Amtshilfe in Steuersachen basierend auf gestohlenen Daten. Wie ist das devote Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erklären?

ShortId
20.4634
Id
20204634
Updated
28.07.2023 00:58
Language
de
Title
Amtshilfe in Steuersachen basierend auf gestohlenen Daten. Wie ist das devote Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erklären?
AdditionalIndexing
2446;1231;04;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1, 2 und 5. Der Bundesrat hält fest, dass die ESTV unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Amtshilfegesuche eintritt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 die Behandlung der zur Diskussion stehenden Amtshilfegesuche aus Indien ohne die Notwendigkeit einer vorgängigen Gesetzesänderung für zulässig erklärt. Das Bundesgericht hat weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, noch einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip festgestellt. Im Übrigen prüft die ESTV jedes Amtshilfegesuch nach Massgabe des geltenden Rechtsrahmens. Nicht ausreichend begründete Gesuche werden abgelehnt.</p><p>3. und 4. Alle Elemente, die für den Entscheid, die Übermittlung von Informationen ins Ausland zu genehmigen, erforderlich sind, gehören zum Dossier. Aktennotizen<b></b>im Zusammenhang mit offiziellen Treffen sind grundsätzlich nicht Teil des Dossiers, da sie allgemeiner Natur sind, dem Grundsatz der Vertraulichkeit unterstehen und von schützenswertem öffentlichem Interesse sind. Auf diese Aktennotizen<b></b>haben einzig die direkt betroffenen Bundesbehörden Zugriff.Sollte der Interpellant bei der Frage 4 mit dem Begriff "Abkommen" das Joint statement vom 15. Oktober 2014 meinen, so ist diese gemeinsame Erklärung aufgrund ihres öffentlichen Charakters abrufbar unter: <a href="https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-54850.html">https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-54850.html</a>.</p><p>Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aktennotiz vom 19. August 2016 ungeachtet dessen, wie ihr Inhalt genau lautet, in Anbetracht des Bundesgerichtsentscheides 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 keinen Einfluss auf die erwähnten Amtshilfegesuche aus Indien mehr hat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 7, Bst. c des StAhiG darf nicht auf ein Amtshilfegesuch eingetreten werden, wenn dieses den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Wiederholt verstossen jedoch Gesuche dagegen. So mehren sich die Fälle, in denen die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Steuerdaten ohne gründliche Prüfung und ohne Rechenschaft herausgibt. Durch dieses Vorgehen handelt die ESTV nicht nur gegen den ausdrücklichen Willen des Parlaments, sondern macht sich zum proaktiven Erfüllungsgehilfen treuwidrig handelnder Staaten.</p><p>Dies lässt sich an folg. Beispiel illustrieren: Gegenwärtig beabsichtigt die ESTV reaktivierte Amtshilfegesuche in mehreren Hundert Fällen aus Indien zu bewilligen, die auf gestohlenen Steuerdaten beruhen, obwohl sich Indien in bilateralen Gesprächen im Jahr 2016 gegenüber der Schweiz verpflichtet hatte, solche Rechtshilfegesuche nicht zu erneuern, bis das StAhiG geändert worden ist. Diese Gesetzesänderung kam zwar nicht zustande, da eine Aufweichung des Vertrauensprinzips abgelehnt wurde, aber dies macht diese Zusicherung nicht ungültig. Eine Aktennotiz einer wiederholten Zusicherung vom 19. August 2016 wird jedoch von der ESTV unter Verschluss gehalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wieso beabsichtigt die ESTV trotz klarer Indizien eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Amtshilfegesuche zu bewilligen?</p><p>2. Wie ist es mit dem Interesse der Schweiz zu vereinbaren, dass Steuerdaten trotz Verstosses gegen das Vertrauensprinzip herausgegeben werden?</p><p>3. Wieso hält die ESTV eine Aktennotiz eines offiziellen Treffens unter Verschluss, obwohl diese belegt, dass Indien der Schweiz zugesichert hat, dass Amtshilfegesuche nicht auf gestohlenen Daten beruhen, bis eine Gesetzesänderung in Kraft tritt " (die nie stattgefunden hat)?</p><p>4. Welche Schweizer Behörden sind in Besitz einer Kopie des in der Aktennotiz vom 19. August 2016 erwähnten Abkommens zwischen der Schweiz und Indien? Wer sind die Unterzeichner dieses Abkommens, an welchem Datum wurde es unterschrieben und was ist der genaue Inhalt?</p><p>5. Wie evaluiert der Bundesrat die Gefahr, dass die Anforderungen der Schweiz an Gesuchsteller nicht mehr ernst genommen werden und die selbstherbeigeführte Untergrabung der Glaubwürdigkeit durch Nachahmer ausgenutzt wird?</p>
