Massnahmen gegen Hass oder Gewalt verherrlichende Reden bei NGO, die von der Schweiz unterstützt werden

ShortId
20.4559
Id
20204559
Updated
28.07.2023 14:22
Language
de
Title
Massnahmen gegen Hass oder Gewalt verherrlichende Reden bei NGO, die von der Schweiz unterstützt werden
AdditionalIndexing
08;24;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz wird zunehmend Wert daraufgelegt, den anderen in seiner Andersartigkeit zu respektieren und die Verbreitung von Hassreden nicht zu fördern. In verschiedenen Regionen der Welt, die von der Schweiz unterstützt werden, ist diese Sensibilität aber nicht vorhanden. Somit ist es möglich, dass NGOs, die grundsätzlich achtbare Ziele verfolgen, Hassreden oder Reden, in denen aufgrund der Religionszughörigkeit oder aus anderen Gründen gar zum Töten aufgerufen wird, mittragen oder unterstützen. Solche Reden führen letztlich zum Handeln.</p><p></p><p>Leider werden NGOs in der arabisch-islamischen Welt nicht selten von fundamentalistischen Bewegungen wie dem radikalen Islamismus unterwandert, während sie in den Genuss von schweizerischen Unterstützungsbeiträgen kommen. So stehen gewisse von der Schweiz unterstützte NGOs in Verbindung mit der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP). Die PFLP steht jedoch auf der EU-Terroristenliste, die Vereinigungen und Körperschaften aufführt, die an Terrorhandlungen beteiligt waren. </p><p>Die Tätigkeiten dieser Organisationen fallen unmittelbar unter die Definition der IHRA, die wie folgt lautet: "Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen."</p><p>Es ist Aufgabe des Bundesrats, klar festzulegen, nach welchen Kriterien NGOs in der Schweiz und im Ausland finanziert werden, und NOGs, die sich an Hassreden beteiligen, insbesondere Reden, die Aufrufe zur Gewalt gegen andere Glaubensrichtungen enthalten, nicht länger zu unterstützen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen für die Kooperation mit NGO ausreichend sind und derzeit kein Anpassungsbedarf besteht. Die Zusammenarbeit mit NGO und die Kontrolle der Mittelverwendung ist klar geregelt. Die heute vorhandenen Steuerungs- und Kontrollinstrumente des EDA stellen sicher, dass NGO auf Grund klarer Kriterien ausgewählt und Vorhaben mit NGO wirksam und effizient umgesetzt werden. Der Bericht des Bundesrates über "Die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit" vom 29. Januar 2020 in Erfüllung der Motion 16.3289 Imark vom 26. April 2016 und des Postulates 18.3820 Bigler vom 25. September 2018 erläutert die Steuerungs- und Kontrollinstrumente im Detail.</p><p>Bei Bedarf passt das EDA die Steuerung und Kontrolle der Kooperation mit NGO an. So entschied das EDA zum Beispiel 2017, in alle neuen Verträge eine Antidiskriminierungsklausel aufzunehmen. Die Klausel verlangt, dass die Vertragspartner keine zu Gewalt oder zu Hass aufrufenden oder diskriminierenden Handlungen vornehmen. Dies sieht auch der 2018 aktualisierte Verhaltenskodex für Vertragspartner des EDA explizit vor. Der Verhaltenskodex ist verbindlich und integraler Bestandteil aller Verträge zwischen dem EDA und seinen Partnern.</p><p>Zur Verwendung der rechtlich nicht verbindlichen Arbeitsdefinition der International Holocaust Rememberance Alliance (IHRA) in der Innen- und Aussenpolitik wird sich der Bundesrat im Rahmen des Berichts in Erfüllung des Postulats 19.3942 Rechsteiner "Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance" äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Weil die aktuellen Mechanismen nicht genug wirkungsvoll sind, wird der Bundesrat beauftragt, klar zu regeln, welche Kriterien bei der Finanzierung von NGOs in der Schweiz und im Ausland zum Tragen kommen, und wirksame Kontrollvorschriften zu erlassen. Ausserdem muss eine eigene Bestimmung zum Antisemitismus in diese Rechtsgrundlagen aufgenommen werden, die sich auf die Definition der IHRA (International Holocaust Remembrance Alliance) bezieht.</p>
