Finanzierung des Krieges um Bergkarabach von der Schweiz aus

ShortId
20.4650
Id
20204650
Updated
28.07.2023 00:53
Language
de
Title
Finanzierung des Krieges um Bergkarabach von der Schweiz aus
AdditionalIndexing
08;09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Auf die Frage nach der Relevanz des Schweizer Handelsplatzes für den Krieg in Nagorno-Karabach nimmt der Bundesrat in der Antwort auf das Postulat 20.4464 Sommaruga Carlo Stellung. Aus dem Status der Schweizer Neutralität folgen für Kapitalbewegungen privatrechtlicher Unternehmen keinerlei völkerrechtliche Pflichten.</p><p>2. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann jedes Unternehmen über die Verwendung seiner Gewinne frei verfügen. Der Kapitaltransfer aus der Schweiz ins Ausland kann nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (z.B. aufgrund von Sanktionsmassnahmen).</p><p>Wie im 2020 revidierten Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) unterstrichen, erwartet der Bundesrat, dass in der Schweiz ansässige und/oder tätige Unternehmen die Menschenrechte bei allen ihren Geschäftstätigkeiten respektieren. Dies gilt auch für die Verantwortung der Unternehmen gemäss den international anerkannten Corporate Social Responsibility-Standards und -Leitlinien wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.</p><p>Die Umsetzung des NAP wird periodisch evaluiert und umfasst auch eine Analyse der Umsetzung der Sorgfaltsprüfungsverfahren von Schweizer Unternehmen. Bei vermeintlichen Verstössen gegen die OECD-Leitsätze steht der Nationale Kontaktpunkt als aussergerichtliche Schlichtungsstelle zur Verfügung.</p><p>3. Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrats sind für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich. Bei Sanktionen der Europäischen Union entscheidet der Bundesrat von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Güterabwägung (aussenpolitische, aussenwirtschaftspolitische sowie rechtliche Aspekte), ob sich die Schweiz diesen Sanktionen anschliesst oder nicht. Im Moment liegen keine Beschlüsse vor, welche im direkten Zusammenhang mit der jetzigen Situation rund um Nagorno-Karabakh stehen. Die genannten Sanktionen gegenüber der Türkei haben einen gänzlich anderen Hintergrund. Die Sanktionen der europäischen Union stehen im Zusammenhang mit den türkischen Bohrtätigkeiten vor Zypern, während diejenigen der USA wegen der Beschaffung russischer Militärtechnologie verhängt wurden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der grösste Teil des aserbaidschanischen Öl- und Gashandels wird von in der Schweiz domizilierten Firmen abgewickelt. Aserbaidschan seinerseits war in den vergangenen Monaten Kriegspartei im Konflikt um Berg-Karabach. Alleine die in der Antwort auf die Frage 20.5948 genannte Gewinnsumme des staatlichen Ölkonzerns Socar (383 Mio. USD) entspricht dem Verteidigungsetat des Kriegsgegners Armenien. Es kann kaum bestritten werden, dass der Schweizer Handelsplatz eine relevante Rolle spielte bei der Finanzierung des Krieges.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie verträgt sich die Relevanz des Schweizer Handelsplatzes für den Krieg in Berg-Karabach mit der schweizerischen Neutralität und welche Implikationen hat sie für die Reputation des Schweizer Handelsplatzes?</p><p>2. Wie schätzt der Bundesrat den Kapitaltransfer von der Schweiz nach Aserbaidschan ein in Bezug auf das Völkerrecht und die Menschenrechte?</p><p>3. Während in Bezug auf Aserbaidschan keine Sanktionsentscheide unserer wichtigsten Handelspartner vorliegen, bestehen seitens der EU, einiger der Mitgliedsländer und den USA Sanktionen gegen die Türkei, welche gemeinsam mit Aserbaidschan den Krieg im Südkaukasus geführt hat. Ergeben sich aus den kriegerischen Ereignissen, den Verflechtungen der beiden Staaten und den Sanktionen der wichtigsten Handelspartner gegen die Türkei keine Tatbestände gemäss dem Embargogesetz?</p>
