Rechtfertigen Klimanotstand und öffentliche Gesundheit eine Regulierung der Werbung?

ShortId
20.4560
Id
20204560
Updated
28.07.2023 00:43
Language
de
Title
Rechtfertigen Klimanotstand und öffentliche Gesundheit eine Regulierung der Werbung?
AdditionalIndexing
15;52;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1) Die Werbefreiheit ist Bestandteil des verfassungsmässig garantierten Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit (Artikel 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101). Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn der Eingriff auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage basiert, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Beim Tabak- oder Alkoholkonsum sind diese Voraussetzungen zur Einschränkung der Werbung erfüllt. Die gesundheitlichen Folgen und die hohen volkswirtschaftlichen Kosten rechtfertigen einen Eingriff.</p><p>Die Klimaerwärmung und die Luftverschmutzung verursachen gemäss Studien des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) nachweislich Krankheiten und vorzeitige Todesfälle in ähnlicher Grössenordnung wie der Alkoholkonsum. Anders als bei der Alkohol- und Tabakprävention, wo die schädliche Wirkung eindeutig auf wenige Produkte zurückzuführen ist, verursacht ein grosser Teil der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten Treibhausgasemissionen und weitere Umweltbelastungen. Die Werbung kann die Nachfrage nach Aktivitäten und Produkten mit hoher Auswirkung auf die Umwelt erhöhen.</p><p>Eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Werbung im öffentlichen Raum aufgrund der negativen Auswirkungen des Konsums bestimmter Produkte auf die Umwelt besteht nicht. Diese müsste im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) oder im Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz, SR 641.71) verankert werden. Bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage stünde die Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Regulierung der Werbung im öffentlichen Raum im Vordergrund. Einschränkungen der Werbung wären am ehesten für Produkte verhältnismässig, die sich in hohem Masse auf Klima oder Gesundheit auswirken und für die es kostengünstige und umweltfreundlichere Alternativen gibt (bspw. fossile Brennstoffe).</p><p>2) Es besteht heute auch keine gesetzliche Grundlage für das Verbot von Werbung in Bahnhöfen und Postautos. Auch hier ist insbesondere die Wirtschaftsfreiheit der Werbenden zu beachten. Eine Regulierung müsste sich demnach auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.</p><p>3) Für ein Verbot von Werbung auf Bildschirmen und hinterleuchteten Panels besteht heute ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Anforderungen an die Energieeffizienz von Beleuchtung, von Bildschirmen und ab 1. März 2021 von Displays sind in der Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (EnEV, SR 730.02) geregelt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Stadt Grenoble entschied 2014, jegliche kommerzielle Werbung auf öffentlichem Grund zu verbieten, was damals für grosses Aufsehen sorgte. Der Entscheid der Behörden beruhte auf einer einfachen Feststellung: Kommerzielle Werbung verleitet die Bürgerinnen und Bürger zu einem extremen Konsumverhalten, das mit den beschränkten Ressourcen unseres Planeten nicht vereinbar ist. Werbung auf öffentlichem Grund wird zudem oft als visuelle Verschmutzung wahrgenommen, die das architektonische Erbe und die Landschaft verschandelt. Werbung verfolgt das Ziel, Produkte zu fördern, die man meist nicht braucht und die oft schädlich sind sowohl für das Klima (übermässiger Konsum, hohe CO2-Bilanz) als auch für die Gesundheit (stark veränderte Lebensmittel mit hohem Zuckergehalt, giftige Reinigungsmittel, Kosmetika mit hormonaktiven Substanzen usw.).</p><p>Die Werbung, die gesundheitsschädigende Produkte (Alkohol, Tabakprodukte usw.) anpreist, ist heute in verschiedenen Gesetzen reguliert.</p><p>In diesem Zusammenhang scheint es angebracht, darüber nachzudenken, in welcher Form Werbeprozesse auf öffentlichem Grund verboten werden können. Der Bundesrat wird daher gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten: </p><p>1. Gibt es eine Möglichkeit, kommerzielle Werbung auf öffentlichem Grund auf Bundesebene zu regulieren, wenn man bedenkt, dass es bereits Vorschriften für Werbung im Bereich von gesundheitsschädigenden Produkten (Alkohol, Zigaretten usw.) gibt? Welches ist der gesetzliche Spielraum?</p><p>2. Ist ein Verbot von Werbung auf Flächen, die von ehemaligen Regiebetrieben des Bundes bewirtschaftet werden (Bahnhöfe, Postautos usw.), denkbar? </p><p>3. Ist es denkbar, den Einsatz von hintergrundbeleuchteten Anzeigetafeln und Bildschirmen zu verbieten, wenn man bedenkt, dass diese unverhältnismässig viel Energie verbrauchen und mit den Klimazielen der Schweiz nicht vereinbar sind? </p>
