KMU in herausfordernden Zeiten entlasten. Umsatzuntergrenze für Mehrwertsteuerpflicht anheben

ShortId
20.4590
Id
20204590
Updated
28.07.2023 00:59
Language
de
Title
KMU in herausfordernden Zeiten entlasten. Umsatzuntergrenze für Mehrwertsteuerpflicht anheben
AdditionalIndexing
15;2446;28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Mehrwertsteuerpflicht für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gilt ab dem Erreichen eines Umsatzes von 100 000 Franken pro Jahr. Diese tiefe Untergrenze führt für die KMU zu unverhältnismässiger Bürokratie und behindert deren Wachstum. Gleichzeitig stellt die COVI D-19 Krise insbesondere für die KMU eine finanzielle Herausforderung dar und gefährdet deren Fortbestand als Rückgrat der Schweizer Wirtschaft. Milliardengelder wurden für die Bewältigung der COVI D-19 Krise ausgegeben, allerdings wurden keine nachhaltigen Steuersenkungen für die Unternehmen im Sinne einer Revitalisierung des Wirtschaftsplatz Schweiz beschlossen. Basierend auf den aktuell verfügbaren Steuerdaten (aus dem Jahr 2016) würde der Bund mit einer 500 000 Franken Umsatzuntergrenze auf 1,24 Milliarden Franken</p><p>Netto-Steuerforderungen verzichten. Der Verzicht auf diese Steuerforderungen wird aber durch den daraus resultierenden Abbau der Bürokratie und der Steuerbelastung für die KMU in besonders herausfordernden Zeiten durchaus gerechtfertigt. Zudem werden mittels einer einheitlichen Anhebung der Umsatzuntergrenze, mögliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen in der Schweiz ansässigen Unternehmen und Vereinen (z. Bsp. Restaurant und Buvette eines Fussballklubs), welche sich in einer Konkurrenzsituation befinden können, aufgehoben.</p>
  • <p>Die aktuelle Umsatzgrenze ist mit 100 000 Franken im internationalen Vergleich bereits hoch angesetzt. Je höher eine Umsatzgrenze ist, desto grösser ist die Beeinträchtigung der Wettbewerbsneutralität. Unternehmen, die den Mindestumsatz nicht erreichen, profitieren in zweifacher Hinsicht: Sie können ihre Leistungen günstiger anbieten als steuerpflichtige Unternehmen und haben keinen mit der Mehrwertsteuer verbundenen administrativen Aufwand.</p><p>Im europäischen Vergleich fällt der administrative Aufwand für die Deklaration der Mehrwertsteuer für Schweizer Unternehmen mit acht Stunden relativ gering aus im Verhältnis zum durchschnittlichen Zeitaufwand in den europäischen Ländern von 68 Stunden. Ausserdem können kleinere Unternehmen die Mehrwertsteuer mit der sogenannten Saldosteuersatzmethode abrechnen. Da insbesondere die Vorsteuer auf den Aufwendungen buchhalterisch nicht erfasst werden muss, erleichtert diese Methode die Mehrwertsteuerabrechnung erheblich.</p><p>Wie gross die steuerlichen Vorteile von Unternehmen sind, welche die Umsatzgrenze knapp nicht erreichen, gegenüber Unternehmen, die knapp darüber liegen, hängt von der Höhe der Wertschöpfung und dem anzuwendenden Steuersatz ab. Bei der aktuellen Limite von 100 000 Franken beträgt die Differenz bis zu 6 500 Franken jährlich. Bei einer Umsatzgrenze von 500 000 Franken hingegen könnten es beispielsweise bei einem Softwareunternehmen bis zu 32 500 Franken, bei einem Restaurant bis zu 25 500 Franken und bei einer Schreinerei bis zu 17 500 Franken jährlich sein (berechnet anhand der Saldosteuersätze der betreffenden Branchen).</p><p>Die Motion verlangt mit Bezug auf das geltende Recht, dass ausländische Unternehmen weiterhin ab dem ersten Franken steuerpflichtig bleiben sollen. Gemäss dem geltenden Mehrwertsteuerrecht ist für in- wie ausländische Unternehmen ihr weltweiter Umsatz massgebend, wie es das WTO-Prinzip der Inländerbehandlung verlangt. Um die internationalen Verpflichtungen einzuhalten, müsste auch die Umsatzgrenze einheitlich festgelegt werden.