KVG. Dynamische Kostenneutralität während mindestens fünf Jahre sicherstellen

ShortId
20.4306
Id
20204306
Updated
28.07.2023 01:07
Language
de
Title
KVG. Dynamische Kostenneutralität während mindestens fünf Jahre sicherstellen
AdditionalIndexing
2841;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 26. August 2020 mitgeteilt, dass die Tarifstruktur TARDOC neu beurteilt werden müsse: Ein Entscheid werde bis Ende Jahr erfolgen. Aufgrund der Verlautbarungen der betroffenen Verbände scheint dies auch dringend notwendig: Während die Befürworter von TARDOC eine "Kostenneutralität" beteuern, prophezeien seine Kritiker das Gegenteil. Für den Gesetzgeber sind die technischen Implikationen kaum bewerten und damit auch die Folgen nicht absehbar. Der Gesetzgeber kann aber dafür sorgen, dass die von jährlichen Prämienerhöhungen geplagte Bevölkerung nicht auch noch zusätzliche Prämienschocks infolge veränderter Tarifstrukturen erleiden muss. Notabene vor dem Hintergrund der schweren zweiten Corona-Welle mit noch mehr finanziellen Einbussen für viele Familien, ist dies mehr als nur angezeigt. Ein Kostenschub hätte zudem auch negative Auswirkungen auf Bund, der für mehr Prämienverbilligung allein wegen fragwürdigen Mehrkosten aufkommen müsste sowie für die Kantone, die immer mehr unter Druck kommen, mehr Prämienverbilligungen auszubezahlen (Entscheid Bundesgericht 2019 gegen Kanton Luzern).</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Zielsetzung der Motion bezüglich der Notwendigkeit einer Kostenkontrolle. Bereits heute prüft der Bundesrat als Genehmigungsbehörde von nationalen Tarifstrukturen (wie z.B. aktuell bei TARDOC) die Einhaltung der Kostenneutralität. Diesbezüglich hat der Bundesrat den Tarifpartnern die Rahmenbedingung "Wirtschaftlichkeit und Billigkeit", welche auf den gesetzlichen Vorgaben basiert und bei der Erarbeitung von Tarifstrukturen berücksichtigt werden muss, kommuniziert. Diese Rahmenbedingung besagt, dass die Kostenneutralität auf Ebene der Struktur eingehalten werden muss. Bei gleichem Leistungsangebot (gleiche Qualität und Menge der erbrachten Leistungen) dürfen grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren. Eine neue Tarifstruktur darf daher grundsätzlich zu keinen Kostenerhöhungen führen, welche direkt auf die Struktur zurückzuführen sind. Für ein gegebenes Datenjahr soll die Tarifstruktur das gleiche Leistungsvolumen ergeben wie die vorhergehende Tarifstruktur für dasselbe Jahr (statische Kostenneutralität).</p><p>Die Tarifpartner müssen bei Einreichung des Antrags auf Genehmigung der revidierten Tarifstruktur weiter aufzeigen, wie verhindert werden soll, dass die effektive Anwendung der revidierten Tarifstruktur per se in den Jahren nach deren Einführung nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme des abgerechneten Taxpunktvolumens führt (dynamische Kostenneutralität). Es braucht somit auch eine Kontrolle der Entwicklung des Taxpunktvolumens (Vergleich Soll-Entwicklung und Ist-Entwicklung) sowie Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die dynamische Kostenneutralität nicht erfüllt wird. Welche Dauer für die Sicherstellung der dynamischen Kostenneutralität notwendig ist, ist auch von der Komplexität der Tarifstruktur sowie von deren Kostenvolumen abhängig und muss daher von Fall zu Fall beurteilt werden. Als Richtwert ist hier von mindestens 3 Jahren auszugehen.</p><p>Das in Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) festgehaltene Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, dessen Einhaltung die Genehmigungsbehörde prüft, wird in Artikel 59c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) präzisiert. Der Tarif darf demnach höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten einer effizienten Leistungserbringung decken. Nach Artikel 59c Absatz 2 KVV müssen die Vertragsparteien die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung dieser Grundsätze nicht mehr gewährleistet ist. Nach dem Gebot der Billigkeit muss der Tarif für das Gesamtsystem auch wirtschaftlich tragbar sein. Um diese regelmässige Überprüfung der Tarife frühzeitig sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Tarifpartner bereits bei Einführung der neuen Tarifstruktur aufzeigen, wie die Tarife regelmässig überprüft und angepasst werden sollen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllen, d.h. es braucht ein langfristiges Monitoring der Kostenentwicklung.</p><p>Der Bundesrat ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der oben erwähnten Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsprozesses zu prüfen. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung zur dynamischen Kostenneutralität ist daher nicht notwendig.</p><p>Der Bundesrat hat weiter im ersten Kostendämpfungspaket (www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Laufende Revisionsprojekte &gt; KVG-Revision: Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) eine gesetzliche Regelung im Sinne einer Präzisierung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes vorgeschlagen, welche sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindet. Die Tarifpartner müssen gemäss diesem Vorschlag vertraglich Massnahmen zur Steuerung der Kosten mit Korrekturen im Falle einer überhöhten Mengen- und Kostenentwicklung vereinbaren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, mit einer Präzisierung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dafür zu sorgen, dass</p><p>im Rahmen der jeweiligen Prüfung von schweizweit gültigen Tarifstrukturen die dynamische Kostenneutralität während</p><p>mindestens fünf Jahren sichergestellt wird.</p>
