Freimenge für den Import von Wein. Stärkere Berücksichtigung der Weinwirtschaft in den Grenzregionen

ShortId
20.4525
Id
20204525
Updated
28.07.2023 00:56
Language
de
Title
Freimenge für den Import von Wein. Stärkere Berücksichtigung der Weinwirtschaft in den Grenzregionen
AdditionalIndexing
15;55;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zurzeit liegt die Freimenge für den Import von alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 18 Volumenprozent bei 5 Litern pro Person, unabhängig von der Art des Weins (Wein, Schaumwein); diese Freimenge steht Personen ab 17 Jahren zu. Wer mehr als 5 Liter einführt, muss auf der Mehrmenge 2 Franken pro Liter bezahlen. Mit diesem Regime wird den Interessen der Schweizer Weinwirtschaft nicht genügend Rechnung getragen. In den Grenzregionen wird das Einführen von Waren für den privaten Gebrauch durch die täglichen Grenzübertritte sehr erleichtert. Dies hat Auswirkungen auf den Absatz der Produkte der Schweizer Weinwirtschaft. Diese Realität muss stärker berücksichtigt werden. Soll die Schweizer Weinwirtschaft unterstützt werden, so müssen die Freimengen und gegebenenfalls die Höhe der Zollabgaben angepasst werden.</p>
  • <p>Die Zollfreimenge für alkoholische Getränke bis 18 Prozent Vol. beträgt 5 Liter. In diese Freimenge fallen neben Wein u. a. auch Apfelwein, Schaumwein, Bier oder Liköre. Der pauschale Zollansatz von 2 Franken pro Liter im Reiseverkehr entspricht dem gewichteten Mittel der Zollansätze dieser verschiedenen alkoholischen Getränke.</p><p>Für Weineinfuhren ist die Schweiz bei der WTO die Verpflichtung eingegangen, 1 700 000 Hektoliter zum Kontingentszollansatz von 34 bis 50 Franken je 100 kg brutto (entspricht ungefähr 70 bis 90 Rappen je Liter Wein) zuzulassen. Dieses Kontingent wurde noch nie ausgeschöpft. Dieser Kontingentszollansatz gelangt auch zur Anwendung, wenn sich eine Privatperson Wein bis 20 kg brutto aus dem Ausland liefern lässt. Der Pauschalansatz im Reiseverkehr ist somit bereits heute höher als der Kontingentszollansatz für Wein im Handelswarenverkehr. Der Bundesrat hält zu unterschiedliche Besteuerungsansätze je nachdem, ob der Wein im Handelswarenverkehr oder von einer Privatperson eingeführt wird, nicht für angemessen.</p><p>Eine Herabsetzung der Zollfreimenge könnte die Reisenden dazu verleiten, den Wein nicht zur Einfuhr anzumelden. Die Eidgenössische Zollverwaltung müsste daher vermehrt Kontrollen durchführen, was eine falsche Allokation der Ressourcen zur Folge haben könnte. Zudem dürften die kostenbewussten Konsumentinnen und Konsumenten auf günstigen ausländischen Wein bei schweizerischen Grossverteilern ausweichen oder ihn weiterhin direkt aus dem - im Vergleich mit der Schweiz - preisgünstigeren Ausland beziehen und ihn bei der Einreise verzollen. Es würde einen prohibitiv hohen Zollansatz bedingen, um hier eine lenkende Wirkung zu erzielen.</p><p>Die 2014 eingeführte Freimenge und der Pauschalansatz für alkoholische Getränke bis 18 Prozent Vol. vereinfachten die Bestimmungen für Reisende massiv. Diese und weitere Vereinfachungen ermöglichten die Einführung der Verzollungsapplikation QuickZoll. Müsste eine separate Freimenge für Wein und / oder ein zusätzlicher hoher Zollansatz (Ausserkontingentszollansatz) ab einer bestimmten Einfuhrmenge eingeführt werden, würde dies die Vorschriften im Reiseverkehr wieder verkomplizieren. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen des Transformationsprogramms DaziT.</p><p>Die voraussichtlich geringe Auswirkung für die schweizerischen Weinbauern rechtfertigen demnach eine Änderung der einfachen und mehrheitlich akzeptierten Bestimmungen für die Einfuhr alkoholischer Getränke nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Freimenge und/oder die Höhe der Zollabgaben für den Import von Wein anzupassen und so den Interessen der Schweizer Weinwirtschaft stärker Rechnung zu tragen.</p>
