Subventionen an dubiose Firmen für zweifelhafte Projekte zum Nachteil der Bevölkerung

ShortId
20.4531
Id
20204531
Updated
28.07.2023 00:53
Language
de
Title
Subventionen an dubiose Firmen für zweifelhafte Projekte zum Nachteil der Bevölkerung
AdditionalIndexing
24;15;52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu den Fragen 1, 4 und 5:</p><p>Für die betreffende Anlage wurde zwar ein Gesuch zur Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem (KEV) eingereicht und eine Zusicherung dem Grundsatz nach wurde ausgestellt. Erst nachdem die Anlage von einem Auditor beglaubigt wird, wird der definitive Förderentscheid ausgestellt. Diese Prüfung hat noch nicht stattgefunden. Die Einspeisevergütung für Biomasseanlagen besteht aus einer Grundvergütung und verschiedenen Boni wie beispielsweise für die Nutzung von Holz (Anhang 1.5 Energieförderungsverordnung [EnFV; SR 730.03]). Holzkraftwerke haben einen überwiegend regionalen Beschaffungsradius für das benötigte Energieholz, weil lange Transportwege unwirtschaftlich sind. Deshalb wird nicht unterschieden, ob das verwendete Holz aus der Schweiz oder dem nahen Ausland stammt (Anhang 1.5 e contrario EnFV; SR 730.03), da dies für den Zweck der Förderung, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, nicht wesentlich ist.</p><p>Zu den Fragen 2, 3 und 5:</p><p>Es besteht keine rechtliche Vorgabe bzw. Grundlage für die Vollzugstelle (Pronovo AG) zur Prüfung der Lauterkeit der Unternehmen. Gemäss Artikel 70 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) kann aber mit Busse bestraft werden, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob ein Anlagenbetreiber bzw. Gesuchsteller Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat. Für den Bund ist die finanzielle Lage des Grundeigentümers weniger relevant, da die Förderung an den Anlagenbetreiber ausbezahlt wird. Relevant ist, ob eine geförderte Anlage Energie produziert oder nicht. Sollte sie keine Energie mehr einspeisen, entfiele die Förderung, da diese von der effektiv produzierten Energiemenge abhängt.</p><p>Zur Frage 6:</p><p>Beim Entscheid über die Aufnahme einer Biomasseanlage in das Einspeisevergütungssystem ist die Vollzugstelle an das Bundesrecht gebunden, insbesondere sind dies das EnG und die dazugehörige EnFV. Unabhängig von der Förderung müssen alle Stromproduktionsanlagen sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalten. Diese werden von den Behörden anlässlich der Baubewilligung vor Ort geprüft. Gegen die Baubewilligung kann Einsprache erhoben werden. Diese Verfahren haben zum Ziel, Missbräuchen vorzubeugen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Kleinlützel (Kanton Solothurn) will die Kuwaitische-Deutsch-Schweizerisch-Libanesische "BAK International AG" auf dem Grundeigentum der in Liquidation befindlichen Französischen "Bio Energie Lützeltal" ein Holzkraftwerk betreiben. Dieses Vorhaben löste bei der Bevölkerung der Gemeinde einen Sturm der Entrüstung aus, insbesondere wegen den damit verbundenen Emissionen (Lastwagenfahrten, Lärm, Geruch, etc.). Abgesehen von den lokal politischen Problemen stellen sich in diesem Zusammenhang auch noch weitere Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass für das Holzkraftwerk in Kleinlützel (SO) eine Zusicherung über die Ausrichtung von Einspeisevergütungen gemacht und die Auszahlung von Beiträgen in Aussicht gestellt wurde, obwohl die verfeuerten Holzschnitzel aus dem Ausland stammen?</p><p>2. Wie prüft das Bundesamt für Energie die Lauterkeit von Firmen, an welche Einspeisevergütungen ausgerichtet werden?</p><p>3. Trifft es zu, dass für das Holzheizkraftwerk in Kleinlützel Vergütungen ausgerichtet werden, obwohl sich der Grundeigentümer "Bio Energie Lützeltal GmbH" in Liquidation befindet?</p><p>4. Wie hoch sind/werden die Einspeisevergütungen an die "BAK International AG" im Zusammenhang mit dem Holzkraftwerk in Kleinlützel?</p><p>5. Wie lauten zu den Fragen 1 bis 3 die rechtlichen Grundlagen?</p><p>6. Inwiefern interessiert es das Departement Sommaruga überhaupt, dass die Bevölkerung von Kleinlützel massiven Widerstand gegen ein vom Steuerzahler mitfinanziertes Projekt leistet?</p>
