Wie wird die Umsetzung des Verbots des Verkaufs gewisser Pestizide für die Privatanwendung unterstützt?

ShortId
20.4586
Id
20204586
Updated
28.07.2023 00:52
Language
de
Title
Wie wird die Umsetzung des Verbots des Verkaufs gewisser Pestizide für die Privatanwendung unterstützt?
AdditionalIndexing
52;2841;55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf meine Frage 20.5655 schreibt der Bundesrat: "Im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, hat der Bundesrat vorgeschlagen, Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtnern nur noch Produkte zur Verfügung zu stellen, die für den nicht-professionellen Gebrauch zugelassen sind. Mit dieser Änderung wird die bereits veröffentlichte Liste daher für Gartencenter und andere Verkaufsstellen von Produkten, die für den nicht-professionellen Gebrauch bestimmt sind, eine verbindliche Wirkung haben." Auf die Frage 20.5920 antwortet er hingegen, er plane eine Datenbank, in welcher berufliche Anwenderinnen und Anwender von Pestiziden mit gültiger Fachbewilligung registriert sind. Personen, die für die berufliche Anwendung zugelassene Pflanzenschutzmittel kaufen möchten, müssten sich künftig mit einer gültigen ID als dazu berechtigt ausweisen. Die Datenbank solle ab Anfang 2026 zur Verfügung stehen.</p><p>Bis 2026 kann das Verkaufspersonal also nicht zwischen Profis und Laien unterscheiden, weil die Datenbank, die dies zuliesse, noch gar nicht verfügbar ist. Das Verkaufspersonal hat also gut 5 Jahre lang möglicherweise keine Instrumente, um die Einhaltung des geltenden Rechts sicherzustellen.</p>
  • <p>1. Das digitale Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) für berufliche Verwenderinnen und Verwender ist eine Massnahme des PSM-Aktionsplans, die bis Ende 2025 umgesetzt werden soll. Die Umsetzung dieser Massnahme erfordert Verordnungsänderungen und die Erstellung des Registers.</p><p>2. Die Änderung des Artikels 64 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161), die das Verbot einführt, Pflanzenschutzmittel, die beruflichen Verwenderinnen und Verwendern vorbehalten sind, an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abzugeben, wurde am 11. November 2020 im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 verabschiedet. Diese Änderung wurde in der Amtlichen Sammlung Nr. 158 vom 15. Dezember 2020 veröffentlicht. Sie wurde in der Medienmitteilung des WBF vom 11. November 2020 ausdrücklich erwähnt.</p><p>3. Der Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe kquater des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) legt fest, dass, wer vorsätzlich verbotene Produktionsmittel in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft wird. Der Artikel 49 des Chemikaliengesetzes (SR 813.1) sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Busse von bis zu 100 000 Franken vor, wenn die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an Unberechtigte Menschen in schwere Gefahr gebracht hat.</p><p>4. Die Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind, müssen mit der Angabe "Bewilligt für die nichtberufliche Verwendung" versehen sein. Im Online-Pflanzenschutzmittelverzeichnis ist klar erkennbar, welche Produkte für die Verwendung durch nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender bewilligt sind. Es ist daher bereits jetzt möglich, die Produkte für die berufliche Verwendung von denen für die nichtberufliche Verwendung zu unterscheiden. Der Bundesrat zieht daher keine neuen Bestimmungen in diesem Bereich in Betracht.</p><p>5. Gemäss Artikel 64 Absatz 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung ist diejenige Person, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, dafür verantwortlich, dass nur Produkte an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden, die für diese Verwenderkategorie zugelassen sind. Es obliegt also den Inverkehrbringern, angemessene Massnahmen zu ergreifen. In der Praxis sind die meisten Verkaufsstellen, die Produkte für die nichtberufliche Verwendung anbieten, bereits von denen für die berufliche Verwendung getrennt. Die Produkte für die berufliche Verwendung werden über spezialisierte Kanäle vermarktet, namentlich über landwirtschaftliche Genossenschaften. Letztere kennen ihre Kundinnen und Kunden und können im Zweifelsfall überprüfen, an wen sie das Produkt abgeben. Das Chemikalienrecht enthält seit 2005 ein Verbot der Abgabe von bestimmten besonders gefährlichen Chemikalien an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen hat sich kein Bedarf gezeigt, im Detail zu regeln, wie dieses Abgabeverbot sicherzustellen ist. Basierend auf dieser Erfahrung zieht der Bundesrat daher die Einführung von spezifischen Bestimmungen für die Pflanzenschutzmittel nicht in Betracht.