Revision des Opferhilfegesetzes für eine bessere Unterstützung von Personen, die im Ausland Opfer eines Attentats wurden

ShortId
20.4536
Id
20204536
Updated
28.07.2023 00:52
Language
de
Title
Revision des Opferhilfegesetzes für eine bessere Unterstützung von Personen, die im Ausland Opfer eines Attentats wurden
AdditionalIndexing
1216;09;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. und 2. Nach Artikel 17 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) hat das Opfer einer Straftat im Ausland Anspruch auf die Leistungen der Beratungsstellen (Beratung, Soforthilfe, längerfristige Hilfe der Beratungsstellen, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter), wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte und wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt (Art. 17 Abs. 2 OHG).</p><p>Es werden jedoch keine Entschädigungen oder Genugtuungen gewährt, wenn die Straftat im Ausland begangen worden ist (Art. 3 Abs. 2 OHG). Es ist zurzeit nicht vorgesehen, das OHG in diesem Punkt zu revidieren, nachdem man die Gewährung solcher Entschädigungen und Genugtuungen mit der Totalrevision des OHG im Jahr 2007 abgeschafft hatte. In der Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG (BBl 2005 7165, hier 7186 und 7204 f.) hatte der Bundesrat zwar anerkannt, dass es für die betroffenen Personen wichtig ist, Unterstützung durch die Beratungsstellen zu erhalten bei der Bewältigung der Folgen der Straftat. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Schweiz, für einen materiellen oder immateriellen Schaden aufzukommen, der Folge einer Straftat sei, welche ausserhalb des schweizerischen Territoriums begangen worden sei. Dieses Konzept entspricht übrigens jenem des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SR 0.312.5). Auch praktische Überlegungen sprechen für diese Lösung: Oft ergeben sich bei Straftaten im Ausland Beweisprobleme. Ein Ziel der Totalrevision des OHG im Jahr 2007 war ausserdem, die von den Kantonen getragenen Kosten zu senken; dies insbesondere im Bereich der Genugtuungen (BBl 2005 7165, hier 7182 ff.). Entschädigungen und Genugtuungen für im Ausland begangene Straftaten erneut einzuführen, liefe diesem Revisionsziel klar zuwider. Schliesslich hat der Nationalrat den Bedarf nach einer Revision des OHG ebenfalls verneint, als er am 30. Oktober 2020 die Motion 19.3030 "Umsetzung der Empfehlungen der Evaluation des Opferhilfegesetzes. Stärkung der Stellung der Opfer" der Sozialdemokratischen Fraktion abgelehnt hat. In der Motion wurde unter anderem eine Stärkung der opferhilferechtlichen Unterstützung bei Straftaten im Ausland gefordert.</p><p>3. Der Bund beteiligt sich an den Arbeiten der Schweizerischen Opferhilfekonferenz zur Bestimmung der Grundsätze für die Koordination der Opferhilfe bei ausserordentlichen Ereignissen in der Schweiz, damit die Opfer wirksam unterstützt werden können. Konkret sieht das geltende Recht vor, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) in Zusammenarbeit mit den Kantonen soweit nötig die Tätigkeit der Beratungsstellen und der zuständigen kantonalen Behörden koordiniert (Art. 32 Abs. 2 OHG). Im Falle ausserordentlicher Ereignisse in der Schweiz mit internationalen Auswirkungen kann das BJ z.B. in Zusammenarbeit mit den konsularischen Diensten des EDA und / oder direkt mit den ausländischen zentralen Behörden im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten die Koordination zwischen der im Ausland und in der Schweiz gewährten Hilfe sicherstellen. Was ausserordentliche Ereignisse im Ausland betrifft, setzt das BJ seine Überlegungen zur allenfalls notwendigen Sicherstellung einer effizienten Koordination fort.</p><p>4. Die Errichtung eines besonderen Fonds für die Opfer von Terrorismus im Ausland wurde im Rahmen der Totalrevision des OHG im Jahr 2007 nicht geprüft. Sie hätte aber den Zielen der Totalrevision widersprochen (siehe Antwort zu 1 und 2). Die Errichtung eines solchen Fonds würde zu einer Ungleichbehandlung der Opfer anderer Straftaten im Ausland führen. Ferner wäre die Finanzierung eines solchen Fonds zu klären.