EL-Reform. Ungerechte Nebeneffekte für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

ShortId
20.4616
Id
20204616
Updated
28.07.2023 00:44
Language
de
Title
EL-Reform. Ungerechte Nebeneffekte für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
AdditionalIndexing
1211;24;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zur Sicherstellung von Transparenz und Rechtssicherheit wurde im Rahmen der EL-Reform der Begriff des Vermögensverzichts eingeführt, dessen Definition sich in den Grundzügen an jene der Rechtsprechung anlehnt. Ein Vermögensverzicht liegt dann vor, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte. So stellen beispielsweise Schenkungen und Erbvorbezüge immer einen Vermögensverzicht dar, sofern keine angemessene Gegenleistung vorliegt. Die Bewertung des Vermögens im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geregelt. Ob ein Vermögensverzicht vorliegt, wird grundsätzlich anhand des Verkehrswerts beziehungsweise des Marktwerts und nicht anhand des Steuerwerts festgestellt. Der Bundesrat hält diese Regelung für kohärent und legitim, insofern als bei der EL-Berechnung grundsätzlich alle Vermögenswerte auf der Basis ihres tatsächlichen Wertes berücksichtigt werden. Deshalb hat er im Rahmen der EL-Reform keine Änderung dazu vorgeschlagen, wie das Vermögen bei einer Entäusserung einer Liegenschaft bewertet wird. Mit der EL-Reform wurden die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen gesenkt, der Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften hingegen belassen. In diesem Punkt sind Eigentümerinnen und Eigentümer gegenüber den anderen EL-beziehenden Personen auch weiterhin im Vorteil. Durch die Amortisation von Verzichtsvermögen werden die Auswirkungen des Vermögensverzichts bei der EL-Berechnung zudem jährlich gemindert. Somit tragen beide Elementen dazu bei, die Auswirkungen dieser Regelung abzuschwächen. Bei Erbvorbezügen das Vermögen zum Steuerwert zu bewerten, würde die Eigentümerinnen und Eigentümer noch mehr bevorteilen und die Ausgaben für Ergänzungsleistungen ungerechtfertigterweise erhöhen.</p><p>2. Wurde ein Grundstück auf Anordnung einer Behörde oder von Gesetzes wegen herabgestuft (Auszonung), stellt die Vermögensverminderung der EL-beziehenden Person keinen Vermögensverzicht dar. In diesem Fall ist die Vermögensverminderung ein unfreiwilliger Vermögensverlust, der nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der EL-beziehenden Person zurückzuführen ist. Das Gesetz schützt die EL-beziehende Person im Falle einer unfreiwilligen Vermögensverminderung. Der EL-Anspruch darf nicht aufgrund von Umständen, die nicht in der Verantwortung der betroffenen Person liegen, in Frage gestellt oder verändert werden. Wenn sich beispielsweise ein Bankguthaben aufgrund unvorhersehbarer Verluste an den Aktienmärkten erheblich reduziert, kann diese unfreiwillige Vermögenseinbusse der EL-beziehenden Person nicht angerechnet werden. Diese Regelung hat jedoch Grenzen, da das Gesetz die EL-beziehende Person nicht schützt, wenn die Herabstufung nach dem Vermögensverzicht erfolgt. Generell ändert sich mit der EL-Reform nichts an der Bewertung des Vermögens bei einem Verzicht. Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton bewertet. Zu berücksichtigen ist der Wert der Liegenschaft, gleich welcher Art, im Zeitpunkt, in dem die EL-beziehende Person zustimmte, auf das Vermögen zu verzichten. Bei der EL-Berechnung ist nur der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts massgebend. Dieser Wert dient als Berechnungsgrundlage für das Verzichtsvermögen. Die geltenden Freibeträge und die jährliche Amortisation von Verzichtsvermögen tragen zudem dazu bei, die Auswirkungen dieser Regelung abzuschwächen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die jüngste Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) hat sich beim Thema des Vermögensverzichts darauf beschränkt, die von der