  • Freimenge für den Import von Wein. Stärkere Berücksichtigung der Weinwirtschaft in den Grenzregionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zurzeit liegt die Freimenge für den Import von alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 18 Volumenprozent bei 5 Litern pro Person, unabhängig von der Art des Weins (Wein, Schaumwein); diese Freimenge steht Personen ab 17 Jahren zu. Wer mehr als 5 Liter einführt, muss auf der Mehrmenge 2 Franken pro Liter bezahlen. Mit diesem Regime wird den Interessen der Schweizer Weinwirtschaft nicht genügend Rechnung getragen. In den Grenzregionen wird das Einführen von Waren für den privaten Gebrauch durch die täglichen Grenzübertritte sehr erleichtert. Dies hat Auswirkungen auf den Absatz der Produkte der Schweizer Weinwirtschaft. Diese Realität muss stärker berücksichtigt werden. Soll die Schweizer Weinwirtschaft unterstützt werden, so müssen die Freimengen und gegebenenfalls die Höhe der Zollabgaben angepasst werden.</p>
    • <p>Die Zollfreimenge für alkoholische Getränke bis 18 Prozent Vol. beträgt 5 Liter. In diese Freimenge fallen neben Wein u. a. auch Apfelwein, Schaumwein, Bier oder Liköre. Der pauschale Zollansatz von 2 Franken pro Liter im Reiseverkehr entspricht dem gewichteten Mittel der Zollansätze dieser verschiedenen alkoholischen Getränke.</p><p>Für Weineinfuhren ist die Schweiz bei der WTO die Verpflichtung eingegangen, 1 700 000 Hektoliter zum Kontingentszollansatz von 34 bis 50 Franken je 100 kg brutto (entspricht ungefähr 70 bis 90 Rappen je Liter Wein) zuzulassen. Dieses Kontingent wurde noch nie ausgeschöpft. Dieser Kontingentszollansatz gelangt auch zur Anwendung, wenn sich eine Privatperson Wein bis 20 kg brutto aus dem Ausland liefern lässt. Der Pauschalansatz im Reiseverkehr ist somit bereits heute höher als der Kontingentszollansatz für Wein im Handelswarenverkehr. Der Bundesrat hält zu unterschiedliche Besteuerungsansätze je nachdem, ob der Wein im Handelswarenverkehr oder von einer Privatperson eingeführt wird, nicht für angemessen.</p><p>Eine Herabsetzung der Zollfreimenge könnte die Reisenden dazu verleiten, den Wein nicht zur Einfuhr anzumelden. Die Eidgenössische Zollverwaltung müsste daher vermehrt Kontrollen durchführen, was eine falsche Allokation der Ressourcen zur Folge haben könnte. Zudem dürften die kostenbewussten Konsumentinnen und Konsumenten auf günstigen ausländischen Wein bei schweizerischen Grossverteilern ausweichen oder ihn weiterhin direkt aus dem - im Vergleich mit der Schweiz - preisgünstigeren Ausland beziehen und ihn bei der Einreise verzollen. Es würde einen prohibitiv hohen Zollansatz bedingen, um hier eine lenkende Wirkung zu erzielen.</p><p>Die 2014 eingeführte Freimenge und der Pauschalansatz für alkoholische Getränke bis 18 Prozent Vol. vereinfachten die Bestimmungen für Reisende massiv. Diese und weitere Vereinfachungen ermöglichten die Einführung der Verzollungsapplikation QuickZoll. Müsste eine separate Freimenge für Wein und / oder ein zusätzlicher hoher Zollansatz (Ausserkontingentszollansatz) ab einer bestimmten Einfuhrmenge eingeführt werden, würde dies die Vorschriften im Reiseverkehr wieder verkomplizieren. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen des Transformationsprogramms DaziT.</p><p>Die voraussichtlich geringe Auswirkung für die schweizerischen Weinbauern rechtfertigen demnach eine Änderung der einfachen und mehrheitlich akzeptierten Bestimmungen für die Einfuhr alkoholischer Getränke nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Freimenge und/oder die Höhe der Zollabgaben für den Import von Wein anzupassen und so den Interessen der Schweizer Weinwirtschaft stärker Rechnung zu tragen.</p>
    • Freimenge für den Import von Wein. Stärkere Berücksichtigung der Weinwirtschaft in den Grenzregionen

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