Unterstützung für Personen, die Angehörige über lange Zeit betreuen?

ShortId
20.4538
Id
20204538
Updated
28.07.2023 00:50
Language
de
Title
Unterstützung für Personen, die Angehörige über lange Zeit betreuen?
AdditionalIndexing
2841;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein erster Teil des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (19.027) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er regelt die Notfälle, in denen ein Anspruch auf drei Tage Urlaub für die Betreuung von Angehörigen besteht. Ein längerer Betreuungsurlaub wird nur Eltern von Kindern zustehen, die wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Die übrigen Gesetzesbestimmungen betreffen andere Themen wie die Berechnungsgrundlage für die künftige AHV-Rente oder die Leistungen der IV während eines Spitalaufenthalts von Minderjährigen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Keine Entlastung oder Hilfe ist hingegen vorgesehen für Personen, die über lange Zeit erwachsenen Angehörigen helfend und unterstützend zur Seite stehen. Aber auch sie brauchen Lösungen.</p><p>Einige Ideen wurden bereits erörtert oder werden sogar schon versuchsweise umgesetzt. Zwei parlamentarische Initiativen Meier-Schatz sehen für pflegende Angehörige eine Betreuungszulage (11.411) beziehungsweise eine Auszeit vor (11.412). Nachdem ihnen der Nationalrat Folge gegeben hat, konnten sie von der SGK-N noch immer nicht behandelt werden. Noch immer hängig ist auch die parlamentarische Initiative Lohr (12.409), die vorsieht, dass Assistenzleistungen von Angehörigen mit Assistenzbeiträgen entschädigt werden. In gewissen Kantonen wird schon versuchsweise ein System von "Zeitgutschriften" angewendet, die zu gegebener Zeit bei lokalen Einrichtungen und Vereinigungen, die Hilfeleistungen anbieten, eingelöst werden können. Benachbarte und andere Länder kennen Betreuungsurlaube (Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Kanada) als Lösungen für bestimmte Zielgruppen, für Betreuungs- oder Krankheitsstadien (Lebensende) oder für bestimmte besondere Hilfeleistungen. Der Bundesrat soll verschiedene Lösungen in der Zuständigkeit des Bundes vorstellen, dies jeweils unter Angabe ihrer Vor- und Nachteile.</p>
  • <p>Mit der Schaffung der neuen gesetzlichen Grundlagen, der Umsetzung des Aktionsplans und des Förderprogramms hat der Bundesrat bereits die Grundlagen für eine bessere Unterstützung von betreuenden Angehörigen geschaffen.</p><p>Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525) wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt. Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst. In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.</p><p>Die Umsetzung des Aktionsplans wurde vom Förderprogramm "Entlastungsangebote für betreuende Angehörige 2017 - 2020" unterstützt. Der Synthesebericht zum Förderprogramm (siehe: <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a>; Suchfeld: Förderprogramm Entlastungsangebote) liefert die Stossrichtungen und Empfehlungen für weitere Verbesserungsschritte in allen Politik- und Gesellschaftsbereichen. Für die Umsetzung dieser Empfehlungen sind die relevanten Akteurinnen und Akteure in allen betroffenen Politik- und Gesellschaftsbereichen gefordert: Gesundheit, soziale Sicherheit, Wirtschaft und Wissenschaft. Der Bundesrat erachtet daher einen zusätzlichen Bericht zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht verschiedene Lösungen aufzuzeigen, wie Personen, die Angehörige über lange Zeit betreuen, Hilfe und Unterstützung erhalten könnten.</p>
  • Unterstützung für Personen, die Angehörige über lange Zeit betreuen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein erster Teil des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (19.027) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er regelt die Notfälle, in denen ein Anspruch auf drei Tage Urlaub für die Betreuung von Angehörigen besteht. Ein längerer Betreuungsurlaub wird nur Eltern von Kindern zustehen, die wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Die übrigen Gesetzesbestimmungen betreffen andere Themen wie die Berechnungsgrundlage für die künftige AHV-Rente oder die Leistungen der IV während eines Spitalaufenthalts von Minderjährigen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Keine Entlastung oder Hilfe ist hingegen vorgesehen für Personen, die über lange Zeit erwachsenen Angehörigen helfend und unterstützend zur Seite stehen. Aber auch sie brauchen Lösungen.</p><p>Einige Ideen wurden bereits erörtert oder werden sogar schon versuchsweise umgesetzt. Zwei parlamentarische Initiativen Meier-Schatz sehen für pflegende Angehörige eine Betreuungszulage (11.411) beziehungsweise eine Auszeit vor (11.412). Nachdem ihnen der Nationalrat Folge gegeben hat, konnten sie von der SGK-N noch immer nicht behandelt werden. Noch immer hängig ist auch die parlamentarische Initiative Lohr (12.409), die vorsieht, dass Assistenzleistungen von Angehörigen mit Assistenzbeiträgen entschädigt werden. In gewissen Kantonen wird schon versuchsweise ein System von "Zeitgutschriften" angewendet, die zu gegebener Zeit bei lokalen Einrichtungen und Vereinigungen, die Hilfeleistungen anbieten, eingelöst werden können. Benachbarte und andere Länder kennen Betreuungsurlaube (Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Kanada) als Lösungen für bestimmte Zielgruppen, für Betreuungs- oder Krankheitsstadien (Lebensende) oder für bestimmte besondere Hilfeleistungen. Der Bundesrat soll verschiedene Lösungen in der Zuständigkeit des Bundes vorstellen, dies jeweils unter Angabe ihrer Vor- und Nachteile.</p>
    • <p>Mit der Schaffung der neuen gesetzlichen Grundlagen, der Umsetzung des Aktionsplans und des Förderprogramms hat der Bundesrat bereits die Grundlagen für eine bessere Unterstützung von betreuenden Angehörigen geschaffen.</p><p>Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525) wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt. Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst. In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.</p><p>Die Umsetzung des Aktionsplans wurde vom Förderprogramm "Entlastungsangebote für betreuende Angehörige 2017 - 2020" unterstützt. Der Synthesebericht zum Förderprogramm (siehe: <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a>; Suchfeld: Förderprogramm Entlastungsangebote) liefert die Stossrichtungen und Empfehlungen für weitere Verbesserungsschritte in allen Politik- und Gesellschaftsbereichen. Für die Umsetzung dieser Empfehlungen sind die relevanten Akteurinnen und Akteure in allen betroffenen Politik- und Gesellschaftsbereichen gefordert: Gesundheit, soziale Sicherheit, Wirtschaft und Wissenschaft. Der Bundesrat erachtet daher einen zusätzlichen Bericht zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht verschiedene Lösungen aufzuzeigen, wie Personen, die Angehörige über lange Zeit betreuen, Hilfe und Unterstützung erhalten könnten.</p>
    • Unterstützung für Personen, die Angehörige über lange Zeit betreuen?

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