Amtshilfe in Steuersachen in Konzernverhältnissen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung als Erfüllungsgehilfe ausländischer Steuerbehörden?

ShortId
20.4633
Id
20204633
Updated
28.07.2023 00:57
Language
de
Title
Amtshilfe in Steuersachen in Konzernverhältnissen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung als Erfüllungsgehilfe ausländischer Steuerbehörden?
AdditionalIndexing
2446;1231;15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Rahmen der Steueramtshilfe auf Ersuchen tauscht die ESTV hauptsächlich gestützt auf die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1), welche auf dem geltenden OECD-Musterabkommen basieren und gestützt auf die Rechtsprechung alle voraussichtlich erheblichen Informationen aus. Welche Informationen "voraussichtlich erheblich" sind, wurde von der Rechtsprechung konkretisiert. Dies kann etwa Informationen zu Konzerngesellschaften umfassen, wie bspw. Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Steuererklärungen, Rulings, internationale Gewinnausscheidung bzw. Verlustverteilung, die Anzahl der Angestellten, Angaben zu den Räumlichkeiten einer Gesellschaft sowie diverse weitere Substanzinformationen. Die ESTV erlaubt den Vertragsstaaten nicht, "fishing expeditions" zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind. Vor diesem Hintergrund darf die Schweiz die Übermittlung von Auskünften mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht "voraussichtlich erheblich" nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.2).</p><p>2./4. Mit der Formulierung "voraussichtlich erheblich" soll im Rahmen der Steueramtshilfe auf Ersuchen ein möglichst weitgehender Informationsaustausch gewährleistet werden (vgl. z.B Ziff. XVII lit. c des Protokolls zum DBA Schweiz-Niederlande [SR 0.672.963.61], das Urteil Bundesgericht 2C_814/2019 E. 1.1.3 vom 18. Mai 2020 und Art. 26 OECD-MA sowie den dazugehörenden OECD-Kommentar). Die ESTV beachtet bei der Umsetzung der Amtshilfe den jeweils anwendbaren staatsvertraglichen und innerstaatlichen Rechtsrahmen sowie die einschlägige Rechtsprechung. Dies gilt selbstredend auch für den vom Interpellanten erwähnten Artikel 8 Absatz 1 StAhiG.</p><p>3. Die ESTV prüft jedes Amtshilfeersuchen sorgfältig unter Anwendung des Vieraugenprinzips auf Nichteintretens-Gründe. Ein vollständiges Nichteintreten durch die ESTV kommt aufgrund der in den jeweiligen DBA präzise festgehaltenen materiellen und formellen Eintretens-Voraussetzungen selten vor. Bei unklaren Fragen steht der ESTV das Mittel der Rückfrage an die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 6 Abs. 3 StAhiG zur Verfügung.</p><p>5. Im Rahmen der Steueramtshilfe auf Ersuchen werden Drittpersonen von der ESTV über das Amtshilfeverfahren informiert, wenn ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 StAhiG aufgrund der Akten evident ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen: Drittpersonen sind vor der Verwendung ihrer Daten durch den ersuchenden Staat grundsätzlich geschützt (Spezialitätsprinzip). Daher führt allein der Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehen Unterlagen erwähnt sind, nicht zu ihrer Beschwerdeberechtigung und damit auch nicht zu einer Benachrichtigungspflicht der ESTV. Drittpersonen, welche sich auf eigene Initiative bei der ESTV melden, werden in das Verfahren einbezogen. Stellt die ESTV fest, dass in den zu übermittelnden Dokumenten Informationen über Drittpersonen rein zufällig auftauchen und daher für die ersuchende Behörde nicht von Bedeutung sind (z.B. Bankmitarbeiter), werden diese geschwärzt (siehe dazu den wegweisenden Entscheid des Bundesgerichts: 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020).</p><p>6. Die Schweiz hat die folgende Anzahl an Amtshilfeersuchen erhalten bzw. gestellt (eine statistische Aufteilung nach Konzernen/andere existiert nicht): 2013: 1'386 erhalten / 6 gestellt; 2014: 2'791 erhalten / 2 gestellt; 2015: 2'623 erhalten / 39 gestellt; 2016: 66'553 erhalten / 11 gestellt; 2017: 28'164 erhalten / 18 gestellt; 2018: 7'266 erhalten / 28 gestellt; 2019: 1'514 erhalten / 37 gestellt; 2020: noch keine Zahlen vorhanden.