  • Finanzierung des Krieges um Bergkarabach von der Schweiz aus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Auf die Frage nach der Relevanz des Schweizer Handelsplatzes für den Krieg in Nagorno-Karabach nimmt der Bundesrat in der Antwort auf das Postulat 20.4464 Sommaruga Carlo Stellung. Aus dem Status der Schweizer Neutralität folgen für Kapitalbewegungen privatrechtlicher Unternehmen keinerlei völkerrechtliche Pflichten.</p><p>2. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann jedes Unternehmen über die Verwendung seiner Gewinne frei verfügen. Der Kapitaltransfer aus der Schweiz ins Ausland kann nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (z.B. aufgrund von Sanktionsmassnahmen).</p><p>Wie im 2020 revidierten Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) unterstrichen, erwartet der Bundesrat, dass in der Schweiz ansässige und/oder tätige Unternehmen die Menschenrechte bei allen ihren Geschäftstätigkeiten respektieren. Dies gilt auch für die Verantwortung der Unternehmen gemäss den international anerkannten Corporate Social Responsibility-Standards und -Leitlinien wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.</p><p>Die Umsetzung des NAP wird periodisch evaluiert und umfasst auch eine Analyse der Umsetzung der Sorgfaltsprüfungsverfahren von Schweizer Unternehmen. Bei vermeintlichen Verstössen gegen die OECD-Leitsätze steht der Nationale Kontaktpunkt als aussergerichtliche Schlichtungsstelle zur Verfügung.</p><p>3. Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrats sind für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich. Bei Sanktionen der Europäischen Union entscheidet der Bundesrat von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Güterabwägung (aussenpolitische, aussenwirtschaftspolitische sowie rechtliche Aspekte), ob sich die Schweiz diesen Sanktionen anschliesst oder nicht. Im Moment liegen keine Beschlüsse vor, welche im direkten Zusammenhang mit der jetzigen Situation rund um Nagorno-Karabakh stehen. Die genannten Sanktionen gegenüber der Türkei haben einen gänzlich anderen Hintergrund. Die Sanktionen der europäischen Union stehen im Zusammenhang mit den türkischen Bohrtätigkeiten vor Zypern, während diejenigen der USA wegen der Beschaffung russischer Militärtechnologie verhängt wurden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der grösste Teil des aserbaidschanischen Öl- und Gashandels wird von in der Schweiz domizilierten Firmen abgewickelt. Aserbaidschan seinerseits war in den vergangenen Monaten Kriegspartei im Konflikt um Berg-Karabach. Alleine die in der Antwort auf die Frage 20.5948 genannte Gewinnsumme des staatlichen Ölkonzerns Socar (383 Mio. USD) entspricht dem Verteidigungsetat des Kriegsgegners Armenien. Es kann kaum bestritten werden, dass der Schweizer Handelsplatz eine relevante Rolle spielte bei der Finanzierung des Krieges.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie verträgt sich die Relevanz des Schweizer Handelsplatzes für den Krieg in Berg-Karabach mit der schweizerischen Neutralität und welche Implikationen hat sie für die Reputation des Schweizer Handelsplatzes?</p><p>2. Wie schätzt der Bundesrat den Kapitaltransfer von der Schweiz nach Aserbaidschan ein in Bezug auf das Völkerrecht und die Menschenrechte?</p><p>3. Während in Bezug auf Aserbaidschan keine Sanktionsentscheide unserer wichtigsten Handelspartner vorliegen, bestehen seitens der EU, einiger der Mitgliedsländer und den USA Sanktionen gegen die Türkei, welche gemeinsam mit Aserbaidschan den Krieg im Südkaukasus geführt hat. Ergeben sich aus den kriegerischen Ereignissen, den Verflechtungen der beiden Staaten und den Sanktionen der wichtigsten Handelspartner gegen die Türkei keine Tatbestände gemäss dem Embargogesetz?</p>
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