  • KVG. Dynamische Kostenneutralität während mindestens fünf Jahre sicherstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 26. August 2020 mitgeteilt, dass die Tarifstruktur TARDOC neu beurteilt werden müsse: Ein Entscheid werde bis Ende Jahr erfolgen. Aufgrund der Verlautbarungen der betroffenen Verbände scheint dies auch dringend notwendig: Während die Befürworter von TARDOC eine "Kostenneutralität" beteuern, prophezeien seine Kritiker das Gegenteil. Für den Gesetzgeber sind die technischen Implikationen kaum bewerten und damit auch die Folgen nicht absehbar. Der Gesetzgeber kann aber dafür sorgen, dass die von jährlichen Prämienerhöhungen geplagte Bevölkerung nicht auch noch zusätzliche Prämienschocks infolge veränderter Tarifstrukturen erleiden muss. Notabene vor dem Hintergrund der schweren zweiten Corona-Welle mit noch mehr finanziellen Einbussen für viele Familien, ist dies mehr als nur angezeigt. Ein Kostenschub hätte zudem auch negative Auswirkungen auf Bund, der für mehr Prämienverbilligung allein wegen fragwürdigen Mehrkosten aufkommen müsste sowie für die Kantone, die immer mehr unter Druck kommen, mehr Prämienverbilligungen auszubezahlen (Entscheid Bundesgericht 2019 gegen Kanton Luzern).</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Zielsetzung der Motion bezüglich der Notwendigkeit einer Kostenkontrolle. Bereits heute prüft der Bundesrat als Genehmigungsbehörde von nationalen Tarifstrukturen (wie z.B. aktuell bei TARDOC) die Einhaltung der Kostenneutralität. Diesbezüglich hat der Bundesrat den Tarifpartnern die Rahmenbedingung "Wirtschaftlichkeit und Billigkeit", welche auf den gesetzlichen Vorgaben basiert und bei der Erarbeitung von Tarifstrukturen berücksichtigt werden muss, kommuniziert. Diese Rahmenbedingung besagt, dass die Kostenneutralität auf Ebene der Struktur eingehalten werden muss. Bei gleichem Leistungsangebot (gleiche Qualität und Menge der erbrachten Leistungen) dürfen grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren. Eine neue Tarifstruktur darf daher grundsätzlich zu keinen Kostenerhöhungen führen, welche direkt auf die Struktur zurückzuführen sind. Für ein gegebenes Datenjahr soll die Tarifstruktur das gleiche Leistungsvolumen ergeben wie die vorhergehende Tarifstruktur für dasselbe Jahr (statische Kostenneutralität).</p><p>Die Tarifpartner müssen bei Einreichung des Antrags auf Genehmigung der revidierten Tarifstruktur weiter aufzeigen, wie verhindert werden soll, dass die effektive Anwendung der revidierten Tarifstruktur per se in den Jahren nach deren Einführung nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme des abgerechneten Taxpunktvolumens führt (dynamische Kostenneutralität). Es braucht somit auch eine Kontrolle der Entwicklung des Taxpunktvolumens (Vergleich Soll-Entwicklung und Ist-Entwicklung) sowie Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die dynamische Kostenneutralität nicht erfüllt wird. Welche Dauer für die Sicherstellung der dynamischen Kostenneutralität notwendig ist, ist auch von der Komplexität der Tarifstruktur sowie von deren Kostenvolumen abhängig und muss daher von Fall zu Fall beurteilt werden. Als Richtwert ist hier von mindestens 3 Jahren auszugehen.</p><p>Das in Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) festgehaltene Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, dessen Einhaltung die Genehmigungsbehörde prüft, wird in Artikel 59c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) präzisiert. Der Tarif darf demnach höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten einer effizienten Leistungserbringung decken. Nach Artikel 59c Absatz 2 KVV müssen die Vertragsparteien die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung dieser Grundsätze nicht mehr gewährleistet ist. Nach dem Gebot der Billigkeit muss der Tarif für das Gesamtsystem auch wirtschaftlich tragbar sein. Um diese regelmässige Überprüfung der Tarife frühzeitig sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Tarifpartner bereits bei Einführung der neuen Tarifstruktur aufzeigen, wie die Tarife regelmässig überprüft und angepasst werden sollen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllen, d.h. es braucht ein langfristiges Monitoring der Kostenentwicklung.</p><p>Der Bundesrat ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der oben erwähnten Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsprozesses zu prüfen. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung zur dynamischen Kostenneutralität ist daher nicht notwendig.</p><p>Der Bundesrat hat weiter im ersten Kostendämpfungspaket (www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Laufende Revisionsprojekte &gt; KVG-Revision: Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) eine gesetzliche Regelung im Sinne einer Präzisierung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes vorgeschlagen, welche sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindet. Die Tarifpartner müssen gemäss diesem Vorschlag vertraglich Massnahmen zur Steuerung der Kosten mit Korrekturen im Falle einer überhöhten Mengen- und Kostenentwicklung vereinbaren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, mit einer Präzisierung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dafür zu sorgen, dass</p><p>im Rahmen der jeweiligen Prüfung von schweizweit gültigen Tarifstrukturen die dynamische Kostenneutralität während</p><p>mindestens fünf Jahren sichergestellt wird.</p>
    • KVG. Dynamische Kostenneutralität während mindestens fünf Jahre sicherstellen

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