</p><p>6. Der Aktionsplan sieht vor, die Kriterien für die Zulassung von Produkten für die nichtberufliche Verwendung zu verschärfen. Die Einführung eines Kriteriums betreffend Gebrauchsfertigkeit müsste in diesem Rahmen geprüft werden. Das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erarbeiten zurzeit diese neuen Kriterien. Eine Vernehmlassung zum Entwurf zur Änderung der entsprechenden Verordnungen wird voraussichtlich im Jahr 2021 durchgeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum genau braucht der Bund für den Aufbau einer solchen Datenbank 5 Jahre?</p><p>2. Wann und wie genau hat der Bund das Verkaufsverbot von 1250 Pestizid-Produkten für die Privatanwendung kommuniziert?</p><p>3. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müssen die Verkaufsstellen und das Verkaufspersonal rechnen, falls sie nach dem 1. Januar 2021 Pestizide für die berufliche Anwendung an Unberechtigte verkaufen?</p><p>4. Plant der Bundesrat eine gut sichtbare Kennzeichnung auf den Verpackungen von Pestiziden, die dem Verkaufspersonal und den Kunden eine rasche Unterscheidung in Produkte "für die berufliche Anwendung" und "für die Anwendung durch Laien" erlaubt? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, warum nicht?</p><p>5. Plant der Bundesrat, in Verkaufsstellen künftig eine klare (räumliche) Trennung von Pestiziden für die private und solche für die berufliche Anwendung zu verlangen? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, warum nicht?</p><p>6. Wird der Bundesrat Pestizide für die Privatanwendung endlich nur noch in kleinen Gebinden und "ready to use" zulassen? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, warum nicht?</p>
  • Wie wird die Umsetzung des Verbots des Verkaufs gewisser Pestizide für die Privatanwendung unterstützt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf meine Frage 20.5655 schreibt der Bundesrat: "Im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, hat der Bundesrat vorgeschlagen, Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtnern nur noch Produkte zur Verfügung zu stellen, die für den nicht-professionellen Gebrauch zugelassen sind. Mit dieser Änderung wird die bereits veröffentlichte Liste daher für Gartencenter und andere Verkaufsstellen von Produkten, die für den nicht-professionellen Gebrauch bestimmt sind, eine verbindliche Wirkung haben." Auf die Frage 20.5920 antwortet er hingegen, er plane eine Datenbank, in welcher berufliche Anwenderinnen und Anwender von Pestiziden mit gültiger Fachbewilligung registriert sind. Personen, die für die berufliche Anwendung zugelassene Pflanzenschutzmittel kaufen möchten, müssten sich künftig mit einer gültigen ID als dazu berechtigt ausweisen. Die Datenbank solle ab Anfang 2026 zur Verfügung stehen.</p><p>Bis 2026 kann das Verkaufspersonal also nicht zwischen Profis und Laien unterscheiden, weil die Datenbank, die dies zuliesse, noch gar nicht verfügbar ist. Das Verkaufspersonal hat also gut 5 Jahre lang möglicherweise keine Instrumente, um die Einhaltung des geltenden Rechts sicherzustellen.</p>
    • <p>1. Das digitale Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) für berufliche Verwenderinnen und Verwender ist eine Massnahme des PSM-Aktionsplans, die bis Ende 2025 umgesetzt werden soll. Die Umsetzung dieser Massnahme erfordert Verordnungsänderungen und die Erstellung des Registers.</p><p>2. Die Änderung des Artikels 64 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161), die das Verbot einführt, Pflanzenschutzmittel, die beruflichen Verwenderinnen und Verwendern vorbehalten sind, an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abzugeben, wurde am 11. November 2020 im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 verabschiedet. Diese Änderung wurde in der Amtlichen Sammlung Nr. 158 vom 15. Dezember 2020 veröffentlicht. Sie wurde in der Medienmitteilung des WBF vom 11. November 2020 ausdrücklich erwähnt.