Maskenpflicht. Wie steht es um die Nebenwirkungen?

ShortId
20.4303
Id
20204303
Updated
28.07.2023 00:51
Language
de
Title
Maskenpflicht. Wie steht es um die Nebenwirkungen?
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Beginn der Covid-19-Krise ist das Maskentragen von den kantonalen und eidgenössischen Behörden auf unterschiedliche Art und in unterschiedlichen Situationen für obligatorisch erklärt worden. Diese Massnahme wurde mit dem Schutz der Gesundheit begründet.</p><p>Vergessen wir aber nicht, dass das Bundesamt für Gesundheit zu Beginn der Krise das Maskentragen für unnötig erklärt hatte. Später, als der Mangel an Masken behoben war, hat es seine Haltung geändert und damit hat sich auch die Politik der Behörden gewandelt.</p><p>Die Erfahrung, aber auch viele wissenschaftliche Arbeiten und sogar Unterlagen der Weltgesundheitsorganisation zeigen, dass das Maskentragen zu mitunter schweren Nebenwirkungen führen kann: Es entsteht eine soziale Barriere, ja die Identität geht verloren, weil die Ausdrucksmöglichkeiten der nonverbalen Kommunikation - Gefühle und Emotionen - stark eingeschränkt werden. Aber auch der verbale Ausdruck (Dämpfung der Stimme) leidet. Es kommt zu Stress und Ängsten, verbunden mit Atemnot, weil die Lunge anders funktioniert. Man schwitzt, hat Kopfschmerzen, erhöhten Plus oder Herzklopfen. Möglich sind auch Hautschädigungen oder -krankheiten sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Die Maske ist problematisch für Asthmatikerinnen und Asthmatiker, von tauben und schwerhörigen Personen, Säuglingen und kleinen Kindern gar nicht zu reden. Sie können die hinter einer Maske versteckten Personen, die sich auf der Wöchnerinnenabteilung oder in der Kindertagesstätte um sie kümmern, nur noch visuell wahrnehmen.</p><p>Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass eine Behörde, die das Maskentragen vorschreibt, zur Verantwortung gezogen wird, wenn zwischen der Maskentragpflicht und dem Auftreten von Symptomen oder physischen oder psychischen Krankheitsbildern ein ausreichender Kausalzusammenhang hergestellt wird.</p><p>Es ist deshalb angezeigt, Bilanz zu ziehen und die Nebenwirkungen des Maskentragens festzustellen. Die Resultate der Studie müssen mit den bei der Erarbeitung des verlangten Berichts geltenden Massnahmen abgeglichen werden, sodass man daraus - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips - die nötigen Konsequenzen ziehen kann.</p>
  • <p>Im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie haben sich Masken als wichtiges Instrument zur Reduktion von Übertragungsketten etabliert. Der Nutzen von Masken ist mittlerweile wissenschaftlich belegt.</p><p>Eine Ausnahmeregelung besteht bereits: Personen, die aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen, keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Dazu zählen Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Krankheiten wie Demenz und Alzheimer, Angstzustände beim Tragen einer Maske und Behinderungen, die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder umsetzbar machen. Das Bundesamt für Gesundheit hat zusammen mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ein Merkblatt zur Maskendispens für Menschen mit Behinderungen erarbeitet. Betroffene Personen müssen ein ärztliches Attest bei sich tragen und dieses bei Bedarf vorweisen. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die betroffenen Personen keine Diskriminierung im öffentlichen Raum erfahren. Die geltenden Ausnahmen sind verhältnismässig und vertretbar.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat 20.3242 der FDP-Liberalen Fraktion "Covid-19. Die richtigen Lehren aus der Krise ziehen" schreibt, wird er die Erfahrungen aus der Pandemie in einem Bericht aufarbeiten. Dazu gehört auch die Untersuchung der erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wie die Maskenpflicht.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist ein Bericht speziell zur Maskenpflicht aus Sicht des Bundesrats nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen, der die verschiedenen Nebenwirkungen beschreibt, die sich durch das Maskentragen ergeben können. Im Bericht soll zudem eine Interessenabwägung vorgenommen werden, um allenfalls Änderungen betreffend Massnahmen vorzuschlagen, die im Zeitpunkt der Erarbeitung des Berichts umgesetzt werden. Dazu gehört insbesondere eine angemessene Ausnahmeregelung.</p>
