Islamisten in der Schweiz

ShortId
20.4313
Id
20204313
Updated
28.07.2023 00:46
Language
de
Title
Islamisten in der Schweiz
AdditionalIndexing
09;2831;2811;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1 - 3, 12, 17. Der NDB darf Informationen über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und bearbeiten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte missbrauchen, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121). Islamistische Bewegungen und Einrichtungen (Moscheen) unterliegen in der Schweiz keiner präventiven nachrichtendienstlichen Beobachtung, selbst wenn sie wie Salafisten eine radikale Auslegung und Anwendung des Korans und des muslimischen Glaubens praktizieren und propagieren. Dies gilt so lange, als keine konkreten Anhaltspunkte feststellbar sind, dass die Organisationen zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten. Der Bundesrat kann deshalb keine Angaben darüber machen, wie viele Personen eine radikale Auslegung des Islam pflegen. Zu einzelnen Organisationen und deren Mitgliederzahl äussert sich der Bundesrat nicht. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) prüft zurzeit in Zusammenarbeit mit dem NDB rechtliche Möglichkeiten, um die Auslandfinanzierung von religiösen Einrichtungen, welche Gewaltextremismus und Radikalisierung Vorschub leisten, besser zu erkennen, zu überwachen und zu verhindern.</p><p>In der Schweiz ist die Terrorbedrohung seit 2015 erhöht. Die jüngsten Vorfälle (Anschläge in Frankreich, Deutschland, Österreich und jüngst auch in der Schweiz) bestätigen diese Beurteilung. Die terroristische Bedrohung in Europa - und somit auch in der Schweiz - ist primär von dschihadistischen Akteuren geprägt. Nach Einschätzung des NDB sind Anschläge auf Menschenansammlungen mit geringem organisatorischem und logistischem Aufwand, ausgeführt häufig von autonom agierenden Einzeltätern oder Kleingruppen, derzeit für die Schweiz die wahrscheinlichste Bedrohung. Als Täter in Frage kommen primär in der Schweiz radikalisierte Personen, die von der dschihadistischen Propaganda und durch Kontakte im persönlichen Umfeld inspiriert worden sind, aber nicht in direktem Kontakt mit Exponenten einer zentralen dschihadistischen Organisation stehen. Darunter fallen auch Täter, deren Radikalisierung und Gewaltorientierung eher in persönlichen Krisen oder psychischer Instabilität als in ideologischer Überzeugung wurzeln. Internationale Kontakte zwischen radikalisierten Personen kommen häufig über die Kanäle sozialer Medien zustande. Im Rahmen der Terrorismusabwehr führt der NDB ein Monitoring einschlägiger, von Dschihadisten genutzter öffentlicher Internetseiten, sozialer Medien und Foren durch. Seit 2012 hat der NDB rund 690 Nutzer festgestellt, die in oder aus der Schweiz im Internet dschihadistisches Gedankengut verbreiten oder sich mit Gleichgesinnten im In- und Ausland vernetzt haben.</p><p>4. Zur Frage, ob umstrittene Moscheen und deren Umfeld ihre Aktivitäten aus dem benachbarten Ausland in die Schweiz verlagern, ist festzuhalten, dass vor der Erteilung einer Arbeitsbewilligung für Imame die Voraussetzungen für einen Eintritt in den Arbeitsmarkt und zur Integration geprüft werden. Bestehen Hinweise, dass eine einreisewillige Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen könnte, wird das Gesuch einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Falls solche Hinweise bestehen, kann gegen die fragliche Person ein Einreiseverbot in die Schweiz verfügt werden.</p><p>5 sowie 8 - 11. Im Umgang mit radikalisierten Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, verfolgen Bund und Kantone einen differenzierten Ansatz. Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, der gemeinsam von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten erarbeitet wurde und im Dezember 2017 in Kraft getreten ist, enthält neben anderen spezifische Massnahmen für den Ausstieg und die Reintegration radikalisierter Personen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Massnahmenpakets ist ein interdisziplinäres Bedrohungsmanagement; einige Kantone verfügen bereits über ein solches behörden- und institutionenübergreifendes Bedrohungsmanagement.