  • Subventionen an dubiose Firmen für zweifelhafte Projekte zum Nachteil der Bevölkerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den Fragen 1, 4 und 5:</p><p>Für die betreffende Anlage wurde zwar ein Gesuch zur Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem (KEV) eingereicht und eine Zusicherung dem Grundsatz nach wurde ausgestellt. Erst nachdem die Anlage von einem Auditor beglaubigt wird, wird der definitive Förderentscheid ausgestellt. Diese Prüfung hat noch nicht stattgefunden. Die Einspeisevergütung für Biomasseanlagen besteht aus einer Grundvergütung und verschiedenen Boni wie beispielsweise für die Nutzung von Holz (Anhang 1.5 Energieförderungsverordnung [EnFV; SR 730.03]). Holzkraftwerke haben einen überwiegend regionalen Beschaffungsradius für das benötigte Energieholz, weil lange Transportwege unwirtschaftlich sind. Deshalb wird nicht unterschieden, ob das verwendete Holz aus der Schweiz oder dem nahen Ausland stammt (Anhang 1.5 e contrario EnFV; SR 730.03), da dies für den Zweck der Förderung, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, nicht wesentlich ist.</p><p>Zu den Fragen 2, 3 und 5:</p><p>Es besteht keine rechtliche Vorgabe bzw. Grundlage für die Vollzugstelle (Pronovo AG) zur Prüfung der Lauterkeit der Unternehmen. Gemäss Artikel 70 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) kann aber mit Busse bestraft werden, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob ein Anlagenbetreiber bzw. Gesuchsteller Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat. Für den Bund ist die finanzielle Lage des Grundeigentümers weniger relevant, da die Förderung an den Anlagenbetreiber ausbezahlt wird. Relevant ist, ob eine geförderte Anlage Energie produziert oder nicht. Sollte sie keine Energie mehr einspeisen, entfiele die Förderung, da diese von der effektiv produzierten Energiemenge abhängt.</p><p>Zur Frage 6:</p><p>Beim Entscheid über die Aufnahme einer Biomasseanlage in das Einspeisevergütungssystem ist die Vollzugstelle an das Bundesrecht gebunden, insbesondere sind dies das EnG und die dazugehörige EnFV. Unabhängig von der Förderung müssen alle Stromproduktionsanlagen sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalten. Diese werden von den Behörden anlässlich der Baubewilligung vor Ort geprüft. Gegen die Baubewilligung kann Einsprache erhoben werden. Diese Verfahren haben zum Ziel, Missbräuchen vorzubeugen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Kleinlützel (Kanton Solothurn) will die Kuwaitische-Deutsch-Schweizerisch-Libanesische "BAK International AG" auf dem Grundeigentum der in Liquidation befindlichen Französischen "Bio Energie Lützeltal" ein Holzkraftwerk betreiben. Dieses Vorhaben löste bei der Bevölkerung der Gemeinde einen Sturm der Entrüstung aus, insbesondere wegen den damit verbundenen Emissionen (Lastwagenfahrten, Lärm, Geruch, etc.). Abgesehen von den lokal politischen Problemen stellen sich in diesem Zusammenhang auch noch weitere Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass für das Holzkraftwerk in Kleinlützel (SO) eine Zusicherung über die Ausrichtung von Einspeisevergütungen gemacht und die Auszahlung von Beiträgen in Aussicht gestellt wurde, obwohl die verfeuerten Holzschnitzel aus dem Ausland stammen?</p><p>2. Wie prüft das Bundesamt für Energie die Lauterkeit von Firmen, an welche Einspeisevergütungen ausgerichtet werden?</p><p>3. Trifft es zu, dass für das Holzheizkraftwerk in Kleinlützel Vergütungen ausgerichtet werden, obwohl sich der Grundeigentümer "Bio Energie Lützeltal GmbH" in Liquidation befindet?</p><p>4. Wie hoch sind/werden die Einspeisevergütungen an die "BAK International AG" im Zusammenhang mit dem Holzkraftwerk in Kleinlützel?</p><p>5. Wie lauten zu den Fragen 1 bis 3 die rechtlichen Grundlagen?</p><p>6. Inwiefern interessiert es das Departement Sommaruga überhaupt, dass die Bevölkerung von Kleinlützel massiven Widerstand gegen ein vom Steuerzahler mitfinanziertes Projekt leistet?</p>
    • Subventionen an dubiose Firmen für zweifelhafte Projekte zum Nachteil der Bevölkerung

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