  • Maskenpflicht. Wie steht es um die Nebenwirkungen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Beginn der Covid-19-Krise ist das Maskentragen von den kantonalen und eidgenössischen Behörden auf unterschiedliche Art und in unterschiedlichen Situationen für obligatorisch erklärt worden. Diese Massnahme wurde mit dem Schutz der Gesundheit begründet.</p><p>Vergessen wir aber nicht, dass das Bundesamt für Gesundheit zu Beginn der Krise das Maskentragen für unnötig erklärt hatte. Später, als der Mangel an Masken behoben war, hat es seine Haltung geändert und damit hat sich auch die Politik der Behörden gewandelt.</p><p>Die Erfahrung, aber auch viele wissenschaftliche Arbeiten und sogar Unterlagen der Weltgesundheitsorganisation zeigen, dass das Maskentragen zu mitunter schweren Nebenwirkungen führen kann: Es entsteht eine soziale Barriere, ja die Identität geht verloren, weil die Ausdrucksmöglichkeiten der nonverbalen Kommunikation - Gefühle und Emotionen - stark eingeschränkt werden. Aber auch der verbale Ausdruck (Dämpfung der Stimme) leidet. Es kommt zu Stress und Ängsten, verbunden mit Atemnot, weil die Lunge anders funktioniert. Man schwitzt, hat Kopfschmerzen, erhöhten Plus oder Herzklopfen. Möglich sind auch Hautschädigungen oder -krankheiten sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Die Maske ist problematisch für Asthmatikerinnen und Asthmatiker, von tauben und schwerhörigen Personen, Säuglingen und kleinen Kindern gar nicht zu reden. Sie können die hinter einer Maske versteckten Personen, die sich auf der Wöchnerinnenabteilung oder in der Kindertagesstätte um sie kümmern, nur noch visuell wahrnehmen.</p><p>Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass eine Behörde, die das Maskentragen vorschreibt, zur Verantwortung gezogen wird, wenn zwischen der Maskentragpflicht und dem Auftreten von Symptomen oder physischen oder psychischen Krankheitsbildern ein ausreichender Kausalzusammenhang hergestellt wird.</p><p>Es ist deshalb angezeigt, Bilanz zu ziehen und die Nebenwirkungen des Maskentragens festzustellen. Die Resultate der Studie müssen mit den bei der Erarbeitung des verlangten Berichts geltenden Massnahmen abgeglichen werden, sodass man daraus - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips - die nötigen Konsequenzen ziehen kann.</p>
    • <p>Im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie haben sich Masken als wichtiges Instrument zur Reduktion von Übertragungsketten etabliert. Der Nutzen von Masken ist mittlerweile wissenschaftlich belegt.</p><p>Eine Ausnahmeregelung besteht bereits: Personen, die aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen, keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Dazu zählen Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Krankheiten wie Demenz und Alzheimer, Angstzustände beim Tragen einer Maske und Behinderungen, die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder umsetzbar machen. Das Bundesamt für Gesundheit hat zusammen mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ein Merkblatt zur Maskendispens für Menschen mit Behinderungen erarbeitet. Betroffene Personen müssen ein ärztliches Attest bei sich tragen und dieses bei Bedarf vorweisen. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die betroffenen Personen keine Diskriminierung im öffentlichen Raum erfahren. Die geltenden Ausnahmen sind verhältnismässig und vertretbar.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat 20.3242 der FDP-Liberalen Fraktion "Covid-19. Die richtigen Lehren aus der Krise ziehen" schreibt, wird er die Erfahrungen aus der Pandemie in einem Bericht aufarbeiten. Dazu gehört auch die Untersuchung der erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wie die Maskenpflicht.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist ein Bericht speziell zur Maskenpflicht aus Sicht des Bundesrats nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen, der die verschiedenen Nebenwirkungen beschreibt, die sich durch das Maskentragen ergeben können. Im Bericht soll zudem eine Interessenabwägung vorgenommen werden, um allenfalls Änderungen betreffend Massnahmen vorzuschlagen, die im Zeitpunkt der Erarbeitung des Berichts umgesetzt werden. Dazu gehört insbesondere eine angemessene Ausnahmeregelung.</p>
    • Maskenpflicht. Wie steht es um die Nebenwirkungen?

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