</p><p>Der NDB verzeichnet derzeit 49 sogenannte Risikopersonen. Nach Einschätzung des NDB geht von diesen Personen eine besondere Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz aus. Der NDB bestimmt diese Risikopersonen mittels einer Kombination präziser Kriterien, wobei ein konkreter Gewaltbezug ausschlaggebend ist. Alle Risikopersonen werden regelmässig fedpol und der Bundesanwaltschaft (BA) gemeldet und in der operativen Koordinationsplattform TETRA (TErrorist TRAcking) besprochen. Die zuständigen Behörden (fedpol, NDB, BA, SEM und die betroffenen kantonalen Behörden) ergreifen die nötigen Massnahmen zur Bekämpfung jeglicher Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Das Parlament hat am 25. September 2020 das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; BBl 2020 7741) verabschiedet. Mit diesem Gesetz kann fedpol auf Antrag des NDB oder der zuständigen kantonalen Behörden neue präventiv-polizeiliche Massnahmen verfügen. Als Massnahmen können eine Meldepflicht, ein Ausreise- oder Kontaktverbot oder eine Ein- bzw. Ausgrenzung und als ultima ratio nach vorgängiger gerichtlicher Genehmigung eine Eingrenzung auf eine Liegenschaft ("Hausarrest") angeordnet werden.</p><p>6, 7. Aus Datenschutzgründen gibt der Bundesrat keine detaillierteren Auskünfte zu Einzelfällen, insb. betreffend Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder Staatsbürgerschaft.</p><p>13 - 15. Seit August 2016 hat der NDB keine Personen mehr festgestellt, die die Schweiz aus dschihadistischer Motivation in Richtung eines Konfliktgebiets verlassen haben. Seit Jahresbeginn 2016 hat der NDB auch keine Rückreisen mehr von Personen aus Konfliktgebieten registriert. Derzeit hat der NDB Kenntnis von 92 Fällen dschihadistisch motivierter Reisender. Von diesen Personen begaben sich 77 nach Syrien und in den Irak sowie 14 nach Somalia, Afghanistan und Pakistan, und eine Person reiste auf die Philippinen. 32 Personen sind nach Kenntnis des NDB gestorben, weitere reisen in den Konfliktgebieten umher oder befinden sich noch vor Ort. Die Anzahl der in die Schweiz Zurückgekehrten beläuft sich auf 16. Unter den 92 Personen verfügen 30 über eine schweizerische Staatsangehörigkeit; 17 dieser 30 Personen sind Doppelbürger. Gemäss den vorliegenden Informationen ist unter den dschihadistisch motivierten Reisenden ein Dutzend Frauen mit Verbindungen zur Schweiz nach Syrien und in den Irak gereist. Der NDB geht davon aus, dass sich derzeit rund zwanzig dschihadistisch motivierte Reisende (Männer, Frauen, Kinder), die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, im syrisch-irakischen Konfliktgebiet aufhalten.</p><p>16, 18. Zurzeit sind bei der BA im Bereich des dschihadistisch motivierten Terrorismus rund 70 Strafverfahren hängig. Diese werden hauptsächlich geführt wegen mutmasslicher Propaganda oder Rekrutierung für Terrororganisationen, Finanzierung derselben sowie gegen dschihadistisch motivierte Reisende, darunter sogenannte Rückkehrer.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie viele extremistisch-islamistisch geprägte Personen hielten sich nach Kenntnis des Bundesrates zum Ende des dritten Quartals 2020 in der Schweiz auf (bitte nach Anzahl und ggf. jeweiliger Organisation aufschlüsseln)?</p><p>2. Wie viele der in der Antwort zu Frage 1 genannten extremistisch-islamistisch geprägten Personen besitzen keine Schweizer Staatsangehörigkeit?</p><p>3. Welche Aussagen kann der Bundesrat zur Entwicklung des Gefährdungspotenzials der Salafistenszene, insbesondere zu aktuellen diesbezüglichen islamistischen Aktivitäten machen</p><p>a. mit Blick nach Frankreich und den neusten Terroranschlägen und </p><p>b. bezüglich dem IZRS, dessen Verschwinden aus der Öffentlichkeit und der Verurteilung im Oktober 2020 von Qaasim Illi und Nicolas Blancho?</p><p>4. Ist eine Verlagerung von umstrittenen Moscheen und deren Umfeld in die Schweiz zu beobachten, da extreme Organisationen und Moscheen in Österreich oder Frankreich verboten worden sind?</p><p>5. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum hielten sich 2020 in der Schweiz auf?</p><p>6. Wie viele Personen, die ein islamistisch-terroristisches Potenzial im diesem Sinne haben, besitzen keinen Schweizer Pass?</p><p>7. Wie viele dieser Gefährder und relevanten Personen haben bereits einen Antrag auf Asyl in der Schweiz gestellt?