</p><p>Im Nachfolgenden sind die an einzelne Mitgliedstaaten des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) gerichtete Amtshilfeersuchen ersichtlich, wobei es sich um eine beispielhafte Aufzählung von Staaten handelt, die bezüglich Grösse mit der Schweiz vergleichbar oder eine geografische bzw. wirtschaftliche Nähe zu ihr aufweisen: Zypern: 2'508 (2016-2018); Liechtenstein: 275 (2014-2017); Spanien: 1'772 (2015-2017); Holland: 2'241 (2014-2017); Luxemburg: 2'309 (2014-2017); Grossbritannien: 5'206 (2014-2017); Österreich: 1'543 (2014-2017); USA: 2'633 (2014-2016); Frankreich: 2'381 (2013-2016); Italien: 1'560 (2013-2016); Dänemark: 545 (2013-2016); Deutschland: 3'950 (2013-2016); Norwegen: 666 (2013-2016).</p><p>Die Schweiz erhält insgesamt mehr ausländische Amtshilfeersuchen als sie selber stellt. Als Mitglied des Global Forum gibt die Schweiz im Rahmen der Peer Reviews zur Überprüfung der einheitlichen Umsetzung des internationalen Steueramtshilfestandards regelmässig Feedback an die anderen Länder und vertritt so aktiv ihre Interessen.</p><p>7. Entsprechend dem OECD-Musterabkommen basieren die Amtshilfeklauseln in den Steueramtshilfeabkommen auf dem Gegenseitigkeitsprinzip, wonach der ersuchende Staat die ersuchten Informationen ebenfalls erhältlich macht, würden sich die Informationen im ersuchenden Staat befinden. Damit ist sichergestellt, dass die Schweiz Amtshilfe höchstens im selben inhaltlichen Umfang leistet, wie der jeweilige Partnerstaat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Amtshilfeverfahren, die sich auf Schweizer Konzerngesellschaften beziehen, werden regelmässig sensitive Daten ausgetauscht. Dies ist einerseits auf die äusserst "austausch-orientierte" Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückzuführen, welches die ursprünglichen Bestimmungen des StAhiG "ausgehebelt" hat. Anderseits besteht der Eindruck, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu proaktiv agiert und sich im Zweifelsfall für die Interessen des Ersucherstaats einsetzt. Nachdem sich das Bundesgericht diametral zur Vorinstanz für den Austausch von Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Steuerdaten schweizerischer Konzerngesellschaften ausgesprochen hatte, werden von der ESTV auch weitere Daten regelmässig zum Austausch vorgeschlagen. </p><p>Dem Vernehmen nach beabsichtigt die ESTV zudem, die Namen von Mitarbeitenden, inkl. Saläre, auszutauschen. Im Gegensatz zur früheren Praxis der ESTV tauscht sie seit 2018 auch regelmässig Steuerrulings und Steuererklärungen aus. Die betroffenen Unternehmen sind bestürzt über den Umfang des Austausches.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Daten von Schweizer Konzerngesellschaften werden gestützt auf welche Rechtsgrundlagen regelmässig ausgetauscht? Wie wird dem ursprünglichen gesetzgeberischen Willen des StAhiG (inkl. Einschränkungen bezüglich des Austauschs) Rechnung getragen?</p><p>2. Ist der Eindruck korrekt, dass sich die ESTV diesbezüglich proaktiv verhält? Wenn ja, wie ist dies gesetzgeberisch zu rechtfertigen?</p><p>3. Wie sorgfältig prüft die ESTV, ob Nichteintretensgründe vorliegen und wie oft kommt Nichteintreten zum Zug?</p><p>4. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 StAhiG muss die Schweiz keine Amtshilfe leisten, die weiter geht als die Verfahrenspflichten in der Schweiz. Wird diese "Schranke des internen Rechts" von der ESTV respektiert?</p><p>5. Wie werden die Rechte Dritter bzw. deren Namen in Amtshilfeverfahren geschützt?</p><p>6. Wie viele Amtshilfe-Ersuchen erhält (und stellt) die Schweiz seit 2013 (separat aufgeteilt nach Konzernen/anderen)? Wie viele Ersuchen erhalten die anderen Mitglieder des OECD Global Forum? Handelt es sich bei der Schweiz statistisch gesehen um ein typisches "Geberland"? Wenn ja, wie können die Interessen der Schweiz besser gewahrt werden?</p><p>7. Wie wird sichergestellt, dass die Schweiz inhaltlich Amtshilfe höchstens im selben Umfang wie andere Staaten leistet (Gegenseitigkeit)?</p>
