieses Programm funktionierte zur grossen Zufriedenheit der Unternehmen wie auch der Bürgschaftsorganisationen und des Bundes.</p><p>Angesichts der zweiten Welle und im Wissen, dass das Parlament es im Juni abgelehnt hat, den Unternehmen Zugang zu einer zweiten Bürgschaft zu gewähren, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat, dieses Bürgschaftsprogramm im Rahmen des vom Parlament ursprünglich gutgeheissenen Verpflichtungskredits von 40 Milliarden Franken zu verlängern?</p><p>2. Eine bestimmte Anzahl Unternehmen hat diese Hilfen bereits in Anspruch genommen. Könnte der Bundesrat - im Wissen, dass diese Unternehmen keinen weiteren Antrag bei einer Bürgschaftsorganisation stellen können - einen Mittelweg ins Auge fassen, wonach ein zweites Gesuch um eine Bürgschaft nur bei derjenigen Organisation gestellt werden dürfte, die die erste Bürgschaft gewährt hat?</p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung dieser Fragen.</p>
    • Covid-19-Solidarbürgschaften. Wie bewältigen wir neue Wellen?

Back to List