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Schweiz und auf der ganzen Welt werden immer wieder terroristische Anschläge verübt. Die Wirksamkeit der Massnahmen, die von den zuständigen Rettungsdiensten im Notfall ergriffen werden, ist zwar unbestritten. Opfer von Attentaten im Ausland äussern sich aber dahingehend, dass sie vom Staat zu wenig Unterstützung erhalten. In der Tat ist das Opferhilfegesetz diesbezüglich nicht ausreichend.</p><p>Bis 2009 wurden, gestützt auf das Opferhilfegesetz, Opfer von Attentaten im Ausland subsidiär entschädigt, wenn der Staat, in dem das Ereignis stattfand, dies nicht tat. Seit der Gesetzesrevision, die 2007 verabschiedet wurde, haben Opfer von Attentaten aber nur noch Anrecht auf Leistungen von Beratungsstellen und auf eine Kostenbeteiligung. Sie erhalten aber keine Entschädigung im Sinne einer Genugtuung.</p><p>Die Schweiz verfügt auch über keinen Fonds für Terrorismusopfer, wie dies in Frankreich seit 1986 der Fall ist. Diese Einrichtung hat sich jedoch bewährt: Ein Jahr nach den Attentaten von Paris im Jahr 2015 haben 90 Prozent der Opfer eine Entschädigung erhalten. Die Frage einer besseren Unterstützung der Opfer von Attentaten oder terroristischer Gewalt stellt sich auch in der Schweiz.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Zieht der Bundesrat angesichts der Zunahme von Terrorakten in Betracht, das Opferhilfegesetz hinsichtlich der Risiken, denen unsere Bürgerinnen und Bürger im Ausland ausgesetzt sein können, anzupassen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, eine Entschädigung oder Genugtuung für solche Opfer vorzusehen?</p><p>3. Wo stehen wir in der Diskussion zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend eine bessere Unterstützung der Opfer, auf die der Bundesrat in seiner Antwort vom 22. November 2017 auf die Interpellation Leutenegger Oberholzer 17.3869 hingewiesen hat?</p><p>4. Wurde die Errichtung eines Fonds für Opfer von Terrorismus oder terroristischer Gewalt geprüft?</p>
  • Revision des Opferhilfegesetzes für eine bessere Unterstützung von Personen, die im Ausland Opfer eines Attentats wurden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. und 2. Nach Artikel 17 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) hat das Opfer einer Straftat im Ausland Anspruch auf die Leistungen der Beratungsstellen (Beratung, Soforthilfe, längerfristige Hilfe der Beratungsstellen, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter), wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte und wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt (Art. 17 Abs. 2 OHG).</p><p>Es werden jedoch keine Entschädigungen oder Genugtuungen gewährt, wenn die Straftat im Ausland begangen worden ist (Art. 3 Abs. 2 OHG). Es ist zurzeit nicht vorgesehen, das OHG in diesem Punkt zu revidieren, nachdem man die Gewährung solcher Entschädigungen und Genugtuungen mit der Totalrevision des OHG im Jahr 2007 abgeschafft hatte. In der Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG (BBl 2005 7165, hier 7186 und 7204 f.) hatte der Bundesrat zwar anerkannt, dass es für die betroffenen Personen wichtig ist, Unterstützung durch die Beratungsstellen zu erhalten bei der Bewältigung der Folgen der Straftat. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Schweiz, für einen materiellen oder immateriellen Schaden aufzukommen, der Folge einer Straftat sei, welche ausserhalb des schweizerischen Territoriums begangen worden sei. Dieses Konzept entspricht übrigens jenem des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SR 0.312.5). Auch praktische Überlegungen sprechen für diese Lösung: Oft ergeben sich bei Straftaten im Ausland Beweisprobleme. Ein Ziel der Totalrevision des OHG im Jahr 2007 war ausserdem, die von den Kantonen getragenen Kosten zu senken; dies insbesondere im Bereich der Genugtuungen (BBl 2005 7165, hier 7182 ff.). Entschädigungen und Genugtuungen für im Ausland begangene Straftaten erneut einzuführen, liefe diesem Revisionsziel klar zuwider. Schliesslich hat der Nationalrat den Bedarf nach einer Revision des OHG ebenfalls verneint, als er am 30. Oktober 2020 die Motion 19.3030 "Umsetzung der Empfehlungen der Evaluation des Opferhilfegesetzes. Stärkung der Stellung der Opfer" der Sozialdemokratischen Fraktion abgelehnt hat. In der Motion wurde unter anderem eine Stärkung der opferhilferechtlichen Unterstützung bei Straftaten im Ausland gefordert.