  • Rechtfertigen Klimanotstand und öffentliche Gesundheit eine Regulierung der Werbung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1) Die Werbefreiheit ist Bestandteil des verfassungsmässig garantierten Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit (Artikel 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101). Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn der Eingriff auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage basiert, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Beim Tabak- oder Alkoholkonsum sind diese Voraussetzungen zur Einschränkung der Werbung erfüllt. Die gesundheitlichen Folgen und die hohen volkswirtschaftlichen Kosten rechtfertigen einen Eingriff.</p><p>Die Klimaerwärmung und die Luftverschmutzung verursachen gemäss Studien des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) nachweislich Krankheiten und vorzeitige Todesfälle in ähnlicher Grössenordnung wie der Alkoholkonsum. Anders als bei der Alkohol- und Tabakprävention, wo die schädliche Wirkung eindeutig auf wenige Produkte zurückzuführen ist, verursacht ein grosser Teil der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten Treibhausgasemissionen und weitere Umweltbelastungen. Die Werbung kann die Nachfrage nach Aktivitäten und Produkten mit hoher Auswirkung auf die Umwelt erhöhen.</p><p>Eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Werbung im öffentlichen Raum aufgrund der negativen Auswirkungen des Konsums bestimmter Produkte auf die Umwelt besteht nicht. Diese müsste im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) oder im Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz, SR 641.71) verankert werden. Bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage stünde die Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Regulierung der Werbung im öffentlichen Raum im Vordergrund. Einschränkungen der Werbung wären am ehesten für Produkte verhältnismässig, die sich in hohem Masse auf Klima oder Gesundheit auswirken und für die es kostengünstige und umweltfreundlichere Alternativen gibt (bspw. fossile Brennstoffe).</p><p>2) Es besteht heute auch keine gesetzliche Grundlage für das Verbot von Werbung in Bahnhöfen und Postautos. Auch hier ist insbesondere die Wirtschaftsfreiheit der Werbenden zu beachten. Eine Regulierung müsste sich demnach auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.</p><p>3) Für ein Verbot von Werbung auf Bildschirmen und hinterleuchteten Panels besteht heute ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Anforderungen an die Energieeffizienz von Beleuchtung, von Bildschirmen und ab 1. März 2021 von Displays sind in der Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (EnEV, SR 730.02) geregelt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Stadt Grenoble entschied 2014, jegliche kommerzielle Werbung auf öffentlichem Grund zu verbieten, was damals für grosses Aufsehen sorgte. Der Entscheid der Behörden beruhte auf einer einfachen Feststellung: Kommerzielle Werbung verleitet die Bürgerinnen und Bürger zu einem extremen Konsumverhalten, das mit den beschränkten Ressourcen unseres Planeten nicht vereinbar ist. Werbung auf öffentlichem Grund wird zudem oft als visuelle Verschmutzung wahrgenommen, die das architektonische Erbe und die Landschaft verschandelt. Werbung verfolgt das Ziel, Produkte zu fördern, die man meist nicht braucht und die oft schädlich sind sowohl für das Klima (übermässiger Konsum, hohe CO2-Bilanz) als auch für die Gesundheit (stark veränderte Lebensmittel mit hohem Zuckergehalt, giftige Reinigungsmittel, Kosmetika mit hormonaktiven Substanzen usw.).</p><p>Die Werbung, die gesundheitsschädigende Produkte (Alkohol, Tabakprodukte usw.) anpreist, ist heute in verschiedenen Gesetzen reguliert.</p><p>In diesem Zusammenhang scheint es angebracht, darüber nachzudenken, in welcher Form Werbeprozesse auf öffentlichem Grund verboten werden können. Der Bundesrat wird daher gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten: </p><p>1. Gibt es eine Möglichkeit, kommerzielle Werbung auf öffentlichem Grund auf Bundesebene zu regulieren, wenn man bedenkt, dass es bereits Vorschriften für Werbung im Bereich von gesundheitsschädigenden Produkten (Alkohol, Zigaretten usw.) gibt? Welches ist der gesetzliche Spielraum?</p><p>2. Ist ein Verbot von Werbung auf Flächen, die von ehemaligen Regiebetrieben des Bundes bewirtschaftet werden (Bahnhöfe, Postautos usw.), denkbar? </p><p>3. Ist es denkbar, den Einsatz von hintergrundbeleuchteten Anzeigetafeln und Bildschirmen zu verbieten, wenn man bedenkt, dass diese unverhältnismässig viel Energie verbrauchen und mit den Klimazielen der Schweiz nicht vereinbar sind? </p>
    • Rechtfertigen Klimanotstand und öffentliche Gesundheit eine Regulierung der Werbung?

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