</p><p>8. Über welchen derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen diese Personenkreise?</p><p>9. Wie viele dieser Gefährder und relevanten Personen befinden sich in Haft oder unterliegen anderweitigen Freiheitsbeschränkungen?</p><p>10. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum wurden im 2020 ausgeschafft, und wie viele Ausschaffungen fanden im 2019 statt?</p><p>11. Wie viele Personen werden insgesamt von den Polizei- und Sicherheitsbehörden als islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum eingestuft?</p><p>12. Wie hoch ist das Personenpotenzial hinsichtlich der terroristischen Vereinigung Hisbollah? Wie hoch ist das Personenpotenzial hinsichtlich des IZRS? Sind die Zahlen steigend oder fallend?</p><p>13. Wie viele Personen sind im 2019 und im 2020 "islamistisch motiviert" in Richtung Libyen, Syrien, Aserbaidschan, Irak, Türkei oder andere Länder ausgereist?</p><p>14. Wie viele Schweizer Staatsangehörige, die einen Bezug zum islamistischen Terrorismus aufweisen, befinden sich nach Kenntnis des Bundesrates derzeit im Ausland in Haft (bitte nach Staat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und weiteren Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?</p><p>15. Wie viele Islamisten sind 2019 und 2020 aus welchen Staaten zurückgekehrt (bitte auch nach angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?</p><p>16. Wie viele Terrorzellen bzw. Netzwerke in der Schweiz, die islamistisch motivierte Anschläge geplant und vorbereitet haben, sind 2019/2020 von den Strafverfolgungsbehörden ausgehoben worden?</p><p>17. Wie hoch stufen die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes die Gefahr eines islamistischen Terroranschlags in der Schweiz und in den Nachbarstaaten ein, und mit welcher Entwicklungstendenz ist nach derzeitigem Wissenstand zu rechnen?</p><p>18. Wie viele Ermittlungsverfahren mit Bezug zum islamistischen Terrorismus wurden von der Bundesanwaltschaft eingeleitet (bitte nach Tatvorwurf, Anzahl der Beschuldigten im Verfahren, Geschlecht, Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, Status des Ermittlungsverfahrens aufschlüsseln)?</p>
  • Islamisten in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1 - 3, 12, 17. Der NDB darf Informationen über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und bearbeiten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte missbrauchen, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121). Islamistische Bewegungen und Einrichtungen (Moscheen) unterliegen in der Schweiz keiner präventiven nachrichtendienstlichen Beobachtung, selbst wenn sie wie Salafisten eine radikale Auslegung und Anwendung des Korans und des muslimischen Glaubens praktizieren und propagieren. Dies gilt so lange, als keine konkreten Anhaltspunkte feststellbar sind, dass die Organisationen zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten. Der Bundesrat kann deshalb keine Angaben darüber machen, wie viele Personen eine radikale Auslegung des Islam pflegen. Zu einzelnen Organisationen und deren Mitgliederzahl äussert sich der Bundesrat nicht. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) prüft zurzeit in Zusammenarbeit mit dem NDB rechtliche Möglichkeiten, um die Auslandfinanzierung von religiösen Einrichtungen, welche Gewaltextremismus und Radikalisierung Vorschub leisten, besser zu erkennen, zu überwachen und zu verhindern.</p><p>In der Schweiz ist die Terrorbedrohung seit 2015 erhöht. Die jüngsten Vorfälle (Anschläge in Frankreich, Deutschland, Österreich und jüngst auch in der Schweiz) bestätigen diese Beurteilung. Die terroristische Bedrohung in Europa - und somit auch in der Schweiz - ist primär von dschihadistischen Akteuren geprägt. Nach Einschätzung des NDB sind Anschläge auf Menschenansammlungen mit geringem organisatorischem und logistischem Aufwand, ausgeführt häufig von autonom agierenden Einzeltätern oder Kleingruppen, derzeit für die Schweiz die wahrscheinlichste Bedrohung. Als Täter in Frage kommen primär in der Schweiz radikalisierte Personen, die von der dschihadistischen Propaganda und durch Kontakte im persönlichen Umfeld inspiriert worden sind, aber nicht in direktem Kontakt mit Exponenten einer zentralen dschihadistischen Organisation stehen. Darunter