Zulage für jedes Kind in der Schweiz. Ziel erreicht?

ShortId
20.4565
Id
20204565
Updated
28.07.2023 01:02
Language
de
Title
Zulage für jedes Kind in der Schweiz. Ziel erreicht?
AdditionalIndexing
2836;44;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Per 1. August 2020 wurde die letzte Revision des Familienzulagengesetzes (SR 836.2) in Kraft gesetzt. Damit wurden Lücken geschlossen und Verbesserungen erzielt. Geschlossen wurde die Anspruchslücke bei arbeitslosen alleinerziehenden Müttern, die neu Anspruch auf Familienzulagen während des Mutterschaftsurlaubs haben. Mit der Senkung der Altersgrenze von 16 auf 15 Jahre besteht nun auch für Kinder, die sich bereits vor dem 16. Altersjahr in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, Anspruch auf die höheren Ausbildungszulagen.</p><p>Gemäss Familienzulagengesetz haben Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Er besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Familienzulagengesetz sieht für bestimmte Fälle Ausnahmen von diesem Grundsatz vor: Ist der oder die Arbeitnehmende durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch für den laufenden und die drei darauffolgenden Monate weiter ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob in dieser Zeit ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird. Sofern eine andere Person Anspruch auf die Familienzulagen erheben kann, wird diese anspruchsberechtigt, nachdem die Dauer der Weiterzahlung abgelaufen ist. Ist keine andere Person anspruchsberechtigt, so hat die Person, die ihren Anspruch verliert, die Möglichkeit, Familienzulagen als Nichterwerbstätige zu beantragen.</p><p>Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Bei Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit gelten sinngemäss dieselben, oben aufgeführten Bestimmungen für Arbeitnehmende.</p><p>Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende haben allerdings nur dann Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätige, wenn sie ein Jahreseinkommen über 7170 Franken erzielen. Andernfalls gelten sie als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern ihr jährliches steuerbares Einkommen 43'020 Franken nicht überschreitet und sie keine Ergänzungsleistungen beziehen.</p><p>In den Fällen, in denen kein Lohn bzw. keine Versicherungsleistung mehr fliesst, keine andere Person einen Anspruch geltend machen kann und kein Anspruch als nichterwerbstätige Person auf Familienzulagen gegeben ist (weil die Einkommensgrenze überschritten wird und/oder Ergänzungsleistungen bezogen werden), besteht nach wie vor eine Lücke. Um diese zu schliessen, müsste deshalb die Einkommensgrenze für Nichterwerbstätige aufgehoben werden. Weil den Kantonen die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige obliegt, gibt der Bundesgesetzgeber ihnen die Möglichkeit, die Einkommensgrenze für Nichterwerbstätige zu erhöhen oder aufzuheben. Darauf gestützt haben TI, VD, GE und JU die Einkommensgrenze für Nichterwerbstätige aufgehoben bzw. erhöht. Die Regelung, welche den gleichzeitigen Bezug von Ergänzungsleistungen und Familienzulagen ausschliesst, ist deshalb zielführend, weil die Familienzulagen bei der Festlegung der Höhe der Ergänzungsleistungen angerechnet werden müssten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Anfrage 13.1017 "Werden in der Schweiz nun für alle Kinder Familienzulagen ausgerichtet?" hielt der Bundesrat fest, es sei trotz der Ausweitung der Gesetzgebung über die Familienzulagen, namentlich ihrer Öffnung für Selbstständigerwerbende, nicht ganz auszuschliessen, dass unter Umständen weiterhin Lücken bestehen könnten und bestimmte Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu den Zulagen haben könnten. Ich wies damals auf das Beispiel einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während mehr als drei Monaten hin, was für den unselbstständig erwerbstätigen Elternteil den Verlust des Anspruchs auf eine Kinderzulage nach sich zieht. Ist der andere Elternteil, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, Anspruch auf diese Zulage zu erheben und so den vorübergehenden Verlust des Anspruchs des kranken Elternteils zu ersetzen, so kann der Anspruch auf die Zulage ausgesetzt werden. In seiner damaligen Antwort erläuterte der Bundesrat die Lösung im vorliegenden Fall; diese würde einen Behördengang bedingen, der den betroffenen Personen nicht unbedingt bekannt ist. Um sich eingehender mit der Frage zu befassen und mögliche Lücken ganz zu schliessen, legte der Bundesrat nahe, ein Postulat einzureichen mit dem Auftrag, "zu prüfen, ob bundesrechtliche Lösungen vorgeschlagen werden könnten, um diese Lücke zu schliessen."</p><p>Ein solches Postulat wurde 2015 eingereicht, aber bekämpft und vom Nationalrat abgelehnt.</p><p>Mit dieser Interpellation frage ich den Bundesrat, ob sich in dieser Sache etwas getan hat und ob er bestätigen kann, dass unser Land über ein angepasstes und genügendes soziales Netz verfügt, dank welchem heute davon ausgegangen werden kann, dass in der Schweiz keine Kinder und Jugendlichen mehr der Ausrichtung einer Zulage verlustig gehen könnten.</p><p>Ich danke dem Bundesrat im Voraus für seine Antwort.</p>