Rechtsprechung entwickelten Definitionen und Handhabungen zu übernehmen. Sie hat damit die Gelegenheit versäumt, beim Vermögensverzicht wichtige Differenzierungen vorzunehmen. Deshalb wird der Bundesrat gebeten, sich zur Einführung einer Regelung zu äussern, die es ermöglichen würde, den Vermögensverzicht differenzierter zu behandeln, dies namentlich in den folgenden zwei Fällen:</p><p>1. Es soll verdeutlicht werden, dass bei der Entäusserung eines Grundstücks im Rahmen eines Erbvorbezugs, dank welchem sich Nachkommen dort niederlassen können (Errichtung eines Hauptwohnsitzes), unter dem Vermögensverzicht der Steuerwert angerechnet wird oder dass zumindest ein Grund eingeführt wird, aus welchem unter dem Vermögensverzicht ein Abzug auf dem Verkehrswert des betreffenden Grundstücks gewährt werden kann.</p><p>2. Wurde ein Grundstück unter dem Vermögensverzicht in die EL-Berechnung einbezogen und danach auf Anordnung einer Behörde oder von Gesetzes wegen herabgestuft (Auszonung), so soll die EL neu berechnet und das Grundstück mit seinem neuen Wert ab dem ersten Monat nach der Herabstufung in den Vermögensverzicht einbezogen werden. Dies rechtfertigt sich als Ausgleich der doppelten Benachteiligung durch die Auszonung. Einerseits bewirkt diese nämlich aufgrund der Abwertung des übertragenen Guts einen Wertverlust bei der empfangenden Person. Andererseits bleibt auf dem EL-Berechnungsblatt der übertragenden Person ein Wert stehen, der in keiner Weise mehr dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht. Inhaberinnen und Inhaber von Bankkonten, deren Saldo in einem bestimmten Zeitraum massiv gesunken ist, können aus den in Artikel 17d Absatz 3 ELV aufgeführten Gründen unter dem Sachverhalt des übermässigen Vermögensverbrauchs erhebliche Abschläge auf dem anrechenbaren Vermögen geltend machen. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird hingegen bezüglich des Vermögensverzichts auf ihrem EL-Berechnungsblatt ein fixer und unveränderlicher Betrag angerechnet.</p>
  • EL-Reform. Ungerechte Nebeneffekte für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zur Sicherstellung von Transparenz und Rechtssicherheit wurde im Rahmen der EL-Reform der Begriff des Vermögensverzichts eingeführt, dessen Definition sich in den Grundzügen an jene der Rechtsprechung anlehnt. Ein Vermögensverzicht liegt dann vor, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte. So stellen beispielsweise Schenkungen und Erbvorbezüge immer einen Vermögensverzicht dar, sofern keine angemessene Gegenleistung vorliegt. Die Bewertung des Vermögens im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geregelt. Ob ein Vermögensverzicht vorliegt, wird grundsätzlich anhand des Verkehrswerts beziehungsweise des Marktwerts und nicht anhand des Steuerwerts festgestellt. Der Bundesrat hält diese Regelung für kohärent und legitim, insofern als bei der EL-Berechnung grundsätzlich alle Vermögenswerte auf der Basis ihres tatsächlichen Wertes berücksichtigt werden. Deshalb hat er im Rahmen der EL-Reform keine Änderung dazu vorgeschlagen, wie das Vermögen bei einer Entäusserung einer Liegenschaft bewertet wird. Mit der EL-Reform wurden die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen gesenkt, der Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften hingegen belassen. In diesem Punkt sind Eigentümerinnen und Eigentümer gegenüber den anderen EL-beziehenden Personen auch weiterhin im Vorteil. Durch die Amortisation von Verzichtsvermögen werden die Auswirkungen des Vermögensverzichts bei der EL-Berechnung zudem jährlich gemindert. Somit tragen beide Elementen dazu bei, die Auswirkungen dieser Regelung abzuschwächen. Bei Erbvorbezügen das Vermögen zum Steuerwert zu bewerten, würde die Eigentümerinnen und Eigentümer noch mehr bevorteilen und die Ausgaben für Ergänzungsleistungen ungerechtfertigterweise erhöhen.