  • Amtshilfe in Steuersachen in Konzernverhältnissen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung als Erfüllungsgehilfe ausländischer Steuerbehörden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Rahmen der Steueramtshilfe auf Ersuchen tauscht die ESTV hauptsächlich gestützt auf die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1), welche auf dem geltenden OECD-Musterabkommen basieren und gestützt auf die Rechtsprechung alle voraussichtlich erheblichen Informationen aus. Welche Informationen "voraussichtlich erheblich" sind, wurde von der Rechtsprechung konkretisiert. Dies kann etwa Informationen zu Konzerngesellschaften umfassen, wie bspw. Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Steuererklärungen, Rulings, internationale Gewinnausscheidung bzw. Verlustverteilung, die Anzahl der Angestellten, Angaben zu den Räumlichkeiten einer Gesellschaft sowie diverse weitere Substanzinformationen. Die ESTV erlaubt den Vertragsstaaten nicht, "fishing expeditions" zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind. Vor diesem Hintergrund darf die Schweiz die Übermittlung von Auskünften mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht "voraussichtlich erheblich" nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.2).</p><p>2./4. Mit der Formulierung "voraussichtlich erheblich" soll im Rahmen der Steueramtshilfe auf Ersuchen ein möglichst weitgehender Informationsaustausch gewährleistet werden (vgl. z.B Ziff. XVII lit. c des Protokolls zum DBA Schweiz-Niederlande [SR 0.672.963.61], das Urteil Bundesgericht 2C_814/2019 E. 1.1.3 vom 18. Mai 2020 und Art. 26 OECD-MA sowie den dazugehörenden OECD-Kommentar). Die ESTV beachtet bei der Umsetzung der Amtshilfe den jeweils anwendbaren staatsvertraglichen und innerstaatlichen Rechtsrahmen sowie die einschlägige Rechtsprechung. Dies gilt selbstredend auch für den vom Interpellanten erwähnten Artikel 8 Absatz 1 StAhiG.</p><p>3. Die ESTV prüft jedes Amtshilfeersuchen sorgfältig unter Anwendung des Vieraugenprinzips auf Nichteintretens-Gründe. Ein vollständiges Nichteintreten durch die ESTV kommt aufgrund der in den jeweiligen DBA präzise festgehaltenen materiellen und formellen Eintretens-Voraussetzungen selten vor. Bei unklaren Fragen steht der ESTV das Mittel der Rückfrage an die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 6 Abs. 3 StAhiG zur Verfügung.</p><p>5. Im Rahmen der Steueramtshilfe auf Ersuchen werden Drittpersonen von der ESTV über das Amtshilfeverfahren informiert, wenn ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 StAhiG aufgrund der Akten evident ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen: Drittpersonen sind vor der Verwendung ihrer Daten durch den ersuchenden Staat grundsätzlich geschützt (Spezialitätsprinzip). Daher führt allein der Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehen Unterlagen erwähnt sind, nicht zu ihrer Beschwerdeberechtigung und damit auch nicht zu einer Benachrichtigungspflicht der ESTV. Drittpersonen, welche sich auf eigene Initiative bei der ESTV melden, werden in das Verfahren einbezogen. Stellt die ESTV fest, dass in den zu übermittelnden Dokumenten Informationen über Drittpersonen rein zufällig auftauchen und daher für die ersuchende Behörde nicht von Bedeutung sind (z.B. Bankmitarbeiter), werden diese geschwärzt (siehe dazu den wegweisenden Entscheid des Bundesgerichts: 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020).</p><p>6. Die Schweiz hat die folgende Anzahl an Amtshilfeersuchen erhalten bzw. gestellt (eine statistische Aufteilung nach Konzernen/andere existiert nicht): 2013: 1'386 erhalten / 6 gestellt; 2014: 2'791 erhalten / 2 gestellt; 2015: 2'623 erhalten / 39 gestellt; 2016: 66'553 erhalten / 11 gestellt; 2017: 28'164 erhalten / 18 gestellt; 2018: 7'266 erhalten / 28 gestellt; 2019: 1'514 erhalten / 37 gestellt; 2020: noch keine Zahlen vorhanden.