</p><p>Unternehmen, die heute freiwillig steuerpflichtig sind, dürften dies auch weiterhin bleiben. Ausserdem ist anzunehmen, dass sich viele Unternehmen, insbesondere solche mit Vorsteuerüberschüssen und solche, die ihre Leistungen überwiegend an steuerpflichtige Kundschaft erbringen, nicht aus dem Register der Steuerpflichtigen löschen lassen. Die finanziellen Folgen der Motion lassen sich deshalb nur sehr grob schätzen. Bei Mindereinnahmen von möglicherweise 1,3 bis 1,4 Milliarden Franken wären mit rund 200 Millionen Franken auch der AHV-Fonds und mit rund 40 Millionen Franken der Bahninfrastrukturfonds betroffen.</p><p>Im Dezember 2019 hat das Parlament der parlamentarischen Initiative von NR Hess "Mehrwertsteuerpflicht generell ab 150 000 Franken Umsatz" (17.479) mit 106 zu 78 Stimmen bei 1 Enthaltung keine Folge gegeben.</p><p>Der Bundesrat beobachtet aufmerksam die epidemiologische und wirtschaftliche Entwicklung, um gegebenenfalls auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren zu können. Dabei stehen für ihn die temporäre Stärkung der Liquidität der Unternehmen und der Erhalt von Arbeitsplätzen im Vordergrund. Eine allfällige Erhöhung der Umsatzgrenze könnte jedoch nicht sofort eingeführt werden und käme zu spät, um angemessen auf die aktuelle Situation zu reagieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsatzuntergrenze für die Mehrwertsteuerpflicht für in der Schweiz ansässige Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Institutionen auf 500 000 Franken pro Jahr anzuheben. Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche Leistungen in der Schweiz erbringen, bleiben wie bis anhin, ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig.</p>
  • KMU in herausfordernden Zeiten entlasten. Umsatzuntergrenze für Mehrwertsteuerpflicht anheben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Mehrwertsteuerpflicht für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gilt ab dem Erreichen eines Umsatzes von 100 000 Franken pro Jahr. Diese tiefe Untergrenze führt für die KMU zu unverhältnismässiger Bürokratie und behindert deren Wachstum. Gleichzeitig stellt die COVI D-19 Krise insbesondere für die KMU eine finanzielle Herausforderung dar und gefährdet deren Fortbestand als Rückgrat der Schweizer Wirtschaft. Milliardengelder wurden für die Bewältigung der COVI D-19 Krise ausgegeben, allerdings wurden keine nachhaltigen Steuersenkungen für die Unternehmen im Sinne einer Revitalisierung des Wirtschaftsplatz Schweiz beschlossen. Basierend auf den aktuell verfügbaren Steuerdaten (aus dem Jahr 2016) würde der Bund mit einer 500 000 Franken Umsatzuntergrenze auf 1,24 Milliarden Franken</p><p>Netto-Steuerforderungen verzichten. Der Verzicht auf diese Steuerforderungen wird aber durch den daraus resultierenden Abbau der Bürokratie und der Steuerbelastung für die KMU in besonders herausfordernden Zeiten durchaus gerechtfertigt. Zudem werden mittels einer einheitlichen Anhebung der Umsatzuntergrenze, mögliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen in der Schweiz ansässigen Unternehmen und Vereinen (z. Bsp. Restaurant und Buvette eines Fussballklubs), welche sich in einer Konkurrenzsituation befinden können, aufgehoben.</p>