  • Amtshilfe in Steuersachen basierend auf gestohlenen Daten. Wie ist das devote Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erklären?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1, 2 und 5. Der Bundesrat hält fest, dass die ESTV unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Amtshilfegesuche eintritt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 die Behandlung der zur Diskussion stehenden Amtshilfegesuche aus Indien ohne die Notwendigkeit einer vorgängigen Gesetzesänderung für zulässig erklärt. Das Bundesgericht hat weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, noch einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip festgestellt. Im Übrigen prüft die ESTV jedes Amtshilfegesuch nach Massgabe des geltenden Rechtsrahmens. Nicht ausreichend begründete Gesuche werden abgelehnt.</p><p>3. und 4. Alle Elemente, die für den Entscheid, die Übermittlung von Informationen ins Ausland zu genehmigen, erforderlich sind, gehören zum Dossier. Aktennotizen<b></b>im Zusammenhang mit offiziellen Treffen sind grundsätzlich nicht Teil des Dossiers, da sie allgemeiner Natur sind, dem Grundsatz der Vertraulichkeit unterstehen und von schützenswertem öffentlichem Interesse sind. Auf diese Aktennotizen<b></b>haben einzig die direkt betroffenen Bundesbehörden Zugriff.Sollte der Interpellant bei der Frage 4 mit dem Begriff "Abkommen" das Joint statement vom 15. Oktober 2014 meinen, so ist diese gemeinsame Erklärung aufgrund ihres öffentlichen Charakters abrufbar unter: <a href="https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-54850.html">https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-54850.html</a>.</p><p>Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aktennotiz vom 19. August 2016 ungeachtet dessen, wie ihr Inhalt genau lautet, in Anbetracht des Bundesgerichtsentscheides 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 keinen Einfluss auf die erwähnten Amtshilfegesuche aus Indien mehr hat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 7, Bst. c des StAhiG darf nicht auf ein Amtshilfegesuch eingetreten werden, wenn dieses den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Wiederholt verstossen jedoch Gesuche dagegen. So mehren sich die Fälle, in denen die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Steuerdaten ohne gründliche Prüfung und ohne Rechenschaft herausgibt. Durch dieses Vorgehen handelt die ESTV nicht nur gegen den ausdrücklichen Willen des Parlaments, sondern macht sich zum proaktiven Erfüllungsgehilfen treuwidrig handelnder Staaten.</p><p>Dies lässt sich an folg. Beispiel illustrieren: Gegenwärtig beabsichtigt die ESTV reaktivierte Amtshilfegesuche in mehreren Hundert Fällen aus Indien zu bewilligen, die auf gestohlenen Steuerdaten beruhen, obwohl sich Indien in bilateralen Gesprächen im Jahr 2016 gegenüber der Schweiz verpflichtet hatte, solche Rechtshilfegesuche nicht zu erneuern, bis das StAhiG geändert worden ist. Diese Gesetzesänderung kam zwar nicht zustande, da eine Aufweichung des Vertrauensprinzips abgelehnt wurde, aber dies macht diese Zusicherung nicht ungültig. Eine Aktennotiz einer wiederholten Zusicherung vom 19. August 2016 wird jedoch von der ESTV unter Verschluss gehalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wieso beabsichtigt die ESTV trotz klarer Indizien eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Amtshilfegesuche zu bewilligen?</p><p>2. Wie ist es mit dem Interesse der Schweiz zu vereinbaren, dass Steuerdaten trotz Verstosses gegen das Vertrauensprinzip herausgegeben werden?</p><p>3. Wieso hält die ESTV eine Aktennotiz eines offiziellen Treffens unter Verschluss, obwohl diese belegt, dass Indien der Schweiz zugesichert hat, dass Amtshilfegesuche nicht auf gestohlenen Daten beruhen, bis eine Gesetzesänderung in Kraft tritt " (die nie stattgefunden hat)?</p><p>4. Welche Schweizer Behörden sind in Besitz einer Kopie des in der Aktennotiz vom 19. August 2016 erwähnten Abkommens zwischen der Schweiz und Indien? Wer sind die Unterzeichner dieses Abkommens, an welchem Datum wurde es unterschrieben und was ist der genaue Inhalt?</p><p>5. Wie evaluiert der Bundesrat die Gefahr, dass die Anforderungen der Schweiz an Gesuchsteller nicht mehr ernst genommen werden und die selbstherbeigeführte Untergrabung der Glaubwürdigkeit durch Nachahmer ausgenutzt wird?</p>
    • Amtshilfe in Steuersachen basierend auf gestohlenen Daten. Wie ist das devote Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erklären?

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