Bundesanwaltschaft und Fälle internationaler Kriminalität

ShortId
20.4543
Id
20204543
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Bundesanwaltschaft und Fälle internationaler Kriminalität
AdditionalIndexing
04;1221;09;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 7 des Parlamentsgesetzes (ParlG), der die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, bezieht sich auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesverwaltung. Da sich der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und der AB-BA nach Artikel 162 ParlG richtet, ist Artikel 7 für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der Bundesanwaltschaft (BA) bzw. der AB-BA nicht anwendbar (von Wyss, in: Kommentar zum Parlamentsgesetz, N. 19 zu Art. 7 ParlG). Dementsprechend sind für Auskunftsbegehren gegenüber der BA bzw. der AB-BA ausschliesslich die Informationsrechte der Kommissionen massgebend.</p><p>Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA gemäss Artikel 26 Absatz 4 ParlG bildet nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-) Aufsicht. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischer Einflussnahme auf deren Entscheidfindung.</p><p>Im Verlauf der vergangenen Jahre wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse zur Tätigkeit der BA im Bereich Völkerstrafrecht eingereicht. Dies veranlasste die AB-BA, das Deliktsfeld Völkerstrafrecht einer Inspektion zu unterziehen. In ihrem Tätigkeitsbericht 2018 fasste die AB-BA die Ergebnisse der Inspektion zusammen. Sie hielt fest, dass sie die Einschätzung der BA teile, wonach die zu diesem Zeitpunkt im Bereich Völkerstrafrecht eingesetzten Mittel für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ausreichend waren. Die hielt AB-BA jedoch auch fest, dass es letztlich eine Frage der kriminalpolitischen Priorisierung sei, welche Ressourcen für die einzelnen Aufgabenbereiche einzusetzen seien. Dabei bleibe zu beachten, dass die BA nicht nur ihre Aufgaben im Bereich Völkerstrafrecht zu erfüllen habe, sondern auch noch andere bedeutsame Deliktsfelder (so etwa im Bereich des Terrorismus, des Staatsschutzes, von Cybercrime, der internationalen Wirtschaftskriminalität, etc.).</p><p>Zu den Fragen der vorliegenden Interpellation hat die AB-BA die BA ersucht, Stellung zu nehmen. Die Antworten der BA nachfolgend im Einzelnen:</p><p>1.-4. Mit dem Inkrafttreten der in das Schweizer Recht überführten Strafbestimmungen des Römer Statuts und der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahr 2011 wurde die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Kriegsverbrechen in die Zuständigkeit der BA überführt. Zu diesem Zweck hat die BA das Kompetenzzentrum Völkerstrafrecht geschaffen; mit der letzten organisatorischen Anpassung ist das Kompetenzzentrum Völkerstrafrecht 2020 in die neu geschaffene Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht, Cyberkriminalität integriert worden. Die BA misst der Verfolgung von Völkerstrafrechtsfällen hohes Gewicht bei und ist sich ihrer Verantwortung bewusst. Entsprechend gehört die Verfolgung von Völkerstrafrechtsverbrechen auch zu den kriminalpolitischen Schwerpunkten in der Strategie 2020-2023 der BA.</p><p>Es ist grundsätzlich zu beachten, dass die Möglichkeiten der Strafverfolgung in diesem Deliktsfeld begrenzt und in sehr hohem Mass von der Kooperationsbereitschaft der involvierten Staaten abhängig sind. Die Tatorte befinden sich immer im Ausland; betroffen sind verschiedene Länder, Regionen und Kulturen; und auch die Opfer oder Zeugen halten sich oft im Ausland auf. Die betreffenden Straftatbestände sind unverjährbar, sodass zum Teil auch lang zurückliegende Vorfälle zu untersuchen sind. Als besonders erschwerend erweist sich die Frage nach der Vereinbarkeit von privat erhobenen oder im Ausland gemachten Aussagen mit dem schweizerischen Prozessrecht und damit nach deren Verwertbarkeit in einem schweizerischen Strafverfahren.</p><p>5. Die BA ist in ihrer Tätigkeit als Staatsanwaltschaft des Bundes in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Dementsprechend führt sie ihre Verfahren gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben, wozu auch die Bestimmungen betreffend den Einbezug sowie den Schutz von Verfahrensbeteiligten wie z. B. Geschädigten und Opfern gehören.</p>
