Die Covid-19-Schulden sollen verträglich abgebaut werden

ShortId
20.4576
Id
20204576
Updated
28.07.2023 14:23
Language
de
Title
Die Covid-19-Schulden sollen verträglich abgebaut werden
AdditionalIndexing
2841;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die geltende Regelung im Bundesgesetz über den Finanzhaushalt schreibt vor, dass Defizite im ausserordentlichen Haushalt innert 6 Jahren durch strukturelle Überschüsse im ordentlichen Haushalt abgetragen werden müssen. "In besonderen Fällen" kann das Parlament die Frist erstrecken. Falls sich der Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto nach Rechnungsabschluss 2020 auf 18 Milliarden beläuft, wären jährliche Jahren Amortisationsbeiträge von 1,8 bis zu 3 Milliarden notwendig, um den Abbau innerhalb von 6 respektive 10 Jahren (bei einer Fristerstreckung) zu gewährleisten. In diesem Umfang müssten die Ausgaben gekürzt oder Mehreinnahmen durch eine Erhöhung der Steuern oder zusätzliche Steuern generiert werden. Solch einschränkende Restriktionen würden die hoffentlich nach der Covid-19-Krise wieder erstarkende Wirtschaft negativ beeinträchtigen. </p><p>Aus diesem Grund wird dem Bundesrat eine verträglichere Schuldenabbauvariante vorgeschlagen. </p><p>Der mit der Motion vorgeschlagene Weg hätte den Vorteil, dass die Erhöhung der Staatsverschuldung transparent ausgewiesen würde. Sie kompensiert in dem Sinne einen Teil der Sparanstrengungen, die seit Einführung der Schuldenbremse über die Fixierung der nominellen Verschuldung hinausgegangen sind.</p><p>Die Verrechnung von Amortisations- und Ausgleichskonto ist heute nicht vorgesehen. Da der Saldo des Ausgleichskontos im Jahr 2019 rund 29 Milliarden Schweizer Franken betrug, müssten aufgrund der Verrechnung keine Einsparungen im ordentlichen Haushalt zugunsten des ausserordentlichen Haushalts getätigt werden. </p><p>Bei einem verbleibenden Fehlbetrag von 6 Milliarden Schweizer Franken auf dem Amortisationskonto und einer Abbaufrist von 12 Jahren wären Einsparungen oder Mehreinnahmen im Umfang von 500 Millionen Schweizer Franken erforderlich.</p>
  • <p>Die ausserordentlichen Ausgaben zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie führen zu einem hohen Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto, der nach geltendem Recht mit budgetierten strukturellen Überschüssen ausgeglichen werden muss. Angesichts des hohen Fehlbetrags wären dafür Sparmassnahmen und / oder Steuererhöhungen nötig. Bundesrat und Parlament wollen dies vermeiden. Das Parlament hat deshalb den Bundesrat im Rahmen der Legislaturplanung 2019-2023 beauftragt, eine Botschaft mit einer Gesetzesänderung vorzulegen, welche Steuererhöhungen und Entlastungsprogramme vermeidet.</p><p>Die Verrechnung des negativen Saldos des Amortisationskontos (Covid-19-Schulden) mit dem positiven Stand des Ausgleichskontos (bisheriger Schuldenabbau im ordentlichen Haushalt) ist eine der vom Bundesrat geprüften Varianten. Da die effektiven Ausgaben absehbar weiterhin unter dem Budget liegen (rund 1 Mrd. pro Jahr), würde die Verschuldung zukünftig auch ohne Sparmassnahmen zurückgehen.</p><p>Gemäss der Motion müsste ein Drittel des Fehlbetrags durch budgetierte strukturelle Überschüsse ausgeglichen werden. Dafür müsste das Ausgabenwachstum reduziert oder die Einnahmen erhöht werden. Der Bundesrat will dies in der aktuellen Rezession möglichst vermeiden.</p><p>Die Verlängerung der Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto ist Teil der vom Bundesrat geprüften Varianten.</p><p>Da die Motion entgegen dem Beschluss des Parlaments in einem beschränkten Umfang trotzdem Sparmassnahmen verlangt und der Bundesrat seinerseits bereits Massnahmen zum Abbau der Covid-19-Schulden prüft und nächstens in eine Vernehmlassung geben wird, beantragt er die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, untenstehende Gesetzesänderung zum Covid-19-Schulden-Abbau vorzunehmen.</p><p>1 Mit dem Rechnungsabschluss des Jahres 2020 wird der negative Saldo des Amortisationskontos nach Artikel 17a im Umfang von zwei Dritteln mit dem positiven Saldo des Ausgleichskontos nach Artikel 16 verrechnet.</p><p>2 Der verbleibende Fehlbetrag des Amortisationskontos wird mittels Einsparungen nach Artikel 17b Absatz 1 ausgeglichen. </p><p>3 Die Frist für den Ausgleich des verbleibenden Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto wird nach Artikel 17b Absatz 3 auf 12 Jahre erstreckt.</p>