  • Massnahmen gegen Hass oder Gewalt verherrlichende Reden bei NGO, die von der Schweiz unterstützt werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz wird zunehmend Wert daraufgelegt, den anderen in seiner Andersartigkeit zu respektieren und die Verbreitung von Hassreden nicht zu fördern. In verschiedenen Regionen der Welt, die von der Schweiz unterstützt werden, ist diese Sensibilität aber nicht vorhanden. Somit ist es möglich, dass NGOs, die grundsätzlich achtbare Ziele verfolgen, Hassreden oder Reden, in denen aufgrund der Religionszughörigkeit oder aus anderen Gründen gar zum Töten aufgerufen wird, mittragen oder unterstützen. Solche Reden führen letztlich zum Handeln.</p><p></p><p>Leider werden NGOs in der arabisch-islamischen Welt nicht selten von fundamentalistischen Bewegungen wie dem radikalen Islamismus unterwandert, während sie in den Genuss von schweizerischen Unterstützungsbeiträgen kommen. So stehen gewisse von der Schweiz unterstützte NGOs in Verbindung mit der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP). Die PFLP steht jedoch auf der EU-Terroristenliste, die Vereinigungen und Körperschaften aufführt, die an Terrorhandlungen beteiligt waren. </p><p>Die Tätigkeiten dieser Organisationen fallen unmittelbar unter die Definition der IHRA, die wie folgt lautet: "Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen."</p><p>Es ist Aufgabe des Bundesrats, klar festzulegen, nach welchen Kriterien NGOs in der Schweiz und im Ausland finanziert werden, und NOGs, die sich an Hassreden beteiligen, insbesondere Reden, die Aufrufe zur Gewalt gegen andere Glaubensrichtungen enthalten, nicht länger zu unterstützen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen für die Kooperation mit NGO ausreichend sind und derzeit kein Anpassungsbedarf besteht. Die Zusammenarbeit mit NGO und die Kontrolle der Mittelverwendung ist klar geregelt. Die heute vorhandenen Steuerungs- und Kontrollinstrumente des EDA stellen sicher, dass NGO auf Grund klarer Kriterien ausgewählt und Vorhaben mit NGO wirksam und effizient umgesetzt werden. Der Bericht des Bundesrates über "Die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit" vom 29. Januar 2020 in Erfüllung der Motion 16.3289 Imark vom 26. April 2016 und des Postulates 18.3820 Bigler vom 25. September 2018 erläutert die Steuerungs- und Kontrollinstrumente im Detail.</p><p>Bei Bedarf passt das EDA die Steuerung und Kontrolle der Kooperation mit NGO an. So entschied das EDA zum Beispiel 2017, in alle neuen Verträge eine Antidiskriminierungsklausel aufzunehmen. Die Klausel verlangt, dass die Vertragspartner keine zu Gewalt oder zu Hass aufrufenden oder diskriminierenden Handlungen vornehmen. Dies sieht auch der 2018 aktualisierte Verhaltenskodex für Vertragspartner des EDA explizit vor. Der Verhaltenskodex ist verbindlich und integraler Bestandteil aller Verträge zwischen dem EDA und seinen Partnern.</p><p>Zur Verwendung der rechtlich nicht verbindlichen Arbeitsdefinition der International Holocaust Rememberance Alliance (IHRA) in der Innen- und Aussenpolitik wird sich der Bundesrat im Rahmen des Berichts in Erfüllung des Postulats 19.3942 Rechsteiner "Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance" äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Weil die aktuellen Mechanismen nicht genug wirkungsvoll sind, wird der Bundesrat beauftragt, klar zu regeln, welche Kriterien bei der Finanzierung von NGOs in der Schweiz und im Ausland zum Tragen kommen, und wirksame Kontrollvorschriften zu erlassen. Ausserdem muss eine eigene Bestimmung zum Antisemitismus in diese Rechtsgrundlagen aufgenommen werden, die sich auf die Definition der IHRA (International Holocaust Remembrance Alliance) bezieht.</p>
    • Massnahmen gegen Hass oder Gewalt verherrlichende Reden bei NGO, die von der Schweiz unterstützt werden

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