Sekundärnutzung der Personen- und Sachdaten der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen

ShortId
20.4547
Id
20204547
Updated
28.07.2023 00:47
Language
de
Title
Sekundärnutzung der Personen- und Sachdaten der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen
AdditionalIndexing
04;1236;36
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz stehen weder rechtliche Grundlagen noch technische Infrastrukturen zur Verfügung, um vorhandene Daten für Forschung und Bildung oder zur Bewältigung von Notlagen effizient nutzen zu können. Die finnische Plattform Findata (<a href="https://www.findata.fi/en/">https://www.findata.fi/en/</a>) zeigt hier einen beispielhaften und datenschutzkonformen Lösungsansatz. Über diese staatliche Plattform und Bewilligungsstelle können interessierte Akteure Anträge zur Sekundärnutzung von anonymisierten oder pseudonomisierten Personen- und Sachdaten aus verschiedensten Quellen im Gesundheits- und Sozialsektor einreichen und diese unter definierten Rahmenbedingungen für Forschungs-, Bildungs- und Innovationszwecke beziehen.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat misst der Sekundärnutzung von Personen- und Sachdaten eine hohe Bedeutung bei, insbesondere auch zur Erarbeitung von faktenbasierten Entscheidungsgrundlagen für die Notlagen. Erkenntnisse aus der Sekundärnutzung von Daten der Bundesstatistik, aber auch von anderen Verwaltungsdaten werden bereits seit Jahren für Studien und Evaluationen genutzt. Im Bereich der offenen Verwaltungsdaten (Open Government Data, OGD) werden regelmässig neue offene Datasets publiziert, welche vielfältige Verwendungszwecke erlauben.</p><p>2. Aktuell wird auf Bundesebene eine einheitliche Rechtsgrundlage für OGD geschaffen. Darüber hinaus besteht keine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage betreffend die Bereitstellung von Daten für die Sekundärnutzung durch die Verwaltung. Für eine Bundesregelung zur Weiterverwendung von Personendaten auf kantonaler und Bundesebene besteht eine verfassungsrechtliche Hürde: Der Bund verfügt über keine allgemeine Kompetenz in Sachen Datenbearbeitung. Er kann somit keine für alle Staatsebenen gültigen Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, die von Behörden erhoben und bearbeitet werden, erlassen. Bei der konkreten Abgabe von Personen- und Sachdaten besteht die Hürde darin, dass bei jeder einzelnen Anfrage die Zulässigkeit der Datenbekanntgabe und die allenfalls vorzunehmenden Schutzmassnahmen (Anonymisierung, Pseudonymisierung) auf der Grundlage der Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG) und eventuellen weiterer Rechtsgrundlagen geprüft werden müssen. Für Personendaten sind insbesondere die Grundsätze der Erkennbarkeit und der Zweckbindung zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG bzw. Art. 6 Abs. 3 nDSG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anonymisierung von Daten immer anspruchsvoller wird: Mit modernen Methoden können heute in Datensätzen viel einfacher einzelne Personen oder Unternehmen identifiziert werden. Aus organisatorischer Sicht ist eine der wichtigsten Hürden die aktuell noch fehlende Übersicht über die existierenden Daten und Schnittstellen der Verwaltung. Weitere Hürden bestehen in den teilweise noch zu entwickelnden einheitlichen Regelungen ("Governance") für das Datenmanagement, sowie in der noch ausbaufähigen Standardisierung und Harmonisierung der Daten. In diesem Bereich hat der Bundesrat die Motion 20.4260 "Zukunftsfähige Daten-Infrastruktur und Daten-Governance in der Bundesverwaltung" zur Annahme empfohlen um die Auffindbarkeit der Schnittstellen und Daten zu verbessern.</p><p>3. Kurz- bis mittelfristig steht für den Bundesrat die Umsetzung der bereits bestehenden Vorhaben im Zentrum. So soll die OGD-Strategie weiter konsequent umgesetzt und dazu die Botschaft zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) vom Bundesrat verabschiedet werden. Mit der Interoperabilitätsplattform des Bundesamts für Statistik (BFS), welche ab Juli 2021 in einer ersten Version zur Verfügung steht, sollen die existierenden Datensets ausgewiesen und auffindbar gemacht werden, damit sie standardisiert, interoperabel und einfach für rechtlich zulässige Verwendungszwecke zur Verfügung stehen. Dazu müssen nachhaltige Infrastrukturen