</p><p>Im Nachfolgenden sind die an einzelne Mitgliedstaaten des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) gerichtete Amtshilfeersuchen ersichtlich, wobei es sich um eine beispielhafte Aufzählung von Staaten handelt, die bezüglich Grösse mit der Schweiz vergleichbar oder eine geografische bzw. wirtschaftliche Nähe zu ihr aufweisen: Zypern: 2'508 (2016-2018); Liechtenstein: 275 (2014-2017); Spanien: 1'772 (2015-2017); Holland: 2'241 (2014-2017); Luxemburg: 2'309 (2014-2017); Grossbritannien: 5'206 (2014-2017); Österreich: 1'543 (2014-2017); USA: 2'633 (2014-2016); Frankreich: 2'381 (2013-2016); Italien: 1'560 (2013-2016); Dänemark: 545 (2013-2016); Deutschland: 3'950 (2013-2016); Norwegen: 666 (2013-2016).</p><p>Die Schweiz erhält insgesamt mehr ausländische Amtshilfeersuchen als sie selber stellt. Als Mitglied des Global Forum gibt die Schweiz im Rahmen der Peer Reviews zur Überprüfung der einheitlichen Umsetzung des internationalen Steueramtshilfestandards regelmässig Feedback an die anderen Länder und vertritt so aktiv ihre Interessen.</p><p>7. Entsprechend dem OECD-Musterabkommen basieren die Amtshilfeklauseln in den Steueramtshilfeabkommen auf dem Gegenseitigkeitsprinzip, wonach der ersuchende Staat die ersuchten Informationen ebenfalls erhältlich macht, würden sich die Informationen im ersuchenden Staat befinden. Damit ist sichergestellt, dass die Schweiz Amtshilfe höchstens im selben inhaltlichen Umfang leistet, wie der jeweilige Partnerstaat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Amtshilfeverfahren, die sich auf Schweizer Konzerngesellschaften beziehen, werden regelmässig sensitive Daten ausgetauscht. Dies ist einerseits auf die äusserst "austausch-orientierte" Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückzuführen, welches die ursprünglichen Bestimmungen des StAhiG "ausgehebelt" hat. Anderseits besteht der Eindruck, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu proaktiv agiert und sich im Zweifelsfall für die Interessen des Ersucherstaats einsetzt. Nachdem sich das Bundesgericht diametral zur Vorinstanz für den Austausch von Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Steuerdaten schweizerischer Konzerngesellschaften ausgesprochen hatte, werden von der ESTV auch weitere Daten regelmässig zum Austausch vorgeschlagen. </p><p>Dem Vernehmen nach beabsichtigt die ESTV zudem, die Namen von Mitarbeitenden, inkl. Saläre, auszutauschen. Im Gegensatz zur früheren Praxis der ESTV tauscht sie seit 2018 auch regelmässig Steuerrulings und Steuererklärungen aus. Die betroffenen Unternehmen sind bestürzt über den Umfang des Austausches.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Daten von Schweizer Konzerngesellschaften werden gestützt auf welche Rechtsgrundlagen regelmässig ausgetauscht? Wie wird dem ursprünglichen gesetzgeberischen Willen des StAhiG (inkl. Einschränkungen bezüglich des Austauschs) Rechnung getragen?</p><p>2. Ist der Eindruck korrekt, dass sich die ESTV diesbezüglich proaktiv verhält? Wenn ja, wie ist dies gesetzgeberisch zu rechtfertigen?</p><p>3. Wie sorgfältig prüft die ESTV, ob Nichteintretensgründe vorliegen und wie oft kommt Nichteintreten zum Zug?</p><p>4. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 StAhiG muss die Schweiz keine Amtshilfe leisten, die weiter geht als die Verfahrenspflichten in der Schweiz. Wird diese "Schranke des internen Rechts" von der ESTV respektiert?</p><p>5. Wie werden die Rechte Dritter bzw. deren Namen in Amtshilfeverfahren geschützt?</p><p>6. Wie viele Amtshilfe-Ersuchen erhält (und stellt) die Schweiz seit 2013 (separat aufgeteilt nach Konzernen/anderen)? Wie viele Ersuchen erhalten die anderen Mitglieder des OECD Global Forum? Handelt es sich bei der Schweiz statistisch gesehen um ein typisches "Geberland"? Wenn ja, wie können die Interessen der Schweiz besser gewahrt werden?</p><p>7. Wie wird sichergestellt, dass die Schweiz inhaltlich Amtshilfe höchstens im selben Umfang wie andere Staaten leistet (Gegenseitigkeit)?</p>
    • Amtshilfe in Steuersachen in Konzernverhältnissen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung als Erfüllungsgehilfe ausländischer Steuerbehörden?

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