Wann ratifiziert die Schweiz das IAO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt?

ShortId
20.4578
Id
20204578
Updated
28.07.2023 01:13
Language
de
Title
Wann ratifiziert die Schweiz das IAO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt?
AdditionalIndexing
08;44;28;2841;1231
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Frage 1</p><p>Das Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) wurde bisher von drei Ländern (Uruguay, Fidschi, Namibia) ratifiziert. In Europa hat das italienische Parlament einer Ratifizierung, die jedoch noch nicht offiziell eingereicht wurde, zugestimmt. In Lateinamerika hat Ecuador die Ratifizierung angekündigt. Die Schweiz engagierte sich aktiv an den Verhandlungen des Übereinkommens Nr. 190 und stimmte für dessen Verabschiedung. Die einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens werden zurzeit einer juristischen Analyse unterzogen, welche vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordiniert wird. Aufgrund der tripartiten Struktur der IAO waren die Schweizer Sozialpartner direkt an der Erarbeitung des Übereinkommens beteiligt. Ein Vorentwurf der juristischen Analyse wird somit jeweils der tripartiten Kommission für Angelegenheiten der IAO (TPK-IAO), einer ausserparlamentarischen Kommission mit Vertreter*innen der Bundesverwaltung und der Spitzenverbände der Sozialpartner, zur Konsultation vorgelegt. Dieses bewährte Verfahren respektiert die Verpflichtungen der Schweiz als Mitgliedstaat der IAO gemäss deren Verfassung.</p><p>Frage 2</p><p>Die TPK-IAO wird voraussichtlich an ihrer nächsten Sitzung im April 2021 zum Vorentwurf konsultiert. Unter Berücksichtigung der Haltung der TPK-IAO wird der Bundesrat die abschliessende Analyse zum Übereinkommen im Anschluss der Bundesversammlung vorlegen.</p><p>Frage 3</p><p>Der Bundesrat erachtet den bestehenden Ansatz zum Schutz vor Belästigung in der Arbeitswelt als umfassend. Gemäss Obligationenrecht müssen Arbeitgebende zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden geeignete Massnahmen treffen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmende nicht sexuell belästigt werden und dass Opfern keine weiteren Nachteile entstehen (Art. 328 OR; SR 220). Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Art. 4 GlG; SR 151.1) und stellt diverse Rechtsansprüche zur Verfügung (Feststellung, Beseitigung, Unterlassung, Entschädigung; Art. 5 GlG). Des Weiteren wird der Bundesrat 2021 eine Nationale Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern verabschieden. Die Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben und die Bekämpfung von Gewalt und Sexismus werden Themenschwerpunkte der Strategie bilden.</p><p>Gemäss dem Arbeitsgesetz (Art. 6 Abs. 1 ArG; SR 822.11) und seiner Verordnung 3 (Art. 2 ArGV 3; SR 822.113), haben Arbeitgebende zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle geeigneten Massnahmen zu treffen. Das SECO hat in seiner Wegleitung zu diesen Bestimmungen präventive Massnahmen aufgelistet, die zur Vorbeugung von Belästigung am Arbeitsplatz zu treffen sind.</p><p>Zusätzlich müssen Arbeitgebende eine interne oder externe Vertrauensperson bestimmen, welche Betroffene im Konfliktfall anrufen können. Darüber hinaus führten das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate unter Einbezug der Sozialpartner zwischen 2014 und 2018 einen Vollzugsschwerpunkt zu psychosozialen Risiken durch. Der Vollzugsschwerpunkt informierte und sensibilisierte Arbeitsinspektorate, Arbeitgebende und die Öffentlichkeit über psychosoziale Risiken in der Arbeitswelt und den Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz. Die Evaluation des Vollzugsschwerpunkt bestätigte, dass dieses Ziel erreicht wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt wurde am 21. Juni 2019 angenommen. Damit wurde zum ersten Mal überhaupt auf internationaler Ebene ein Instrument geschaffen, das anerkennt, dass jede und jeder das Recht auf