</p><p>3. Der Bund beteiligt sich an den Arbeiten der Schweizerischen Opferhilfekonferenz zur Bestimmung der Grundsätze für die Koordination der Opferhilfe bei ausserordentlichen Ereignissen in der Schweiz, damit die Opfer wirksam unterstützt werden können. Konkret sieht das geltende Recht vor, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) in Zusammenarbeit mit den Kantonen soweit nötig die Tätigkeit der Beratungsstellen und der zuständigen kantonalen Behörden koordiniert (Art. 32 Abs. 2 OHG). Im Falle ausserordentlicher Ereignisse in der Schweiz mit internationalen Auswirkungen kann das BJ z.B. in Zusammenarbeit mit den konsularischen Diensten des EDA und / oder direkt mit den ausländischen zentralen Behörden im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten die Koordination zwischen der im Ausland und in der Schweiz gewährten Hilfe sicherstellen. Was ausserordentliche Ereignisse im Ausland betrifft, setzt das BJ seine Überlegungen zur allenfalls notwendigen Sicherstellung einer effizienten Koordination fort.</p><p>4. Die Errichtung eines besonderen Fonds für die Opfer von Terrorismus im Ausland wurde im Rahmen der Totalrevision des OHG im Jahr 2007 nicht geprüft. Sie hätte aber den Zielen der Totalrevision widersprochen (siehe Antwort zu 1 und 2). Die Errichtung eines solchen Fonds würde zu einer Ungleichbehandlung der Opfer anderer Straftaten im Ausland führen. Ferner wäre die Finanzierung eines solchen Fonds zu klären.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Schweiz und auf der ganzen Welt werden immer wieder terroristische Anschläge verübt. Die Wirksamkeit der Massnahmen, die von den zuständigen Rettungsdiensten im Notfall ergriffen werden, ist zwar unbestritten. Opfer von Attentaten im Ausland äussern sich aber dahingehend, dass sie vom Staat zu wenig Unterstützung erhalten. In der Tat ist das Opferhilfegesetz diesbezüglich nicht ausreichend.</p><p>Bis 2009 wurden, gestützt auf das Opferhilfegesetz, Opfer von Attentaten im Ausland subsidiär entschädigt, wenn der Staat, in dem das Ereignis stattfand, dies nicht tat. Seit der Gesetzesrevision, die 2007 verabschiedet wurde, haben Opfer von Attentaten aber nur noch Anrecht auf Leistungen von Beratungsstellen und auf eine Kostenbeteiligung. Sie erhalten aber keine Entschädigung im Sinne einer Genugtuung.</p><p>Die Schweiz verfügt auch über keinen Fonds für Terrorismusopfer, wie dies in Frankreich seit 1986 der Fall ist. Diese Einrichtung hat sich jedoch bewährt: Ein Jahr nach den Attentaten von Paris im Jahr 2015 haben 90 Prozent der Opfer eine Entschädigung erhalten. Die Frage einer besseren Unterstützung der Opfer von Attentaten oder terroristischer Gewalt stellt sich auch in der Schweiz.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Zieht der Bundesrat angesichts der Zunahme von Terrorakten in Betracht, das Opferhilfegesetz hinsichtlich der Risiken, denen unsere Bürgerinnen und Bürger im Ausland ausgesetzt sein können, anzupassen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, eine Entschädigung oder Genugtuung für solche Opfer vorzusehen?</p><p>3. Wo stehen wir in der Diskussion zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend eine bessere Unterstützung der Opfer, auf die der Bundesrat in seiner Antwort vom 22. November 2017 auf die Interpellation Leutenegger Oberholzer 17.3869 hingewiesen hat?</p><p>4. Wurde die Errichtung eines Fonds für Opfer von Terrorismus oder terroristischer Gewalt geprüft?</p>
    • Revision des Opferhilfegesetzes für eine bessere Unterstützung von Personen, die im Ausland Opfer eines Attentats wurden

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