Artikel 10c der Covid-19-Verordnung 2 wieder in Kraft setzen. Für einen wirksamen Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

ShortId
20.4534
Id
20204534
Updated
28.07.2023 00:51
Language
de
Title
Artikel 10c der Covid-19-Verordnung 2 wieder in Kraft setzen. Für einen wirksamen Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
AdditionalIndexing
2841;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 10c der Covid-19-Verordnung 2 wurde vom Bundesrat am 16. April 2020 mit Inkrafttreten am darauffolgenden Tag beschlossen. Die Regelung wurde vom Bundesrat nicht in den Entwurf des Covid-19-Gesetzes aufgenommen.</p><p>Nun durchlebt die Schweiz die zweite Welle der Epidemie, und diese hat ihr letztes Wort ganz bestimmt noch nicht gesprochen. Es ist daher weiterhin angezeigt, die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen.</p><p>In einem Artikel vom 24. November 2020 unter dem Titel "Das tödliche Zögern im Oktober - in der Schweiz sterben zurzeit mehr Menschen an Covid-19 als in den meisten anderen Ländern" stellte die NZZ einen internationalen Vergleich an und zeigte auf, dass die Schweiz auf der Rangliste der Länder mit den meisten Todesopfern gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung Platz 12 einnimmt. Ausser Belgien und Italien weisen sämtliche Länder, die auf dieser Rangliste noch vor der Schweiz figurieren, ein Gesundheitssystem auf, das sehr viel weniger entwickelt und leistungsfähig ist als dasjenige der Schweiz.</p><p>Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können aufgrund ihrer Arbeitsverpflichtungen in Situationen geraten, in denen sie sich nicht angemessen schützen können. Das Schweizer Arbeitsrecht bietet in der Tat nur einen geringen Schutz.</p><p>Seitdem der genannte Artikel 10c nicht mehr in Kraft ist, besteht das Risiko, dass sich besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr wirksam schützen können.</p><p>Ich fordere daher den Bundesrat auf, angemessene Massnahmen zu ergreifen, gestützt auf das geltende Recht (z. B. das Covid-19-Gesetz vom 25. Sept. 2020), oder der Bundesversammlung eine neue gesetzliche Bestimmung vorzuschlagen, die einen zumindest ebenso grossen Schutz bietet wie der genannte Artikel 10c.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 beschlossen, besonders gefährdete Personen am Arbeitsplatz spezifisch zu schützen. Seit dem 18. Januar 2021 ist Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24) in Kraft. Damit wurde das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 ist auf den 31. März 2021 befristet. Der Bundesrat evaluiert die erlassenen Massnahmen jedoch kontinuierlich und entscheidet u.a. in Abhängigkeit der epidemiologischen Situation, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Das Anliegen der Motion wurde mit der Ergänzung von Art. 27a in der Covid-19-Verordnung 3 umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesrechts vorzuschlagen, mit der besonders gefährdete Personen an ihrem Arbeitsplatz angemessen geschützt werden können; dazu soll der normative Gehalt von Artikel 10c der ehemaligen Covid-19-Verordnung 2 wieder aufgegriffen werden.</p><p>In dieser Verordnung hatte der Bundesrat wirksame Massnahmen zu einem effektiven Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vorgeschrieben.</p><p>In diesem Artikel 10c war Folgendes vorgesehen: </p><p>Der Arbeitgeber muss es seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen, und er muss, sollte diese nicht möglich sein, ihnen eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, die von zu Hause aus erledigt werden kann, bei gleicher Entlöhnung.</p><p>Wo diese beiden Möglichkeiten nicht gegeben sind, dürfen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort beschäftigt werden, jedoch nur, wenn wirksame Schutzmassnahmen getroffen werden.</p><p>Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, die ihnen zugewiesene Arbeit abzulehnen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen einem zu hohen Risiko einer Ansteckung ausgesetzt ist; allenfalls ist ein ärztliches Attest vorzulegen; die Entlöhnung wird nicht ausgesetzt.</p>