</p><p>3. Der Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe kquater des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) legt fest, dass, wer vorsätzlich verbotene Produktionsmittel in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft wird. Der Artikel 49 des Chemikaliengesetzes (SR 813.1) sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Busse von bis zu 100 000 Franken vor, wenn die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an Unberechtigte Menschen in schwere Gefahr gebracht hat.</p><p>4. Die Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind, müssen mit der Angabe "Bewilligt für die nichtberufliche Verwendung" versehen sein. Im Online-Pflanzenschutzmittelverzeichnis ist klar erkennbar, welche Produkte für die Verwendung durch nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender bewilligt sind. Es ist daher bereits jetzt möglich, die Produkte für die berufliche Verwendung von denen für die nichtberufliche Verwendung zu unterscheiden. Der Bundesrat zieht daher keine neuen Bestimmungen in diesem Bereich in Betracht.</p><p>5. Gemäss Artikel 64 Absatz 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung ist diejenige Person, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, dafür verantwortlich, dass nur Produkte an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden, die für diese Verwenderkategorie zugelassen sind. Es obliegt also den Inverkehrbringern, angemessene Massnahmen zu ergreifen. In der Praxis sind die meisten Verkaufsstellen, die Produkte für die nichtberufliche Verwendung anbieten, bereits von denen für die berufliche Verwendung getrennt. Die Produkte für die berufliche Verwendung werden über spezialisierte Kanäle vermarktet, namentlich über landwirtschaftliche Genossenschaften. Letztere kennen ihre Kundinnen und Kunden und können im Zweifelsfall überprüfen, an wen sie das Produkt abgeben. Das Chemikalienrecht enthält seit 2005 ein Verbot der Abgabe von bestimmten besonders gefährlichen Chemikalien an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen hat sich kein Bedarf gezeigt, im Detail zu regeln, wie dieses Abgabeverbot sicherzustellen ist. Basierend auf dieser Erfahrung zieht der Bundesrat daher die Einführung von spezifischen Bestimmungen für die Pflanzenschutzmittel nicht in Betracht.</p><p>6. Der Aktionsplan sieht vor, die Kriterien für die Zulassung von Produkten für die nichtberufliche Verwendung zu verschärfen. Die Einführung eines Kriteriums betreffend Gebrauchsfertigkeit müsste in diesem Rahmen geprüft werden. Das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erarbeiten zurzeit diese neuen Kriterien. Eine Vernehmlassung zum Entwurf zur Änderung der entsprechenden Verordnungen wird voraussichtlich im Jahr 2021 durchgeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum genau braucht der Bund für den Aufbau einer solchen Datenbank 5 Jahre?</p><p>2. Wann und wie genau hat der Bund das Verkaufsverbot von 1250 Pestizid-Produkten für die Privatanwendung kommuniziert?</p><p>3. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müssen die Verkaufsstellen und das Verkaufspersonal rechnen, falls sie nach dem 1. Januar 2021 Pestizide für die berufliche Anwendung an Unberechtigte verkaufen?</p><p>4. Plant der Bundesrat eine gut sichtbare Kennzeichnung auf den Verpackungen von Pestiziden, die dem Verkaufspersonal und den Kunden eine rasche Unterscheidung in Produkte "für die berufliche Anwendung" und "für die Anwendung durch Laien" erlaubt? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, warum nicht?</p><p>5. Plant der Bundesrat, in Verkaufsstellen künftig eine klare (räumliche) Trennung von Pestiziden für die private und solche für die berufliche Anwendung zu verlangen? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, warum nicht?</p><p>6. Wird der Bundesrat Pestizide für die Privatanwendung endlich nur noch in kleinen Gebinden und "ready to use" zulassen? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, warum nicht?</p>
    • Wie wird die Umsetzung des Verbots des Verkaufs gewisser Pestizide für die Privatanwendung unterstützt?

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