  • <p>Das Bundesstrafgericht führt gegenwärtig einen Prozess gegen einen ehemaligen liberianischen Kriegsherrn und damit einen Prozess von historischer Bedeutung, ist dies doch der erste Kriegsverbrecherprozess vor einem Schweizer Gericht, seit diese Verbrechen 2011 in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte übergegangen sind.</p><p>Ob dieses wichtigen Meilensteins dürfen allerdings nicht die zahlreichen kritischen Stimmen der letzten Jahre über die Bundesanwaltschaft, was deren Behandlung von Fällen internationaler Kriminalität betrifft, vergessen gehen. Diese Thematik hat auch schon mehrere Fragen von Mitgliedern der Bundesversammlung provoziert, und sie ist gerade jetzt wieder anlässlich des laufenden Prozesses virulent geworden. So hält etwa die Organisation Human Rights Watch (HRW) fest, dass kritische Stimmen von "unzureichenden Kapazitäten, mangelndem politischen Willen, unnötigen Verzögerungen und Vorwürfen politischer Einmischung" sprechen. Der Direktor der Schweizer Nichtregierungsorganisation TRIAL International beklagte in den Medien "ungenügende Ressourcen" und "Langsamkeit" bei diesen Verfahren. Diese Langsamkeit offenbart ein allgemeineres Problem. Die universelle Gerichtsbarkeit der Schweiz und die etwa zehn hängigen Verfahren scheinen auf der Prioritätenliste von alt Bundesanwalt Michael Lauber auch nie weit oben gestanden zu haben; für ihn waren diese Verfahren einerseits zu komplex und andererseits zu wenig attraktiv für das breite Publikum. So dauern denn einzelne Verfahren schon seit vielen Jahren, etwa dasjenige zu Khaled Nezzar seit 2011. Gegenwärtig herrscht wenig Klarheit über die Mittel, die wirklich für diese Verfahren zur Verfügung stehen, während die mit diesen Fällen betrauten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes Rechtshilfegesuche ohne Verbindung zu internationaler Kriminalität behandeln. Mehrere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben im Übrigen die betreffende Einheit auch verlassen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für die Verfolgung internationaler Kriminalität eingesetzt werden, ausreichend ist?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass die Arbeitszeit, die diese Staatsanwältinnen und Staatsanwälte effektiv für diese Fälle aufwenden, ausreichend ist? Was ist der prozentuale Anteil?</p><p>3. Kann der Bundesrat zusichern, dass die Bundesanwaltschaft 2021 Fälle von internationaler Kriminalität behandeln wird?</p><p>4. Ist er der Ansicht, dass die Bundesanwaltschaft bei der Personalrekrutierung und der Aus- und Weiterbildung mehr Gewicht auf die Bewältigung von Dossiers dieser Art und auf die Entwicklung spezifischer Kompetenzen in diesem Bereich legen sollte?</p><p>5. Ist er der Auffassung, dass die Bundesanwaltschaft sich stärker engagieren sollte für die Begleitung und den Schutz der Opfer während solcher Verfahren?</p>
  • Bundesanwaltschaft und Fälle internationaler Kriminalität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 7 des Parlamentsgesetzes (ParlG), der die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, bezieht sich auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesverwaltung. Da sich der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und der AB-BA nach Artikel 162 ParlG richtet, ist Artikel 7 für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der Bundesanwaltschaft (BA) bzw. der AB-BA nicht anwendbar (von Wyss, in: Kommentar zum Parlamentsgesetz, N. 19 zu Art. 7 ParlG). Dementsprechend sind für Auskunftsbegehren gegenüber der BA bzw. der AB-BA ausschliesslich die Informationsrechte der Kommissionen massgebend.</p><p>Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA gemäss Artikel 26 Absatz 4 ParlG bildet nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-) Aufsicht. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischer Einflussnahme auf deren Entscheidfindung.</p><p>Im Verlauf der vergangenen Jahre wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse zur Tätigkeit der BA im Bereich Völkerstrafrecht eingereicht. Dies veranlasste die AB-BA, das Deliktsfeld Völkerstrafrecht einer Inspektion zu unterziehen. In ihrem Tätigkeitsbericht 2018 fasste die AB-BA die Ergebnisse der Inspektion zusammen. Sie hielt fest, dass sie die Einschätzung der BA teile, wonach die zu diesem Zeitpunkt im Bereich Völkerstrafrecht eingesetzten Mittel für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ausreichend waren. Die hielt AB-BA jedoch auch fest, dass es letztlich eine Frage der kriminalpolitischen Priorisierung sei, welche Ressourcen für die einzelnen Aufgabenbereiche einzusetzen seien. Dabei bleibe zu beachten, dass die BA nicht nur ihre Aufgaben im Bereich Völkerstrafrecht zu erfüllen habe, sondern auch noch andere bedeutsame Deliktsfelder (so etwa im Bereich des Terrorismus, des Staatsschutzes, von Cybercrime, der internationalen Wirtschaftskriminalität, etc.).</p><p>Zu den Fragen der vorliegenden Interpellation hat die AB-BA die BA ersucht, Stellung zu nehmen. Die Antworten der BA nachfolgend im Einzelnen:</p><p>1.