Sind wir bei der Redimensionierung der Bauzonen auf Kurs?

ShortId
20.4602
Id
20204602
Updated
28.07.2023 00:50
Language
de
Title
Sind wir bei der Redimensionierung der Bauzonen auf Kurs?
AdditionalIndexing
52;04;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken und damit eine weitere Zersiedlung zu verhindern, ist das Kernelement der vom Schweizer Volk 2013 angenommenen Teilrevision des RPG. </p><p>Wichtige Massnahmen hierfür sind die bundesrechtskonforme Dimensionierung der Bauzonen und die Mobilisierung der vorhandenen Reserven. Den Kantonen wurde eine 5jährige Übergangsfrist gewährt, um die kantonalen Richtplanungen entsprechend anzupassen. Von Rückzonungen überdimensionierter Bauzonen sind praktisch alle Kantone betroffen. In den Prüfungsberichten des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) wurden die Kantone aufgefordert, für die Rückzonung überdimensionierter Bauzonenentsprechende Massnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Ohne eine rasche Umsetzung drohen überdimensionierte Bauzonen in peripherer Lage überbaut zu werden, was sich auch in der aktuellen Gebäude- und Wohnungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zeigt, wonach der Bestand der Einfamilienhäuser auf über eine Million angewachsen ist. In Medienberichten (zum Beispiel NZZ vom 23.November 2020) haben Fachleute gezweifelt, ob die Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen gestützt auf die vom Bundesrat genehmigten Richtpläne der Kantone auch tatsächlich umgesetzt wird. So tun sich viele Gemeinden schwer mit den nötigen Rückzonungen, und die Kantone scheinen in ihren Bemühungen vom Bund nicht genügend unterstützt zu werden. Wenn der Bund aber zu lange zuwartet, werden Tatsachen geschaffen, die eine spätere Rückzonung massiv erschweren.</p>
  • <p>1. Ein wesentlicher Beitrag wurde bereits mit der Prüfung und Genehmigung der aufgrund der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) angepassten kantonalen Richtpläne durch den Bundesrat geleistet. Die in den Richtplänen festgelegten Grundsätze und Massnahmen zur Bauzonendimensionierung und zu den nötigen Rückzonungen wurden einer eingehenden Prüfung unterzogen. Wo nötig hat der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung direkte Anpassungen der Richtpläne vorgenommen, Vorbehalte formuliert und verbindliche Aufträge an die Umsetzung und spätere Berichterstattung erteilt. Bei den Richtplanprüfungen wurde auch ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, ob und wie Flächen, die für Rückzonungen geeignet sind, planerisch gesichert werden. Dies um zu verhindern, dass solche Flächen noch schnell überbaut werden.</p><p>Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat die Kantone zur Frage der korrekten Bauzonendimensionierung und zur Umsetzung der notwendigen Massnahmen zudem während des gesamten Planungsprozesses beraten und unterstützt.</p><p>2. Der Bund verfolgt die Umsetzung der in den kantonalen Richtplänen vorgesehenen Massnahmen insgesamt und damit auch jene zu den notwendigen Rückzonungen insbesondere im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung der Kantone gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Erkennt er aufgrund dieser Berichterstattung Handlungsbedarf, hat er verschiedene Möglichkeiten zu intervenieren und auf eine korrekte Umsetzung der Massnahmen einzuwirken (siehe dazu Antwort zu Frage 4).</p><p>Für Kantone mit besonders grossen Herausforderungen bezüglich Rückzonungen hat der Bundesrat bereits im Rahmen der Genehmigung des kantonalen Richtplans gezielt die Eröffnung der Entscheide zu ausgewählten kommunalen Nutzungsplanungen verlangt. Dies gibt dem ARE die Möglichkeit, die konkrete Umsetzung bezüglich Bauzonendimensionierung und -abgrenzung systematisch auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu prüfen und nötigenfalls Beschwerde zu führen. Von dieser Möglichkeit hat das ARE bereits in verschiedenen Fällen Gebrauch gemacht.</p><p>3. Es ist richtig, dass auch Kantone mit insgesamt korrekt dimensionierten Bauzonen verpflichtet sind, eine korrekte Bauzonendimensionierung in den einzelnen Gemeinden und Kantonsteilen sicherzustellen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der kantonalen Richtpläne wurde das Vorhandensein der dazu notwendigen Vorgaben im Richtplan geprüft. Wo nötig hat der Bundesrat die Vorgaben ergänzt oder die Genehmigung mit Vorbehalten versehen (vgl. Antwort zu Frage 1). Die Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen erfolgt ebenfalls im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung (siehe dazu Antwort zu Frage 2).