fallen auch Täter, deren Radikalisierung und Gewaltorientierung eher in persönlichen Krisen oder psychischer Instabilität als in ideologischer Überzeugung wurzeln. Internationale Kontakte zwischen radikalisierten Personen kommen häufig über die Kanäle sozialer Medien zustande. Im Rahmen der Terrorismusabwehr führt der NDB ein Monitoring einschlägiger, von Dschihadisten genutzter öffentlicher Internetseiten, sozialer Medien und Foren durch. Seit 2012 hat der NDB rund 690 Nutzer festgestellt, die in oder aus der Schweiz im Internet dschihadistisches Gedankengut verbreiten oder sich mit Gleichgesinnten im In- und Ausland vernetzt haben.</p><p>4. Zur Frage, ob umstrittene Moscheen und deren Umfeld ihre Aktivitäten aus dem benachbarten Ausland in die Schweiz verlagern, ist festzuhalten, dass vor der Erteilung einer Arbeitsbewilligung für Imame die Voraussetzungen für einen Eintritt in den Arbeitsmarkt und zur Integration geprüft werden. Bestehen Hinweise, dass eine einreisewillige Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen könnte, wird das Gesuch einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Falls solche Hinweise bestehen, kann gegen die fragliche Person ein Einreiseverbot in die Schweiz verfügt werden.</p><p>5 sowie 8 - 11. Im Umgang mit radikalisierten Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, verfolgen Bund und Kantone einen differenzierten Ansatz. Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, der gemeinsam von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten erarbeitet wurde und im Dezember 2017 in Kraft getreten ist, enthält neben anderen spezifische Massnahmen für den Ausstieg und die Reintegration radikalisierter Personen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Massnahmenpakets ist ein interdisziplinäres Bedrohungsmanagement; einige Kantone verfügen bereits über ein solches behörden- und institutionenübergreifendes Bedrohungsmanagement.</p><p>Der NDB verzeichnet derzeit 49 sogenannte Risikopersonen. Nach Einschätzung des NDB geht von diesen Personen eine besondere Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz aus. Der NDB bestimmt diese Risikopersonen mittels einer Kombination präziser Kriterien, wobei ein konkreter Gewaltbezug ausschlaggebend ist. Alle Risikopersonen werden regelmässig fedpol und der Bundesanwaltschaft (BA) gemeldet und in der operativen Koordinationsplattform TETRA (TErrorist TRAcking) besprochen. Die zuständigen Behörden (fedpol, NDB, BA, SEM und die betroffenen kantonalen Behörden) ergreifen die nötigen Massnahmen zur Bekämpfung jeglicher Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Das Parlament hat am 25. September 2020 das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; BBl 2020 7741) verabschiedet. Mit diesem Gesetz kann fedpol auf Antrag des NDB oder der zuständigen kantonalen Behörden neue präventiv-polizeiliche Massnahmen verfügen. Als Massnahmen können eine Meldepflicht, ein Ausreise- oder Kontaktverbot oder eine Ein- bzw. Ausgrenzung und als ultima ratio nach vorgängiger gerichtlicher Genehmigung eine Eingrenzung auf eine Liegenschaft ("Hausarrest") angeordnet werden.</p><p>6, 7. Aus Datenschutzgründen gibt der Bundesrat keine detaillierteren Auskünfte zu Einzelfällen, insb. betreffend Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder Staatsbürgerschaft.</p><p>13 - 15. Seit August 2016 hat der NDB keine Personen mehr festgestellt, die die Schweiz aus dschihadistischer Motivation in Richtung eines Konfliktgebiets verlassen haben. Seit Jahresbeginn 2016 hat der NDB auch keine Rückreisen mehr von Personen aus Konfliktgebieten registriert. Derzeit hat der NDB Kenntnis von 92 Fällen dschihadistisch motivierter Reisender. Von diesen Personen begaben sich 77 nach Syrien und in den Irak sowie 14 nach Somalia, Afghanistan und Pakistan, und eine Person reiste auf die Philippinen. 32 Personen sind nach Kenntnis des NDB gestorben, weitere reisen in den Konfliktgebieten umher oder befinden sich noch vor Ort. Die Anzahl der in die Schweiz Zurückgekehrten beläuft sich auf 16. Unter den 92 Personen verfügen 30 über eine schweizerische Staatsangehörigkeit; 17 dieser 30 Personen sind Doppelbürger. Gemäss den vorliegenden Informationen ist unter den dschihadistisch motivierten Reisenden ein Dutzend Frauen mit Verbindungen zur Schweiz nach Syrien und in den Irak gereist. Der NDB geht davon aus, dass sich derzeit rund zwanzig dschihadistisch motivierte Reisende (Männer, Frauen, Kinder), die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, im syrisch-irakischen Konfliktgebiet aufhalten.