</p><p>2. Wurde ein Grundstück auf Anordnung einer Behörde oder von Gesetzes wegen herabgestuft (Auszonung), stellt die Vermögensverminderung der EL-beziehenden Person keinen Vermögensverzicht dar. In diesem Fall ist die Vermögensverminderung ein unfreiwilliger Vermögensverlust, der nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der EL-beziehenden Person zurückzuführen ist. Das Gesetz schützt die EL-beziehende Person im Falle einer unfreiwilligen Vermögensverminderung. Der EL-Anspruch darf nicht aufgrund von Umständen, die nicht in der Verantwortung der betroffenen Person liegen, in Frage gestellt oder verändert werden. Wenn sich beispielsweise ein Bankguthaben aufgrund unvorhersehbarer Verluste an den Aktienmärkten erheblich reduziert, kann diese unfreiwillige Vermögenseinbusse der EL-beziehenden Person nicht angerechnet werden. Diese Regelung hat jedoch Grenzen, da das Gesetz die EL-beziehende Person nicht schützt, wenn die Herabstufung nach dem Vermögensverzicht erfolgt. Generell ändert sich mit der EL-Reform nichts an der Bewertung des Vermögens bei einem Verzicht. Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton bewertet. Zu berücksichtigen ist der Wert der Liegenschaft, gleich welcher Art, im Zeitpunkt, in dem die EL-beziehende Person zustimmte, auf das Vermögen zu verzichten. Bei der EL-Berechnung ist nur der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts massgebend. Dieser Wert dient als Berechnungsgrundlage für das Verzichtsvermögen. Die geltenden Freibeträge und die jährliche Amortisation von Verzichtsvermögen tragen zudem dazu bei, die Auswirkungen dieser Regelung abzuschwächen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die jüngste Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) hat sich beim Thema des Vermögensverzichts darauf beschränkt, die von der Rechtsprechung entwickelten Definitionen und Handhabungen zu übernehmen. Sie hat damit die Gelegenheit versäumt, beim Vermögensverzicht wichtige Differenzierungen vorzunehmen. Deshalb wird der Bundesrat gebeten, sich zur Einführung einer Regelung zu äussern, die es ermöglichen würde, den Vermögensverzicht differenzierter zu behandeln, dies namentlich in den folgenden zwei Fällen:</p><p>1. Es soll verdeutlicht werden, dass bei der Entäusserung eines Grundstücks im Rahmen eines Erbvorbezugs, dank welchem sich Nachkommen dort niederlassen können (Errichtung eines Hauptwohnsitzes), unter dem Vermögensverzicht der Steuerwert angerechnet wird oder dass zumindest ein Grund eingeführt wird, aus welchem unter dem Vermögensverzicht ein Abzug auf dem Verkehrswert des betreffenden Grundstücks gewährt werden kann.</p><p>2. Wurde ein Grundstück unter dem Vermögensverzicht in die EL-Berechnung einbezogen und danach auf Anordnung einer Behörde oder von Gesetzes wegen herabgestuft (Auszonung), so soll die EL neu berechnet und das Grundstück mit seinem neuen Wert ab dem ersten Monat nach der Herabstufung in den Vermögensverzicht einbezogen werden. Dies rechtfertigt sich als Ausgleich der doppelten Benachteiligung durch die Auszonung. Einerseits bewirkt diese nämlich aufgrund der Abwertung des übertragenen Guts einen Wertverlust bei der empfangenden Person. Andererseits bleibt auf dem EL-Berechnungsblatt der übertragenden Person ein Wert stehen, der in keiner Weise mehr dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht. Inhaberinnen und Inhaber von Bankkonten, deren Saldo in einem bestimmten Zeitraum massiv gesunken ist, können aus den in Artikel 17d Absatz 3 ELV aufgeführten Gründen unter dem Sachverhalt des übermässigen Vermögensverbrauchs erhebliche Abschläge auf dem anrechenbaren Vermögen geltend machen. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird hingegen bezüglich des Vermögensverzichts auf ihrem EL-Berechnungsblatt ein fixer und unveränderlicher Betrag angerechnet.</p>
    • EL-Reform. Ungerechte Nebeneffekte für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

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