  • Zulage für jedes Kind in der Schweiz. Ziel erreicht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Per 1. August 2020 wurde die letzte Revision des Familienzulagengesetzes (SR 836.2) in Kraft gesetzt. Damit wurden Lücken geschlossen und Verbesserungen erzielt. Geschlossen wurde die Anspruchslücke bei arbeitslosen alleinerziehenden Müttern, die neu Anspruch auf Familienzulagen während des Mutterschaftsurlaubs haben. Mit der Senkung der Altersgrenze von 16 auf 15 Jahre besteht nun auch für Kinder, die sich bereits vor dem 16. Altersjahr in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, Anspruch auf die höheren Ausbildungszulagen.</p><p>Gemäss Familienzulagengesetz haben Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Er besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Familienzulagengesetz sieht für bestimmte Fälle Ausnahmen von diesem Grundsatz vor: Ist der oder die Arbeitnehmende durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch für den laufenden und die drei darauffolgenden Monate weiter ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob in dieser Zeit ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird. Sofern eine andere Person Anspruch auf die Familienzulagen erheben kann, wird diese anspruchsberechtigt, nachdem die Dauer der Weiterzahlung abgelaufen ist. Ist keine andere Person anspruchsberechtigt, so hat die Person, die ihren Anspruch verliert, die Möglichkeit, Familienzulagen als Nichterwerbstätige zu beantragen.</p><p>Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Bei Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit gelten sinngemäss dieselben, oben aufgeführten Bestimmungen für Arbeitnehmende.</p><p>Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende haben allerdings nur dann Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätige, wenn sie ein Jahreseinkommen über 7170 Franken erzielen. Andernfalls gelten sie als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern ihr jährliches steuerbares Einkommen 43'020 Franken nicht überschreitet und sie keine Ergänzungsleistungen beziehen.</p><p>In den Fällen, in denen kein Lohn bzw. keine Versicherungsleistung mehr fliesst, keine andere Person einen Anspruch geltend machen kann und kein Anspruch als nichterwerbstätige Person auf Familienzulagen gegeben ist (weil die Einkommensgrenze überschritten wird und/oder Ergänzungsleistungen bezogen werden), besteht nach wie vor eine Lücke. Um diese zu schliessen, müsste deshalb die Einkommensgrenze für Nichterwerbstätige aufgehoben werden. Weil den Kantonen die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige obliegt, gibt der Bundesgesetzgeber ihnen die Möglichkeit, die Einkommensgrenze für Nichterwerbstätige zu erhöhen oder aufzuheben. Darauf gestützt haben TI, VD, GE und JU die Einkommensgrenze für Nichterwerbstätige aufgehoben bzw. erhöht. Die Regelung, welche den gleichzeitigen Bezug von Ergänzungsleistungen und Familienzulagen ausschliesst, ist deshalb zielführend, weil die Familienzulagen bei der Festlegung der Höhe der Ergänzungsleistungen angerechnet werden müssten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Anfrage 13.1017 "Werden in der Schweiz nun für alle Kinder Familienzulagen ausgerichtet?" hielt der Bundesrat fest, es sei trotz der Ausweitung der Gesetzgebung über die Familienzulagen, namentlich ihrer Öffnung für Selbstständigerwerbende, nicht ganz auszuschliessen, dass unter Umständen weiterhin Lücken bestehen könnten und bestimmte Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu den Zulagen haben könnten. Ich wies damals auf das Beispiel einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während mehr als drei Monaten hin, was für den unselbstständig erwerbstätigen Elternteil den Verlust des Anspruchs auf eine Kinderzulage nach sich zieht. Ist der andere Elternteil, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, Anspruch auf diese Zulage zu erheben und so den vorübergehenden Verlust des Anspruchs des kranken Elternteils zu ersetzen, so kann der Anspruch auf die Zulage ausgesetzt werden. In seiner damaligen Antwort erläuterte der Bundesrat die Lösung im vorliegenden Fall; diese würde einen Behördengang bedingen, der den betroffenen Personen nicht unbedingt bekannt ist. Um sich eingehender mit der Frage zu befassen und mögliche Lücken ganz zu schliessen, legte der Bundesrat nahe, ein Postulat einzureichen mit dem Auftrag, "zu prüfen, ob bundesrechtliche Lösungen vorgeschlagen werden könnten, um diese Lücke zu schliessen."</p><p>Ein solches Postulat wurde 2015 eingereicht, aber bekämpft und vom Nationalrat abgelehnt.</p><p>Mit dieser Interpellation frage ich den Bundesrat, ob sich in dieser Sache etwas getan hat und ob er bestätigen kann, dass unser Land über ein angepasstes und genügendes soziales Netz verfügt, dank welchem heute davon ausgegangen werden kann, dass in der Schweiz keine Kinder und Jugendlichen mehr der Ausrichtung einer Zulage verlustig gehen könnten.</p><p>Ich danke dem Bundesrat im Voraus für seine Antwort.</p>
    • Zulage für jedes Kind in der Schweiz. Ziel erreicht?

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