Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung "Skigebiete" vom 4. Dezember 2020

ShortId
20.4550
Id
20204550
Updated
28.07.2023 00:46
Language
de
Title
Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung "Skigebiete" vom 4. Dezember 2020
AdditionalIndexing
2841;28;15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wenn ein Kanton nur eingeschränkte Testmöglichkeiten zur Verfügung hat, dann sind die notwendigen Voraussetzungen für die Erkennung von infizierten Personen nicht gegeben. Ein Contact Tracing ist somit nicht möglich. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für den Skibetrieb nicht erfüllt.</p><p>2. Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) müssen die Kapazitäten für das Contact Tracing, die möglicherweise infolge des Betriebs des Skigebiets zu erhöhen sind, gewährleistet sein. Die Kantone stehen als Vollzugsverantwortliche grundsätzlich in der Pflicht, entsprechende Kapazitäten bereitzuhalten. Sollte feststehen, dass die Kantone ihre Kapazitätsgrenze für das Contact Tracing erreicht oder gar überschritten haben, so sind die Voraussetzungen für die Bewilligung für den Betreiber von Skigebieten nicht erfüllt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 4. Dezember 2020 bestimmt, dass Betreiber von Skigebieten eine kantonale Bewilligung bekommen, wenn der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.</p><p>In meinen Fragen 20.6091 und 20.6092 hatte ich zwei ganz präzise Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung gestellt, die man mit Ja oder Nein hätte beantworten können.</p><p>Der Bundesrat hat auf diese Fragen mit allgemeinen Ausführungen geantwortet. Da es sich um eine Verordnung des Bundesrates handelt, ist der Bundesrat für eine genauere Auslegung zuständig. </p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Anfang November hat der Kanton Neuenburg wegen Überlastung für eine Woche damit aufgehört, Personen zu testen, die zwar Symptome zeigten, jedoch in einem guten gesundheitlichen Zustand waren; er hat sie stattdessen einfach auf die Website zum Coronacheck verwiesen.</p><p>Sollte ein Kanton in Zukunft ebenso verfahren: Würde er dann nach Auffassung des Bundesrates die Anforderung der genannten Bestimmung erfüllen - ja oder nein?</p><p>2. Die meisten Westschweizer Kantone haben bis vor Kurzem wegen Überlastung nur noch ein vereinfachtes Krisen-Contact-Tracing gemacht und die Nachforschungen nach Kontaktpersonen eingeschränkt.</p><p>Sollte ein Kanton in Zukunft ebenso verfahren: Würde er dann nach Auffassung des Bundesrates die Anforderung der genannten Bestimmung erfüllen - ja oder nein?</p>
  • Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung "Skigebiete" vom 4. Dezember 2020
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wenn ein Kanton nur eingeschränkte Testmöglichkeiten zur Verfügung hat, dann sind die notwendigen Voraussetzungen für die Erkennung von infizierten Personen nicht gegeben. Ein Contact Tracing ist somit nicht möglich. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für den Skibetrieb nicht erfüllt.</p><p>2. Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) müssen die Kapazitäten für das Contact Tracing, die möglicherweise infolge des Betriebs des Skigebiets zu erhöhen sind, gewährleistet sein. Die Kantone stehen als Vollzugsverantwortliche grundsätzlich in der Pflicht, entsprechende Kapazitäten bereitzuhalten. Sollte feststehen, dass die Kantone ihre Kapazitätsgrenze für das Contact Tracing erreicht oder gar überschritten haben, so sind die Voraussetzungen für die Bewilligung für den Betreiber von Skigebieten nicht erfüllt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 4. Dezember 2020 bestimmt, dass Betreiber von Skigebieten eine kantonale Bewilligung bekommen, wenn der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.</p><p>In meinen Fragen 20.6091 und 20.6092 hatte ich zwei ganz präzise Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung gestellt, die man mit Ja oder Nein hätte beantworten können.</p><p>Der Bundesrat hat auf diese Fragen mit allgemeinen Ausführungen geantwortet. Da es sich um eine Verordnung des Bundesrates handelt, ist der Bundesrat für eine genauere Auslegung zuständig. </p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Anfang November hat der Kanton Neuenburg wegen Überlastung für eine Woche damit aufgehört, Personen zu testen, die zwar Symptome zeigten, jedoch in einem guten gesundheitlichen Zustand waren; er hat sie stattdessen einfach auf die Website zum Coronacheck verwiesen.</p><p>Sollte ein Kanton in Zukunft ebenso verfahren: Würde er dann nach Auffassung des Bundesrates die Anforderung der genannten Bestimmung erfüllen - ja oder nein?</p><p>2. Die meisten Westschweizer Kantone haben bis vor Kurzem wegen Überlastung nur noch ein vereinfachtes Krisen-Contact-Tracing gemacht und die Nachforschungen nach Kontaktpersonen eingeschränkt.</p><p>Sollte ein Kanton in Zukunft ebenso verfahren: Würde er dann nach Auffassung des Bundesrates die Anforderung der genannten Bestimmung erfüllen - ja oder nein?</p>
    • Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung "Skigebiete" vom 4. Dezember 2020

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