</p><p>4. Dem Bund stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um zu intervenieren und auf eine korrekte Umsetzung der Massnahmen hinzuwirken.</p><p>So kann das ARE die Eröffnung erstinstanzlicher Entscheide und von Beschwerdeentscheiden unterer Instanzen verlangen. Es kann dies sowohl in Bezug auf Entscheide zur Bauzonenabgrenzung in Nutzungsplänen als auch von Baubewilligungen in speziellen Fällen tun. Das ARE ist zur Beschwerde berechtigt und hat dieses Recht auch schon wiederholt und erfolgreich wahrgenommen.</p><p>Als besonders wichtig erweist sich diese Möglichkeit, um Entwicklungen in peripher gelegenen Bauzonen zu verhindern, die später die notwendigen Rückzonungen erschweren oder verunmöglichen könnten. Dies erhöht auch den Druck auf die Gemeinden, ihre Nutzungspläne zügig zu revidieren, bei Bedarf Planungszonen auszuscheiden (Art. 27 RPG) und eine bundesrechtskonforme Dimensionierung ihrer Bauzonen vorzunehmen.</p><p>Schliesslich kann der Bund nötigenfalls auch eine Anpassung des kantonalen Richtplans verlangen und diese über ein Bereinigungsverfahren im äussersten Fall auch durchsetzen (Art. 12 RPV i. V. m. Art. 12 RPG). Insbesondere bei Richtplänen, deren Genehmigung an bestimmte Bedingungen geknüpft war, kann dies so weit gehen, dass der Bundesrat die Genehmigung nach Artikel 38a Absatz 2 RPG zurückzieht, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. In der Folge würde im betroffenen Kanton erneut ein absoluter Einzonungsstopp gemäss Artikel 38a Absatz 3 RPG zur Anwendung kommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sicher, dass die Kantone die Massnahmen zur rechtskonformen Bauzonendimensionierung umsetzen?</p><p>2. Wie überprüft er die Umsetzung der im Rahmen der Prüfberichte zu den kantonalen Richtplänen geforderten Massnahmen zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen?</p><p>3. Wie stellt er sicher, dass auch in insgesamt nicht überdimensionierten Kantonen die Anforderungen von Artikel 8a in Verbindung mit Artikel 15 RPG (insbesondere Rückzonungen in überdimensionierten Gemeinden, regionale Abstimmung, Baulandmobilisierung und die Nutzung der vorhandenen Innenentwicklungspotentiale bei Neueinzonungen) respektiert und umgesetzt werden?</p><p>4. Wie gedenkt er, eine allfällige mangelhafte Umsetzung zu verbessern?</p>
  • Sind wir bei der Redimensionierung der Bauzonen auf Kurs?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken und damit eine weitere Zersiedlung zu verhindern, ist das Kernelement der vom Schweizer Volk 2013 angenommenen Teilrevision des RPG. </p><p>Wichtige Massnahmen hierfür sind die bundesrechtskonforme Dimensionierung der Bauzonen und die Mobilisierung der vorhandenen Reserven. Den Kantonen wurde eine 5jährige Übergangsfrist gewährt, um die kantonalen Richtplanungen entsprechend anzupassen. Von Rückzonungen überdimensionierter Bauzonen sind praktisch alle Kantone betroffen. In den Prüfungsberichten des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) wurden die Kantone aufgefordert, für die Rückzonung überdimensionierter Bauzonenentsprechende Massnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Ohne eine rasche Umsetzung drohen überdimensionierte Bauzonen in peripherer Lage überbaut zu werden, was sich auch in der aktuellen Gebäude- und Wohnungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zeigt, wonach der Bestand der Einfamilienhäuser auf über eine Million angewachsen ist. In Medienberichten (zum Beispiel NZZ vom 23.November 2020) haben Fachleute gezweifelt, ob die Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen gestützt auf die vom Bundesrat genehmigten Richtpläne der Kantone auch tatsächlich umgesetzt wird. So tun sich viele Gemeinden schwer mit den nötigen Rückzonungen, und die Kantone scheinen in ihren Bemühungen vom Bund nicht genügend unterstützt zu werden. Wenn der Bund aber zu lange zuwartet, werden Tatsachen geschaffen, die eine spätere Rückzonung massiv erschweren.</p>
