Ă„nderung von Artikel 26 KVAV

ShortId
20.4290
Id
20204290
Updated
28.07.2023 01:11
Language
de
Title
Änderung von Artikel 26 KVAV
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die geltende Formulierung von Artikel 26 KVAV ist wirkungslos und politisch umstritten. Zahlreiche Kantone verlangen seit Langem, dass diese Bestimmung nicht mehr eine Möglichkeit einräumt, sondern als Pflicht ausgestaltet wird. Selbst der Bundesrat hat Ende September bei der Ankündigung der Prämien für das Jahr 2021 gesagt, die Reserven der Krankenversicherer seien übermässig hoch und es gelte einen Weg zu finden, sie abzubauen. Von der heute bestehenden Möglichkeit, die Reserven abzubauen, machen die Versicherer aber leider keinen Gebrauch. Und dies belastet das ganze System mit wachsenden Reserven. Zudem verbreitet sich in der Bevölkerung das Misstrauen gegenüber diesem System. Das Problem ist in mehreren Kantonen offensichtlich. Die Verordnung ist deshalb so zu ändern, dass die bestehende Möglichkeit durch eine Pflicht ersetzt wird. Nur so lassen sich die Bevölkerung beruhigen und wo möglich die Prämienlast verringern.</p>
  • <p>Diese Motion vertritt dasselbe Anliegen wie die Motion Quadri 20.4123 (Übermässige Reserven der Krankenversicherer. Obligatorische statt freiwillige Rückerstattung). Der Bundesrat unterstützt dieses. Wie er mehrfach festgehalten hat, ist er der Auffassung, dass zu hohe Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden sollten (20.5282 Frage Nantermod Krankenversicherung. Die Prämien dank den Reserven künstlich tief halten?, 19.3839 Interpellation Chiesa Krankenversicherung. Öffentlich geschürte Reservenpolemik?, 19.4143 Interpellation Chiesa Weshalb werden für das Tessin Krankenkassenprämien genehmigt, die über dem Schweizer Durchschnitt liegen?). Um den freiwilligen Abbau übermässiger Reserven zu fördern, hat der Bundesrat am 18. September 2020 eine Vernehmlassung (www.admin.ch &gt; Bundesrecht &gt; Vernehmlassungen &gt; Abgeschlossene Vernehmlassungen) zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) eröffnet. Gemäss dieser Vorlage wird der Reservensatz, über den der Versicherer nach dem Abbau in jedem Fall verfügen muss, von 150 auf 100 Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe gesenkt. Diese Änderung soll die Versicherer bestärken, dieses Instrument zu nutzen und den Anreiz erhöhen, die Prämien zugunsten der Versicherten zu senken.</p><p>Der Bundesrat hat daher auf Verordnungsebene bereits gehandelt. Er ist der Ansicht, dass nun das Ergebnis der Vernehmlassung ausgewertet werden muss. Nötigenfalls wird er bereit sein, weitere Massnahmen im Bereich der Reserven zu unterstützen. </p><p>Zudem ist die mit der Motion geforderte Verpflichtung der Versicherer zum Abbau von Reserven in einem formellen Gesetz zu verankern. Eine Verordnungsänderung genügt nicht (Art. 164 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kann-Bestimmung von Artikel 26 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) ("...kann seine Reserven abbauen...") in eine Norm umzuwandeln, die den Krankenversicherern eine Pflicht auferlegt ("...muss seine Reserven abbauen...").</p>
  • Änderung von Artikel 26 KVAV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die geltende Formulierung von Artikel 26 KVAV ist wirkungslos und politisch umstritten. Zahlreiche Kantone verlangen seit Langem, dass diese Bestimmung nicht mehr eine Möglichkeit einräumt, sondern als Pflicht ausgestaltet wird. Selbst der Bundesrat hat Ende September bei der Ankündigung der Prämien für das Jahr 2021 gesagt, die Reserven der Krankenversicherer seien übermässig hoch und es gelte einen Weg zu finden, sie abzubauen. Von der heute bestehenden Möglichkeit, die Reserven abzubauen, machen die Versicherer aber leider keinen Gebrauch. Und dies belastet das ganze System mit wachsenden Reserven. Zudem verbreitet sich in der Bevölkerung das Misstrauen gegenüber diesem System. Das Problem ist in mehreren Kantonen offensichtlich. Die Verordnung ist deshalb so zu ändern, dass die bestehende Möglichkeit durch eine Pflicht ersetzt wird. Nur so lassen sich die Bevölkerung beruhigen und wo möglich die Prämienlast verringern.</p>
    • <p>Diese Motion vertritt dasselbe Anliegen wie die Motion Quadri 20.4123 (Übermässige Reserven der Krankenversicherer. Obligatorische statt freiwillige Rückerstattung). Der Bundesrat unterstützt dieses. Wie er mehrfach festgehalten hat, ist er der Auffassung, dass zu hohe Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden sollten (20.5282 Frage Nantermod Krankenversicherung. Die Prämien dank den Reserven künstlich tief halten?, 19.3839 Interpellation Chiesa Krankenversicherung. Öffentlich geschürte Reservenpolemik?, 19.4143 Interpellation Chiesa Weshalb werden für das Tessin Krankenkassenprämien genehmigt, die über dem Schweizer Durchschnitt liegen?). Um den freiwilligen Abbau übermässiger Reserven zu fördern, hat der Bundesrat am 18. September 2020 eine Vernehmlassung (www.admin.ch &gt; Bundesrecht &gt; Vernehmlassungen &gt; Abgeschlossene Vernehmlassungen) zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) eröffnet. Gemäss dieser Vorlage wird der Reservensatz, über den der Versicherer nach dem Abbau in jedem Fall verfügen muss, von 150 auf 100 Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe gesenkt. Diese Änderung soll die Versicherer bestärken, dieses Instrument zu nutzen und den Anreiz erhöhen, die Prämien zugunsten der Versicherten zu senken.</p><p>Der Bundesrat hat daher auf Verordnungsebene bereits gehandelt. Er ist der Ansicht, dass nun das Ergebnis der Vernehmlassung ausgewertet werden muss. Nötigenfalls wird er bereit sein, weitere Massnahmen im Bereich der Reserven zu unterstützen. </p><p>Zudem ist die mit der Motion geforderte Verpflichtung der Versicherer zum Abbau von Reserven in einem formellen Gesetz zu verankern. Eine Verordnungsänderung genügt nicht (Art. 164 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kann-Bestimmung von Artikel 26 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) ("...kann seine Reserven abbauen...") in eine Norm umzuwandeln, die den Krankenversicherern eine Pflicht auferlegt ("...muss seine Reserven abbauen...").</p>
    • Änderung von Artikel 26 KVAV

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