aufgebaut werden, die die einfache Bereitstellung von Daten, welche nicht als OGD publiziert werden können, in einem geordneten rechtlichen Rahmen ermöglichen. Weiter wird im BFS ein Kompetenzzentrum für Datenwissenschaften aufgebaut. Es wird einen geschützten Raum bieten, in welchem bestehende Daten verknüpft und neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Schliesslich hat der Bundesrat bereits den Auftrag gegeben, einen Bericht zur Förderung und Schaffung vertrauenswürdiger Datenräume unter Berücksichtigung der digitalen Selbstbestimmung zu erstellen. Darin werden auch die Möglichkeiten einer auf dem Einverständnis der Personen und Unternehmen basierenden weitergehenden Nutzung von Daten durch private und öffentliche Akteure geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die öffentlichen Verwaltungen und verwaltungsnahe Institutionen in der Schweiz erheben und verwalten Personen- und Sachdaten zu verschiedensten Zwecken und in grossem Umfang. Diese Daten sind aber nicht nur für ihren primären Verwendungszweck, sondern auch für sekundäre Nutzungen in der Forschung, in der Ausbildung und für weitere Anwendungen im Interesse der Allgemeinheit wertvoll. Die Pandemie hat den Wert solcher Daten, namentlich aus dem Gesundheitssektor, für das bessere Verständnis der Notlage sowie für die Planung und Wirksamkeitsprüfung von Massnahmen aufgezeigt. </p><p>Um die Sekundärnutzung der Daten der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen im Interesse der Allgemeinheit zu verbessern, wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Bedeutung der Sekundärnutzung der Personen- und Sachdaten der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen zur Bewältigung seines Grundauftrages, inkl. der Bewältigung aktueller und zukünftiger Notlagen?</p><p>2. Welches sind die wichtigsten rechtlichen, ethischen organisatorischen und technischen Hürden, welche eine Sekundärnutzung dieser Daten behindern oder verunmöglichen?</p><p>3. Welche kurz-, mittel- und langfristige Handlungsoptionen stehen zur Auswahl, um diese Hürden zu überwinden und die Sekundärnutzung der Daten der der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zu ermöglichen?</p>
  • Sekundärnutzung der Personen- und Sachdaten der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz stehen weder rechtliche Grundlagen noch technische Infrastrukturen zur Verfügung, um vorhandene Daten für Forschung und Bildung oder zur Bewältigung von Notlagen effizient nutzen zu können. Die finnische Plattform Findata (<a href="https://www.findata.fi/en/">https://www.findata.fi/en/</a>) zeigt hier einen beispielhaften und datenschutzkonformen Lösungsansatz. Über diese staatliche Plattform und Bewilligungsstelle können interessierte Akteure Anträge zur Sekundärnutzung von anonymisierten oder pseudonomisierten Personen- und Sachdaten aus verschiedensten Quellen im Gesundheits- und Sozialsektor einreichen und diese unter definierten Rahmenbedingungen für Forschungs-, Bildungs- und Innovationszwecke beziehen.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat misst der Sekundärnutzung von Personen- und Sachdaten eine hohe Bedeutung bei, insbesondere auch zur Erarbeitung von faktenbasierten Entscheidungsgrundlagen für die Notlagen. Erkenntnisse aus der Sekundärnutzung von Daten der Bundesstatistik, aber auch von anderen Verwaltungsdaten werden bereits seit Jahren für Studien und Evaluationen genutzt. Im Bereich der offenen Verwaltungsdaten (Open Government Data, OGD) werden regelmässig neue offene Datasets publiziert, welche vielfältige Verwendungszwecke erlauben.</p><p>2. Aktuell wird auf Bundesebene eine einheitliche Rechtsgrundlage für OGD geschaffen. Darüber hinaus besteht keine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage betreffend die Bereitstellung von Daten für die Sekundärnutzung durch die Verwaltung. Für eine Bundesregelung zur Weiterverwendung von Personendaten auf kantonaler und Bundesebene besteht eine verfassungsrechtliche Hürde: Der Bund verfügt über keine allgemeine Kompetenz in Sachen Datenbearbeitung. Er kann somit keine für alle Staatsebenen gültigen Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, die von Behörden erhoben und bearbeitet werden, erlassen. Bei der konkreten Abgabe von Personen- und Sachdaten besteht die Hürde darin, dass