</p><p>16, 18. Zurzeit sind bei der BA im Bereich des dschihadistisch motivierten Terrorismus rund 70 Strafverfahren hängig. Diese werden hauptsächlich geführt wegen mutmasslicher Propaganda oder Rekrutierung für Terrororganisationen, Finanzierung derselben sowie gegen dschihadistisch motivierte Reisende, darunter sogenannte Rückkehrer.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie viele extremistisch-islamistisch geprägte Personen hielten sich nach Kenntnis des Bundesrates zum Ende des dritten Quartals 2020 in der Schweiz auf (bitte nach Anzahl und ggf. jeweiliger Organisation aufschlüsseln)?</p><p>2. Wie viele der in der Antwort zu Frage 1 genannten extremistisch-islamistisch geprägten Personen besitzen keine Schweizer Staatsangehörigkeit?</p><p>3. Welche Aussagen kann der Bundesrat zur Entwicklung des Gefährdungspotenzials der Salafistenszene, insbesondere zu aktuellen diesbezüglichen islamistischen Aktivitäten machen</p><p>a. mit Blick nach Frankreich und den neusten Terroranschlägen und </p><p>b. bezüglich dem IZRS, dessen Verschwinden aus der Öffentlichkeit und der Verurteilung im Oktober 2020 von Qaasim Illi und Nicolas Blancho?</p><p>4. Ist eine Verlagerung von umstrittenen Moscheen und deren Umfeld in die Schweiz zu beobachten, da extreme Organisationen und Moscheen in Österreich oder Frankreich verboten worden sind?</p><p>5. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum hielten sich 2020 in der Schweiz auf?</p><p>6. Wie viele Personen, die ein islamistisch-terroristisches Potenzial im diesem Sinne haben, besitzen keinen Schweizer Pass?</p><p>7. Wie viele dieser Gefährder und relevanten Personen haben bereits einen Antrag auf Asyl in der Schweiz gestellt?</p><p>8. Über welchen derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen diese Personenkreise?</p><p>9. Wie viele dieser Gefährder und relevanten Personen befinden sich in Haft oder unterliegen anderweitigen Freiheitsbeschränkungen?</p><p>10. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum wurden im 2020 ausgeschafft, und wie viele Ausschaffungen fanden im 2019 statt?</p><p>11. Wie viele Personen werden insgesamt von den Polizei- und Sicherheitsbehörden als islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum eingestuft?</p><p>12. Wie hoch ist das Personenpotenzial hinsichtlich der terroristischen Vereinigung Hisbollah? Wie hoch ist das Personenpotenzial hinsichtlich des IZRS? Sind die Zahlen steigend oder fallend?</p><p>13. Wie viele Personen sind im 2019 und im 2020 "islamistisch motiviert" in Richtung Libyen, Syrien, Aserbaidschan, Irak, Türkei oder andere Länder ausgereist?</p><p>14. Wie viele Schweizer Staatsangehörige, die einen Bezug zum islamistischen Terrorismus aufweisen, befinden sich nach Kenntnis des Bundesrates derzeit im Ausland in Haft (bitte nach Staat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und weiteren Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?</p><p>15. Wie viele Islamisten sind 2019 und 2020 aus welchen Staaten zurückgekehrt (bitte auch nach angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?</p><p>16. Wie viele Terrorzellen bzw. Netzwerke in der Schweiz, die islamistisch motivierte Anschläge geplant und vorbereitet haben, sind 2019/2020 von den Strafverfolgungsbehörden ausgehoben worden?</p><p>17. Wie hoch stufen die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes die Gefahr eines islamistischen Terroranschlags in der Schweiz und in den Nachbarstaaten ein, und mit welcher Entwicklungstendenz ist nach derzeitigem Wissenstand zu rechnen?</p><p>18. Wie viele Ermittlungsverfahren mit Bezug zum islamistischen Terrorismus wurden von der Bundesanwaltschaft eingeleitet (bitte nach Tatvorwurf, Anzahl der Beschuldigten im Verfahren, Geschlecht, Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, Status des Ermittlungsverfahrens aufschlüsseln)?</p>
    • Islamisten in der Schweiz

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