-4. Mit dem Inkrafttreten der in das Schweizer Recht überführten Strafbestimmungen des Römer Statuts und der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahr 2011 wurde die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Kriegsverbrechen in die Zuständigkeit der BA überführt. Zu diesem Zweck hat die BA das Kompetenzzentrum Völkerstrafrecht geschaffen; mit der letzten organisatorischen Anpassung ist das Kompetenzzentrum Völkerstrafrecht 2020 in die neu geschaffene Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht, Cyberkriminalität integriert worden. Die BA misst der Verfolgung von Völkerstrafrechtsfällen hohes Gewicht bei und ist sich ihrer Verantwortung bewusst. Entsprechend gehört die Verfolgung von Völkerstrafrechtsverbrechen auch zu den kriminalpolitischen Schwerpunkten in der Strategie 2020-2023 der BA.</p><p>Es ist grundsätzlich zu beachten, dass die Möglichkeiten der Strafverfolgung in diesem Deliktsfeld begrenzt und in sehr hohem Mass von der Kooperationsbereitschaft der involvierten Staaten abhängig sind. Die Tatorte befinden sich immer im Ausland; betroffen sind verschiedene Länder, Regionen und Kulturen; und auch die Opfer oder Zeugen halten sich oft im Ausland auf. Die betreffenden Straftatbestände sind unverjährbar, sodass zum Teil auch lang zurückliegende Vorfälle zu untersuchen sind. Als besonders erschwerend erweist sich die Frage nach der Vereinbarkeit von privat erhobenen oder im Ausland gemachten Aussagen mit dem schweizerischen Prozessrecht und damit nach deren Verwertbarkeit in einem schweizerischen Strafverfahren.</p><p>5. Die BA ist in ihrer Tätigkeit als Staatsanwaltschaft des Bundes in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Dementsprechend führt sie ihre Verfahren gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben, wozu auch die Bestimmungen betreffend den Einbezug sowie den Schutz von Verfahrensbeteiligten wie z. B. Geschädigten und Opfern gehören.</p>
    • <p>Das Bundesstrafgericht führt gegenwärtig einen Prozess gegen einen ehemaligen liberianischen Kriegsherrn und damit einen Prozess von historischer Bedeutung, ist dies doch der erste Kriegsverbrecherprozess vor einem Schweizer Gericht, seit diese Verbrechen 2011 in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte übergegangen sind.</p><p>Ob dieses wichtigen Meilensteins dürfen allerdings nicht die zahlreichen kritischen Stimmen der letzten Jahre über die Bundesanwaltschaft, was deren Behandlung von Fällen internationaler Kriminalität betrifft, vergessen gehen. Diese Thematik hat auch schon mehrere Fragen von Mitgliedern der Bundesversammlung provoziert, und sie ist gerade jetzt wieder anlässlich des laufenden Prozesses virulent geworden. So hält etwa die Organisation Human Rights Watch (HRW) fest, dass kritische Stimmen von "unzureichenden Kapazitäten, mangelndem politischen Willen, unnötigen Verzögerungen und Vorwürfen politischer Einmischung" sprechen. Der Direktor der Schweizer Nichtregierungsorganisation TRIAL International beklagte in den Medien "ungenügende Ressourcen" und "Langsamkeit" bei diesen Verfahren. Diese Langsamkeit offenbart ein allgemeineres Problem. Die universelle Gerichtsbarkeit der Schweiz und die etwa zehn hängigen Verfahren scheinen auf der Prioritätenliste von alt Bundesanwalt Michael Lauber auch nie weit oben gestanden zu haben; für ihn waren diese Verfahren einerseits zu komplex und andererseits zu wenig attraktiv für das breite Publikum. So dauern denn einzelne Verfahren schon seit vielen Jahren, etwa dasjenige zu Khaled Nezzar seit 2011. Gegenwärtig herrscht wenig Klarheit über die Mittel, die wirklich für diese Verfahren zur Verfügung stehen, während die mit diesen Fällen betrauten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes Rechtshilfegesuche ohne Verbindung zu internationaler Kriminalität behandeln. Mehrere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben im Übrigen die betreffende Einheit auch verlassen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für die Verfolgung internationaler Kriminalität eingesetzt werden, ausreichend ist?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass die Arbeitszeit, die diese Staatsanwältinnen und Staatsanwälte effektiv für diese Fälle aufwenden, ausreichend ist? Was ist der prozentuale Anteil?</p><p>3. Kann der Bundesrat zusichern, dass die Bundesanwaltschaft 2021 Fälle von internationaler Kriminalität behandeln wird?</p><p>4. Ist er der Ansicht, dass die Bundesanwaltschaft bei der Personalrekrutierung und der Aus- und Weiterbildung mehr Gewicht auf die Bewältigung von Dossiers dieser Art und auf die Entwicklung spezifischer Kompetenzen in diesem Bereich legen sollte?</p><p>5. Ist er der Auffassung, dass die Bundesanwaltschaft sich stärker engagieren sollte für die Begleitung und den Schutz der Opfer während solcher Verfahren?</p>
    • Bundesanwaltschaft und Fälle internationaler Kriminalität

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