    • <p>1. Ein wesentlicher Beitrag wurde bereits mit der Prüfung und Genehmigung der aufgrund der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) angepassten kantonalen Richtpläne durch den Bundesrat geleistet. Die in den Richtplänen festgelegten Grundsätze und Massnahmen zur Bauzonendimensionierung und zu den nötigen Rückzonungen wurden einer eingehenden Prüfung unterzogen. Wo nötig hat der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung direkte Anpassungen der Richtpläne vorgenommen, Vorbehalte formuliert und verbindliche Aufträge an die Umsetzung und spätere Berichterstattung erteilt. Bei den Richtplanprüfungen wurde auch ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, ob und wie Flächen, die für Rückzonungen geeignet sind, planerisch gesichert werden. Dies um zu verhindern, dass solche Flächen noch schnell überbaut werden.</p><p>Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat die Kantone zur Frage der korrekten Bauzonendimensionierung und zur Umsetzung der notwendigen Massnahmen zudem während des gesamten Planungsprozesses beraten und unterstützt.</p><p>2. Der Bund verfolgt die Umsetzung der in den kantonalen Richtplänen vorgesehenen Massnahmen insgesamt und damit auch jene zu den notwendigen Rückzonungen insbesondere im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung der Kantone gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Erkennt er aufgrund dieser Berichterstattung Handlungsbedarf, hat er verschiedene Möglichkeiten zu intervenieren und auf eine korrekte Umsetzung der Massnahmen einzuwirken (siehe dazu Antwort zu Frage 4).</p><p>Für Kantone mit besonders grossen Herausforderungen bezüglich Rückzonungen hat der Bundesrat bereits im Rahmen der Genehmigung des kantonalen Richtplans gezielt die Eröffnung der Entscheide zu ausgewählten kommunalen Nutzungsplanungen verlangt. Dies gibt dem ARE die Möglichkeit, die konkrete Umsetzung bezüglich Bauzonendimensionierung und -abgrenzung systematisch auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu prüfen und nötigenfalls Beschwerde zu führen. Von dieser Möglichkeit hat das ARE bereits in verschiedenen Fällen Gebrauch gemacht.</p><p>3. Es ist richtig, dass auch Kantone mit insgesamt korrekt dimensionierten Bauzonen verpflichtet sind, eine korrekte Bauzonendimensionierung in den einzelnen Gemeinden und Kantonsteilen sicherzustellen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der kantonalen Richtpläne wurde das Vorhandensein der dazu notwendigen Vorgaben im Richtplan geprüft. Wo nötig hat der Bundesrat die Vorgaben ergänzt oder die Genehmigung mit Vorbehalten versehen (vgl. Antwort zu Frage 1). Die Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen erfolgt ebenfalls im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung (siehe dazu Antwort zu Frage 2).</p><p>4. Dem Bund stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um zu intervenieren und auf eine korrekte Umsetzung der Massnahmen hinzuwirken.</p><p>So kann das ARE die Eröffnung erstinstanzlicher Entscheide und von Beschwerdeentscheiden unterer Instanzen verlangen. Es kann dies sowohl in Bezug auf Entscheide zur Bauzonenabgrenzung in Nutzungsplänen als auch von Baubewilligungen in speziellen Fällen tun. Das ARE ist zur Beschwerde berechtigt und hat dieses Recht auch schon wiederholt und erfolgreich wahrgenommen.</p><p>Als besonders wichtig erweist sich diese Möglichkeit, um Entwicklungen in peripher gelegenen Bauzonen zu verhindern, die später die notwendigen Rückzonungen erschweren oder verunmöglichen könnten. Dies erhöht auch den Druck auf die Gemeinden, ihre Nutzungspläne zügig zu revidieren, bei Bedarf Planungszonen auszuscheiden (Art. 27 RPG) und eine bundesrechtskonforme Dimensionierung ihrer Bauzonen vorzunehmen.</p><p>Schliesslich kann der Bund nötigenfalls auch eine Anpassung des kantonalen Richtplans verlangen und diese über ein Bereinigungsverfahren im äussersten Fall auch durchsetzen (Art. 12 RPV i. V. m. Art. 12 RPG). Insbesondere bei Richtplänen, deren Genehmigung an bestimmte Bedingungen geknüpft war, kann dies so weit gehen, dass der Bundesrat die Genehmigung nach Artikel 38a Absatz 2 RPG zurückzieht, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. In der Folge würde im betroffenen Kanton erneut ein absoluter Einzonungsstopp gemäss Artikel 38a Absatz 3 RPG zur Anwendung kommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sicher, dass die Kantone die Massnahmen zur rechtskonformen Bauzonendimensionierung umsetzen?</p><p>2. Wie überprüft er die Umsetzung der im Rahmen der Prüfberichte zu den kantonalen Richtplänen geforderten Massnahmen zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen?</p><p>3. Wie stellt er sicher, dass auch in insgesamt nicht überdimensionierten Kantonen die Anforderungen von Artikel 8a in Verbindung mit Artikel 15 RPG (insbesondere Rückzonungen in überdimensionierten Gemeinden, regionale Abstimmung, Baulandmobilisierung und die Nutzung der vorhandenen Innenentwicklungspotentiale bei Neueinzonungen) respektiert und umgesetzt werden?</p><p>4. Wie gedenkt er, eine allfällige mangelhafte Umsetzung zu verbessern?</p>
    • Sind wir bei der Redimensionierung der Bauzonen auf Kurs?

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