bei jeder einzelnen Anfrage die Zulässigkeit der Datenbekanntgabe und die allenfalls vorzunehmenden Schutzmassnahmen (Anonymisierung, Pseudonymisierung) auf der Grundlage der Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG) und eventuellen weiterer Rechtsgrundlagen geprüft werden müssen. Für Personendaten sind insbesondere die Grundsätze der Erkennbarkeit und der Zweckbindung zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG bzw. Art. 6 Abs. 3 nDSG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anonymisierung von Daten immer anspruchsvoller wird: Mit modernen Methoden können heute in Datensätzen viel einfacher einzelne Personen oder Unternehmen identifiziert werden. Aus organisatorischer Sicht ist eine der wichtigsten Hürden die aktuell noch fehlende Übersicht über die existierenden Daten und Schnittstellen der Verwaltung. Weitere Hürden bestehen in den teilweise noch zu entwickelnden einheitlichen Regelungen ("Governance") für das Datenmanagement, sowie in der noch ausbaufähigen Standardisierung und Harmonisierung der Daten. In diesem Bereich hat der Bundesrat die Motion 20.4260 "Zukunftsfähige Daten-Infrastruktur und Daten-Governance in der Bundesverwaltung" zur Annahme empfohlen um die Auffindbarkeit der Schnittstellen und Daten zu verbessern.</p><p>3. Kurz- bis mittelfristig steht für den Bundesrat die Umsetzung der bereits bestehenden Vorhaben im Zentrum. So soll die OGD-Strategie weiter konsequent umgesetzt und dazu die Botschaft zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) vom Bundesrat verabschiedet werden. Mit der Interoperabilitätsplattform des Bundesamts für Statistik (BFS), welche ab Juli 2021 in einer ersten Version zur Verfügung steht, sollen die existierenden Datensets ausgewiesen und auffindbar gemacht werden, damit sie standardisiert, interoperabel und einfach für rechtlich zulässige Verwendungszwecke zur Verfügung stehen. Dazu müssen nachhaltige Infrastrukturen aufgebaut werden, die die einfache Bereitstellung von Daten, welche nicht als OGD publiziert werden können, in einem geordneten rechtlichen Rahmen ermöglichen. Weiter wird im BFS ein Kompetenzzentrum für Datenwissenschaften aufgebaut. Es wird einen geschützten Raum bieten, in welchem bestehende Daten verknüpft und neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Schliesslich hat der Bundesrat bereits den Auftrag gegeben, einen Bericht zur Förderung und Schaffung vertrauenswürdiger Datenräume unter Berücksichtigung der digitalen Selbstbestimmung zu erstellen. Darin werden auch die Möglichkeiten einer auf dem Einverständnis der Personen und Unternehmen basierenden weitergehenden Nutzung von Daten durch private und öffentliche Akteure geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die öffentlichen Verwaltungen und verwaltungsnahe Institutionen in der Schweiz erheben und verwalten Personen- und Sachdaten zu verschiedensten Zwecken und in grossem Umfang. Diese Daten sind aber nicht nur für ihren primären Verwendungszweck, sondern auch für sekundäre Nutzungen in der Forschung, in der Ausbildung und für weitere Anwendungen im Interesse der Allgemeinheit wertvoll. Die Pandemie hat den Wert solcher Daten, namentlich aus dem Gesundheitssektor, für das bessere Verständnis der Notlage sowie für die Planung und Wirksamkeitsprüfung von Massnahmen aufgezeigt. </p><p>Um die Sekundärnutzung der Daten der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen im Interesse der Allgemeinheit zu verbessern, wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Bedeutung der Sekundärnutzung der Personen- und Sachdaten der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen zur Bewältigung seines Grundauftrages, inkl. der Bewältigung aktueller und zukünftiger Notlagen?</p><p>2. Welches sind die wichtigsten rechtlichen, ethischen organisatorischen und technischen Hürden, welche eine Sekundärnutzung dieser Daten behindern oder verunmöglichen?</p><p>3. Welche kurz-, mittel- und langfristige Handlungsoptionen stehen zur Auswahl, um diese Hürden zu überwinden und die Sekundärnutzung der Daten der der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zu ermöglichen?</p>
    • Sekundärnutzung der Personen- und Sachdaten der öffentlichen Verwaltung und verwaltungsnaher Institutionen

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