  • Artikel 10c der Covid-19-Verordnung 2 wieder in Kraft setzen. Für einen wirksamen Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 10c der Covid-19-Verordnung 2 wurde vom Bundesrat am 16. April 2020 mit Inkrafttreten am darauffolgenden Tag beschlossen. Die Regelung wurde vom Bundesrat nicht in den Entwurf des Covid-19-Gesetzes aufgenommen.</p><p>Nun durchlebt die Schweiz die zweite Welle der Epidemie, und diese hat ihr letztes Wort ganz bestimmt noch nicht gesprochen. Es ist daher weiterhin angezeigt, die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen.</p><p>In einem Artikel vom 24. November 2020 unter dem Titel "Das tödliche Zögern im Oktober - in der Schweiz sterben zurzeit mehr Menschen an Covid-19 als in den meisten anderen Ländern" stellte die NZZ einen internationalen Vergleich an und zeigte auf, dass die Schweiz auf der Rangliste der Länder mit den meisten Todesopfern gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung Platz 12 einnimmt. Ausser Belgien und Italien weisen sämtliche Länder, die auf dieser Rangliste noch vor der Schweiz figurieren, ein Gesundheitssystem auf, das sehr viel weniger entwickelt und leistungsfähig ist als dasjenige der Schweiz.</p><p>Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können aufgrund ihrer Arbeitsverpflichtungen in Situationen geraten, in denen sie sich nicht angemessen schützen können. Das Schweizer Arbeitsrecht bietet in der Tat nur einen geringen Schutz.</p><p>Seitdem der genannte Artikel 10c nicht mehr in Kraft ist, besteht das Risiko, dass sich besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr wirksam schützen können.</p><p>Ich fordere daher den Bundesrat auf, angemessene Massnahmen zu ergreifen, gestützt auf das geltende Recht (z. B. das Covid-19-Gesetz vom 25. Sept. 2020), oder der Bundesversammlung eine neue gesetzliche Bestimmung vorzuschlagen, die einen zumindest ebenso grossen Schutz bietet wie der genannte Artikel 10c.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 beschlossen, besonders gefährdete Personen am Arbeitsplatz spezifisch zu schützen. Seit dem 18. Januar 2021 ist Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24) in Kraft. Damit wurde das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 ist auf den 31. März 2021 befristet. Der Bundesrat evaluiert die erlassenen Massnahmen jedoch kontinuierlich und entscheidet u.a. in Abhängigkeit der epidemiologischen Situation, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Das Anliegen der Motion wurde mit der Ergänzung von Art. 27a in der Covid-19-Verordnung 3 umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesrechts vorzuschlagen, mit der besonders gefährdete Personen an ihrem Arbeitsplatz angemessen geschützt werden können; dazu soll der normative Gehalt von Artikel 10c der ehemaligen Covid-19-Verordnung 2 wieder aufgegriffen werden.</p><p>In dieser Verordnung hatte der Bundesrat wirksame Massnahmen zu einem effektiven Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vorgeschrieben.</p><p>In diesem Artikel 10c war Folgendes vorgesehen: </p><p>Der Arbeitgeber muss es seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen, und er muss, sollte diese nicht möglich sein, ihnen eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, die von zu Hause aus erledigt werden kann, bei gleicher Entlöhnung.</p><p>Wo diese beiden Möglichkeiten nicht gegeben sind, dürfen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort beschäftigt werden, jedoch nur, wenn wirksame Schutzmassnahmen getroffen werden.</p><p>Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, die ihnen zugewiesene Arbeit abzulehnen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen einem zu hohen Risiko einer Ansteckung ausgesetzt ist; allenfalls ist ein ärztliches Attest vorzulegen; die Entlöhnung wird nicht ausgesetzt.</p>
    • Artikel 10c der Covid-19-Verordnung 2 wieder in Kraft setzen. Für einen wirksamen Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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