einen Platz in einer Arbeitswelt hat, die auf Würde und gegenseitiger Achtung basiert und frei von Gewalt und Belästigung ist. Das Übereinkommen schliesst alle mit ein, d. h. dass der Schutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Vertragsstatus gilt. Weiter werden geschlechterspezifische Gewalt und Belästigung besonders hervorgeben, so die häusliche Gewalt, die einen Einfluss auf die Produktivität, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat. Das Übereinkommen gilt zudem für die privaten und die öffentlichen Sektoren sowie für die formelle und die informelle Wirtschaft. Der Schutz vor Gewalt und Belästigung gilt nicht nur am eigentlichen Arbeitsplatz, sondern erstreckt sich unter anderem auch auf den Arbeitsweg, die Örtlichkeiten für die Pausen und die arbeitsbezogenen Fahrten.</p><p>Bis heute wurde das Übereinkommen von Uruguay, Namibia und Fidschi ratifiziert. Somit wird das Übereinkommen am 25. Juni 2021 in Kraft treten. Zahlreiche weitere Länder haben den Text des Übereinkommens den zuständigen Behörden zur Prüfung übermittelt.</p><p>Es ist wichtig, dass auch die Schweiz sich den internationalen Bestrebungen, Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu verhindern und zu bekämpfen, anschliesst. Wenn man anerkennt, dass es sich um ein weltweites Problem handelt und dass die Arbeitswelt heute schon oft nicht mehr an den Landesgrenzen aufhört, ist es grundlegend, dieses internationale Instrument zu nutzen und sich gemeinsam für bessere Bedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen. </p><p>In Zusammenhang mit diesen Überlegungen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Beabsichtigt der Bundesrat, das IAO-Übereinkommen über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt baldmöglichst zu unterzeichnen und das Ratifizierungsverfahren in die Wege zu leiten? </p><p>2. Falls ja, welches sind die nächsten Schritte? </p><p>3. Plant der Bundesrat weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Belästigung am Arbeitsplatz?</p>
  • Wann ratifiziert die Schweiz das IAO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Frage 1</p><p>Das Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) wurde bisher von drei Ländern (Uruguay, Fidschi, Namibia) ratifiziert. In Europa hat das italienische Parlament einer Ratifizierung, die jedoch noch nicht offiziell eingereicht wurde, zugestimmt. In Lateinamerika hat Ecuador die Ratifizierung angekündigt. Die Schweiz engagierte sich aktiv an den Verhandlungen des Übereinkommens Nr. 190 und stimmte für dessen Verabschiedung. Die einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens werden zurzeit einer juristischen Analyse unterzogen, welche vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordiniert wird. Aufgrund der tripartiten Struktur der IAO waren die Schweizer Sozialpartner direkt an der Erarbeitung des Übereinkommens beteiligt. Ein Vorentwurf der juristischen Analyse wird somit jeweils der tripartiten Kommission für Angelegenheiten der IAO (TPK-IAO), einer ausserparlamentarischen Kommission mit Vertreter*innen der Bundesverwaltung und der Spitzenverbände der Sozialpartner, zur Konsultation vorgelegt. Dieses bewährte Verfahren respektiert die Verpflichtungen der Schweiz als Mitgliedstaat der IAO gemäss deren Verfassung.</p><p>Frage 2</p><p>Die TPK-IAO wird voraussichtlich an ihrer nächsten Sitzung im April 2021 zum Vorentwurf konsultiert. Unter Berücksichtigung der Haltung der TPK-IAO wird der Bundesrat die abschliessende Analyse zum Übereinkommen im Anschluss der Bundesversammlung vorlegen.</p><p>Frage 3</p><p>Der Bundesrat erachtet den bestehenden Ansatz zum Schutz vor Belästigung in der Arbeitswelt als umfassend. Gemäss Obligationenrecht müssen Arbeitgebende zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden geeignete Massnahmen treffen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmende nicht sexuell belästigt werden und dass Opfern keine weiteren Nachteile entstehen (Art. 328 OR; SR 220). Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Art. 4 GlG; SR 151.1) und stellt diverse Rechtsansprüche zur Verfügung (Feststellung, Beseitigung, Unterlassung, Entschädigung; Art. 5 GlG). Des Weiteren wird der Bundesrat 2021 eine Nationale Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern verabschieden. Die Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben und die Bekämpfung von Gewalt und Sexismus werden Themenschwerpunkte der Strategie bilden.</p><p>Gemäss dem Arbeitsgesetz (Art. 6 Abs. 1 ArG; SR 822.11) und seiner Verordnung 3 (Art. 2 ArGV 3; SR 822.113), haben Arbeitgebende zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle geeigneten Massnahmen zu treffen. Das SECO hat in seiner Wegleitung zu diesen Bestimmungen präventive Massnahmen aufgelistet, die zur Vorbeugung von Belästigung am Arbeitsplatz zu treffen sind.</p><p>Zusätzlich müssen Arbeitgebende eine interne oder externe Vertrauensperson bestimmen, welche Betroffene im Konfliktfall anrufen können. Darüber hinaus führten das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate unter Einbezug der Sozialpartner zwischen 2014 und 2018 einen Vollzugsschwerpunkt zu psychosozialen Risiken durch. Der Vollzugsschwerpunkt informierte und sensibilisierte Arbeitsinspektorate, Arbeitgebende und die Öffentlichkeit über psychosoziale Risiken in der Arbeitswelt und den Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz. Die Evaluation des Vollzugsschwerpunkt bestätigte, dass dieses Ziel erreicht wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt wurde am 21. Juni 2019 angenommen. Damit wurde zum ersten Mal überhaupt auf internationaler Ebene ein Instrument geschaffen, das anerkennt, dass jede und jeder das Recht auf einen Platz in einer Arbeitswelt hat, die auf Würde und gegenseitiger Achtung basiert und frei von Gewalt und Belästigung ist. Das Übereinkommen schliesst alle mit ein, d. h. dass der Schutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Vertragsstatus gilt. Weiter werden geschlechterspezifische Gewalt und Belästigung besonders hervorgeben, so die häusliche Gewalt, die einen Einfluss auf die Produktivität, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat. Das Übereinkommen gilt zudem für die privaten und die öffentlichen Sektoren sowie für die formelle und die informelle Wirtschaft. Der Schutz vor Gewalt und Belästigung gilt nicht nur am eigentlichen Arbeitsplatz, sondern erstreckt sich unter anderem auch auf den Arbeitsweg, die Örtlichkeiten für die Pausen und die arbeitsbezogenen Fahrten.</p><p>Bis heute wurde das Übereinkommen von Uruguay, Namibia und Fidschi ratifiziert. Somit wird das Übereinkommen am 25. Juni 2021 in Kraft treten. Zahlreiche weitere Länder haben den Text des Übereinkommens den zuständigen Behörden zur Prüfung übermittelt.</p><p>Es ist wichtig, dass auch die Schweiz sich den internationalen Bestrebungen, Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu verhindern und zu bekämpfen, anschliesst. Wenn man anerkennt, dass es sich um ein weltweites Problem handelt und dass die Arbeitswelt heute schon oft nicht mehr an den Landesgrenzen aufhört, ist es grundlegend, dieses internationale Instrument zu nutzen und sich gemeinsam für bessere Bedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen. </p><p>In Zusammenhang mit diesen Überlegungen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Beabsichtigt der Bundesrat, das IAO-Übereinkommen über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt baldmöglichst zu unterzeichnen und das Ratifizierungsverfahren in die Wege zu leiten? </p><p>2. Falls ja, welches sind die nächsten Schritte? </p><p>3. Plant der Bundesrat weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Belästigung am Arbeitsplatz?</p>
    • Wann ratifiziert die Schweiz das IAO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt?

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