    • <p>Die aktuelle Umsatzgrenze ist mit 100 000 Franken im internationalen Vergleich bereits hoch angesetzt. Je höher eine Umsatzgrenze ist, desto grösser ist die Beeinträchtigung der Wettbewerbsneutralität. Unternehmen, die den Mindestumsatz nicht erreichen, profitieren in zweifacher Hinsicht: Sie können ihre Leistungen günstiger anbieten als steuerpflichtige Unternehmen und haben keinen mit der Mehrwertsteuer verbundenen administrativen Aufwand.</p><p>Im europäischen Vergleich fällt der administrative Aufwand für die Deklaration der Mehrwertsteuer für Schweizer Unternehmen mit acht Stunden relativ gering aus im Verhältnis zum durchschnittlichen Zeitaufwand in den europäischen Ländern von 68 Stunden. Ausserdem können kleinere Unternehmen die Mehrwertsteuer mit der sogenannten Saldosteuersatzmethode abrechnen. Da insbesondere die Vorsteuer auf den Aufwendungen buchhalterisch nicht erfasst werden muss, erleichtert diese Methode die Mehrwertsteuerabrechnung erheblich.</p><p>Wie gross die steuerlichen Vorteile von Unternehmen sind, welche die Umsatzgrenze knapp nicht erreichen, gegenüber Unternehmen, die knapp darüber liegen, hängt von der Höhe der Wertschöpfung und dem anzuwendenden Steuersatz ab. Bei der aktuellen Limite von 100 000 Franken beträgt die Differenz bis zu 6 500 Franken jährlich. Bei einer Umsatzgrenze von 500 000 Franken hingegen könnten es beispielsweise bei einem Softwareunternehmen bis zu 32 500 Franken, bei einem Restaurant bis zu 25 500 Franken und bei einer Schreinerei bis zu 17 500 Franken jährlich sein (berechnet anhand der Saldosteuersätze der betreffenden Branchen).</p><p>Die Motion verlangt mit Bezug auf das geltende Recht, dass ausländische Unternehmen weiterhin ab dem ersten Franken steuerpflichtig bleiben sollen. Gemäss dem geltenden Mehrwertsteuerrecht ist für in- wie ausländische Unternehmen ihr weltweiter Umsatz massgebend, wie es das WTO-Prinzip der Inländerbehandlung verlangt. Um die internationalen Verpflichtungen einzuhalten, müsste auch die Umsatzgrenze einheitlich festgelegt werden.</p><p>Unternehmen, die heute freiwillig steuerpflichtig sind, dürften dies auch weiterhin bleiben. Ausserdem ist anzunehmen, dass sich viele Unternehmen, insbesondere solche mit Vorsteuerüberschüssen und solche, die ihre Leistungen überwiegend an steuerpflichtige Kundschaft erbringen, nicht aus dem Register der Steuerpflichtigen löschen lassen. Die finanziellen Folgen der Motion lassen sich deshalb nur sehr grob schätzen. Bei Mindereinnahmen von möglicherweise 1,3 bis 1,4 Milliarden Franken wären mit rund 200 Millionen Franken auch der AHV-Fonds und mit rund 40 Millionen Franken der Bahninfrastrukturfonds betroffen.</p><p>Im Dezember 2019 hat das Parlament der parlamentarischen Initiative von NR Hess "Mehrwertsteuerpflicht generell ab 150 000 Franken Umsatz" (17.479) mit 106 zu 78 Stimmen bei 1 Enthaltung keine Folge gegeben.</p><p>Der Bundesrat beobachtet aufmerksam die epidemiologische und wirtschaftliche Entwicklung, um gegebenenfalls auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren zu können. Dabei stehen für ihn die temporäre Stärkung der Liquidität der Unternehmen und der Erhalt von Arbeitsplätzen im Vordergrund. Eine allfällige Erhöhung der Umsatzgrenze könnte jedoch nicht sofort eingeführt werden und käme zu spät, um angemessen auf die aktuelle Situation zu reagieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsatzuntergrenze für die Mehrwertsteuerpflicht für in der Schweiz ansässige Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Institutionen auf 500 000 Franken pro Jahr anzuheben. Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche Leistungen in der Schweiz erbringen, bleiben wie bis anhin, ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig.</p>
    • KMU in herausfordernden Zeiten entlasten. Umsatzuntergrenze für Mehrwertsteuerpflicht anheben

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