  • Die Covid-19-Schulden sollen verträglich abgebaut werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die geltende Regelung im Bundesgesetz über den Finanzhaushalt schreibt vor, dass Defizite im ausserordentlichen Haushalt innert 6 Jahren durch strukturelle Überschüsse im ordentlichen Haushalt abgetragen werden müssen. "In besonderen Fällen" kann das Parlament die Frist erstrecken. Falls sich der Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto nach Rechnungsabschluss 2020 auf 18 Milliarden beläuft, wären jährliche Jahren Amortisationsbeiträge von 1,8 bis zu 3 Milliarden notwendig, um den Abbau innerhalb von 6 respektive 10 Jahren (bei einer Fristerstreckung) zu gewährleisten. In diesem Umfang müssten die Ausgaben gekürzt oder Mehreinnahmen durch eine Erhöhung der Steuern oder zusätzliche Steuern generiert werden. Solch einschränkende Restriktionen würden die hoffentlich nach der Covid-19-Krise wieder erstarkende Wirtschaft negativ beeinträchtigen. </p><p>Aus diesem Grund wird dem Bundesrat eine verträglichere Schuldenabbauvariante vorgeschlagen. </p><p>Der mit der Motion vorgeschlagene Weg hätte den Vorteil, dass die Erhöhung der Staatsverschuldung transparent ausgewiesen würde. Sie kompensiert in dem Sinne einen Teil der Sparanstrengungen, die seit Einführung der Schuldenbremse über die Fixierung der nominellen Verschuldung hinausgegangen sind.</p><p>Die Verrechnung von Amortisations- und Ausgleichskonto ist heute nicht vorgesehen. Da der Saldo des Ausgleichskontos im Jahr 2019 rund 29 Milliarden Schweizer Franken betrug, müssten aufgrund der Verrechnung keine Einsparungen im ordentlichen Haushalt zugunsten des ausserordentlichen Haushalts getätigt werden. </p><p>Bei einem verbleibenden Fehlbetrag von 6 Milliarden Schweizer Franken auf dem Amortisationskonto und einer Abbaufrist von 12 Jahren wären Einsparungen oder Mehreinnahmen im Umfang von 500 Millionen Schweizer Franken erforderlich.</p>
    • <p>Die ausserordentlichen Ausgaben zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie führen zu einem hohen Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto, der nach geltendem Recht mit budgetierten strukturellen Überschüssen ausgeglichen werden muss. Angesichts des hohen Fehlbetrags wären dafür Sparmassnahmen und / oder Steuererhöhungen nötig. Bundesrat und Parlament wollen dies vermeiden. Das Parlament hat deshalb den Bundesrat im Rahmen der Legislaturplanung 2019-2023 beauftragt, eine Botschaft mit einer Gesetzesänderung vorzulegen, welche Steuererhöhungen und Entlastungsprogramme vermeidet.</p><p>Die Verrechnung des negativen Saldos des Amortisationskontos (Covid-19-Schulden) mit dem positiven Stand des Ausgleichskontos (bisheriger Schuldenabbau im ordentlichen Haushalt) ist eine der vom Bundesrat geprüften Varianten. Da die effektiven Ausgaben absehbar weiterhin unter dem Budget liegen (rund 1 Mrd. pro Jahr), würde die Verschuldung zukünftig auch ohne Sparmassnahmen zurückgehen.</p><p>Gemäss der Motion müsste ein Drittel des Fehlbetrags durch budgetierte strukturelle Überschüsse ausgeglichen werden. Dafür müsste das Ausgabenwachstum reduziert oder die Einnahmen erhöht werden. Der Bundesrat will dies in der aktuellen Rezession möglichst vermeiden.</p><p>Die Verlängerung der Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto ist Teil der vom Bundesrat geprüften Varianten.</p><p>Da die Motion entgegen dem Beschluss des Parlaments in einem beschränkten Umfang trotzdem Sparmassnahmen verlangt und der Bundesrat seinerseits bereits Massnahmen zum Abbau der Covid-19-Schulden prüft und nächstens in eine Vernehmlassung geben wird, beantragt er die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, untenstehende Gesetzesänderung zum Covid-19-Schulden-Abbau vorzunehmen.</p><p>1 Mit dem Rechnungsabschluss des Jahres 2020 wird der negative Saldo des Amortisationskontos nach Artikel 17a im Umfang von zwei Dritteln mit dem positiven Saldo des Ausgleichskontos nach Artikel 16 verrechnet.</p><p>2 Der verbleibende Fehlbetrag des Amortisationskontos wird mittels Einsparungen nach Artikel 17b Absatz 1 ausgeglichen. </p><p>3 Die Frist für den Ausgleich des verbleibenden Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto wird nach Artikel 17b Absatz 3 auf 12 Jahre erstreckt.</p>
    • Die Covid-19-Schulden sollen verträglich abgebaut werden

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